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Bildungsmaßnahme trotz Versagungsbescheid für ALGII?

Dies ist eine Diskussion zu Bildungsmaßnahme trotz Versagungsbescheid für ALGII? innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 19.09.2011, 17:54
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Bildungsmaßnahme trotz Versagungsbescheid für ALGII?

X hat einen Versagungs-/Entziehungsbescheid vom Amt bekommen, so dass er momentan keine Leistung erhält. X ist weiterhin arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet.

Ist es möglich dennoch eine Bildungsmaßnahme zu bekommen? Es geht X um einen Staplerschein, welcher max. 3-4 Tage dauert, welcher seine Chance auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern würden. Das Amt sagt nein. X fragt sich, ob das Amt nicht trotzdem dazu verpflichtet ist, ihn bei der Arbeitsaufnahme zu unterstützen.
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Alt 20.09.2011, 03:14
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AW: Bildungsmaßnahme trotz Versagungsbescheid für ALGII?

Zitat:
Zitat von Bettina79 Beitrag anzeigen
X fragt sich, ob das Amt nicht trotzdem dazu verpflichtet ist, ihn bei der Arbeitsaufnahme zu unterstützen.
Ich sehe hier zwei Stränge von Leistungen, die unabhängig voneinander gewährt werden können: Lebensunterhalt und Eingliederungsleistungen.

SGB II § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(...)
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (...) soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können."

Zitat:
Zitat von Bettina79 Beitrag anzeigen
X hat einen Versagungs-/Entziehungsbescheid vom Amt bekommen, so dass er momentan keine Leistung erhält. X ist weiterhin arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet.
Bei einer Minderung des ALG II laut § 31a SGB II (z. B. um 100 %) sind ja Leistungen nach § 16 ff. SGB II nicht ausgeschlossen:
Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit -

- also wenn einer unter 25 zwei Jobs ablehnt und so.

Kriegt wer aber kein ALG II, weil er zuviel Einkommen hat oder Vermögen, dann kriegt er auch keine Eingliederungsleistungen nach § 16 ff. SGB II, wozu eben auch Baggerkurse gehören können á la § 45 SGB III:

"§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist."

können heißt hier, dass ermessen werden muss, ob es diese Leistung ausnahmsweise gibt. Auch angesichts der Kosten - und angesichts der Arbeitsmarktlage und der Person, deren Chancen sich verbessern sollen.

Dennoch kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt und danach geklagt werden. Allerdings ebenso fruchtlos, wenn beide Instanzen erkennen, dass die erste Instanz, der Sachbearbeiter, nicht fehlerhaft ermessen hat.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 10:32
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AW: Bildungsmaßnahme trotz Versagungsbescheid für ALGII?

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Kriegt wer aber kein ALG II, weil er zuviel Einkommen hat oder Vermögen, dann kriegt er auch keine Eingliederungsleistungen nach § 16 ff. SGB II, wozu eben auch Baggerkurse gehören können á la § 45 SGB III:
Das Amt unterstellt X in einer BG zu leben. Peson Y, welche mit X zusammen wohnt, hat verweigert, persönliche Unterlagen von sich offen zu legen. Da X hier seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat X den Versagungsbescheid bekomen. Obwohl die persönlichen Unterlagen von Y nicht im Wirkungskreis von X liegen. Nun bekommt X keine Leistung und lt. Arbeitsvermittler kann er auch keine 3 Tagesfortbildung bekommen.
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  #4 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 10:47
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AW: Bildungsmaßnahme trotz Versagungsbescheid für ALGII?

ich würde es ggf mit einer fachaufsichts- bzw. dienstaufsichtsbeschwerde an die "Bundesagentur für Arbeit" versuchen

http://www.arbeitsagentur.de/nn_2709...essum-Nav.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Fachaufsichtsbeschwerde
http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsichtsbeschwerde
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 21:46
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AW: Bildungsmaßnahme trotz Versagungsbescheid für ALGII?

Zitat:
Zitat von Bettina79 Beitrag anzeigen
Das Amt unterstellt X in einer BG zu leben.
Das halte ich für eine Unterstellung. Das Gesetz gibt dem Amt nämlich vor, eine Einstandsgemeinschaft zu vermuten, wenn die Bedingungen von Absatz 3a § 7 SGB II erfüllt sind:

"(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

Und wenn ein Paar sein Einkommen und Vermögen nicht offenlegt, kriegt es kein ALG II und auch keine Vermittlungsleistungen, das ist normal, sagt § 60 SGB I in Verbindung mit

"§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (...)"

Falls man doch kein Paar ist, muss man dies glaubhaft machen. Falls man ein Paar ist und dennoch keine Einstehensgemeinschaft, muss man die gesetzliche Vermutung widerlegen. Oder halt vom gemeinsamen Einkommen und Vermögen leben -
und davon eine Staplerschein bezahlen, soviel kostet der nicht.

Außerdem bezahlt das Amt den Schein sowieso nicht, wenn sich dadurch nicht die Vermittlungschancen erheblich erhöhen. Praktisch wäre also ein Arbeitsangebot, in dem steht: "Herr XY, wir stellen sie gerne ein, sobald sie einen Staplerschein haben."

Zitat:
Zitat von Bettina79 Beitrag anzeigen
Peson Y, welche mit X zusammen wohnt, hat verweigert, persönliche Unterlagen von sich offen zu legen. Da X hier seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat X den Versagungsbescheid bekomen. Obwohl die persönlichen Unterlagen von Y nicht im Wirkungskreis von X liegen.
Mit dieser beliebten Ausrede wird man nicht bei jedem Sozialgericht weit kommen - denn so argumentieren Hinz und Kunz im Netz. Sonst wäre der dummdreiste Spruch "nicht im Wirkungskreis" ja eine salvatorische Klausel, mit der jedes reiche Pärchen noch zu zusätzlich ALG II kommen könnte - plus Staplerschein.

Gruß aus Berlin, Gerd
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