Dies ist eine Diskussion zu Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat? innerhalb des Forums Sozialrecht
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Bitte um fundiertes Wissen oder tatsächliche Erfahrungen. Bitte keine Antorten "aus dem Bauch heraus" Danke im Voraus!
__________________ Recht haben und Recht bekommen: Leider nicht immer das Selbe! ![]() Geändert von Mr. Rechthaber (23.11.2011 um 15:32 Uhr). |
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| AW: Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat? Eine Austauschpfändung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der zu erwartende Verwertungserlös die Kosten des Verfahrens deckt UND nach Abzug der Kosten für das angemessene Tauschgerät (welches theoretisch auch ein Gläubiger zur Verfügung stellen kann) ein nennenswerter Erlös übrig bleibt, aus dem die Gläubiger befriedigt werden können. Eine feste Grenze gibt es daher nicht. Bei der Schätzung des zu erwartenden Versteigerungserlöses muss aber berücksichtigt werden, dass die Gegenstände regelmäßig gebraucht sind und ohne irgendeine Gewährleistung an den Ersteigerer übereignet werden. Der anzusetzende Schätzwert wird daher immer deutlich unter dem Gebrauchswert oder dem Abschreibungswert liegen, meist nur einen Bruchteil ausmachen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat? Zitat:
Zitat:
Angesichts sinkender Neuwarenpreise dürfte ein früher teures gebrauchtes Gerät schon bald angemessen sein. Sobald man davon überzeugt ist, ist es kein Betrug mehr, wenn man den Plasma-Riesen-TV nicht angibt als Vermögen. Sodann gibt es neben der Nummer 1 noch die Nummer 6 in § 12 SGB II: "(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen 1. angemessener Hausrat, (...) 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde." Und danach folgt noch der Schlüsselsatz: "Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat? Zitat:
Der Schuldner ist meines Wissens nicht verpflichtet, Garantie- oer Kaufbelege im Rahmen der Sachpfändung mitzuliefern oder abzutreten. Zum Anspruchsübergang müsste dann dafür eine ZV nach 857 ZPO (Rechtspfändung) gemacht werden. Außer es gibt ausnahmsweise ein urkundlich verbrieftes Recht, das mit der (Sach-)Pfändung der betreffenden Urkunde mit übergeht. Die Garantie- oder Gewährleistungspfändung nach 857 ZPO habe ich in der Praxis zumindest bislang nicht erlebt. Da dürfte es auch das praktische Problem geben, dass ich zur zwangsweisen Übertragung des Rechts wissen muss, wer der Drittgläubiger (Hersteller oder Verkäufer) ist, um ihm den Überweisungsbeschluss zuzustellen, ohne den die Pfändung nicht klappt. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat? Zitat:
.Noch pragmatischer könnte sich der Pfänder beim Händler und beim Hersteller erkundigen, ob eine Garantie vorliegt für das Gerät mit der Nummer 1234556 - was ohne Quittung eventuell nicht einklagbar wäre, aber nach freiwilliger Zusicherung ein gutes Verkaufsargument: "Noch 17 Monate Hersteller-Garantie!" Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat? Zitat:
Genau mein Gedanke heute vormittag. |
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| angemessen, fernseher, hausrat, pfändbar, vermögen |
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