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betriebskostenabrechnung

Dies ist eine Diskussion zu betriebskostenabrechnung innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 17.08.2011, 23:20
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betriebskostenabrechnung

nehmen wir an, der x wird aufgefordert seine betriebskostenabrechnung bis zum jahr 2008 nachzureichen.

1. hat er die aber nichtmehr

2. hat er seinerzeit ein guthaben aus der betriebskostenabrechnung nicht an das jobcenter abgeführt.

nun stellt sich die frage:

1. kann er sich darauf beziehen, daß er die unterlagen nicht mehr hat?

2. sollte der vermieter ihm diese zukommen lassen können und er sie ans jobcenter weiterreichen: was kann ihm dann realistisch gesehen passieren?
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Alt 17.08.2011, 23:47
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AW: betriebskostenabrechnung

Hat der Mieter Ansprüche an seinen Vermieter, z. B. aus einer Betriebskostenabrechnung, dann gehen diese Ansprüche an das JobCenter über laut § 33 Übergang von Ansprüchen.

Insofern ist es egal, ob der Mieter die Unterlagen noch hat: Das Amt wendet sich dann einfach an den Vermieter selber.

Sagt der, "Ich habe schon bezahlt!", muss der Mieter den Schaden gut machen.
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Also überzahltes ALG II zurückzahlen.

Meist ist eine Ratenzahlung möglich. Beantragen.

Eine Strafanzeige und ein Strafverfahren wegen Betrugs sind wahrscheinlich. Das kann auch eingestellt werden, z. B. gegen eine Geldstrafe oder sonst eine Auflage, oder es gibt bei reuigen geständigen Ersttätern in minder schweren Fällen 20 Stunden Sozialarbeit, selten aber mal Haft auf Bewährung: http://de.wikipedia.org/wiki/Strafmaß

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 17.08.2011, 23:57
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AW: betriebskostenabrechnung

hab mich wohl mißverständlich ausgedrückt.. was ich meinte ist, daß er x im jahr 2008 und 2009 weniger verbraucht hat und daher vom vermieter geld gutgeschrieben bekommen hat.. das hat er aber versäumt dem jobcenter mitzuteilen..
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Alt 18.08.2011, 00:20
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AW: betriebskostenabrechnung

Ja, genauso hatte ich es verstanden. Und dafür gilt:

"§ 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, (...)"

Alles Andere ist oft Sozialleistungs-Betrug.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 18.08.2011, 00:37
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AW: betriebskostenabrechnung

oki doki.. mein fehler..

was sind denn minder schwere fälle in diesem zusammenhang?

zudem: gibts ne verjährung? ist z.b. die betriebskostendifferenz aus dem jahr 2008 verjährt?

weiterhin: was ist ein "reuiger" geständiger Ersttäter?

zu guter letzt: wie lange bewahrt ein vermieter denn solche unterlagen auf?
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  #6 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 00:57
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AW: betriebskostenabrechnung

1.) Der Vermieter ist wohl verpflichtet, seine Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren, als Gewerbetreibender.

2.) "Ich habe nichts getan!" ist das Gegenteil eines geständigen Täters. Anders: "ich gebe alles zu!"

"Ich habe nichts Böses getan" oder "So schlimm war das auch wieder nicht!" ist das Gegenteil eines reumütigen Täters. Anders: "Es tut mir sehr leid, was ich getan habe, ich sehe ein, dass das schlimm war!"

Zudem strafmindernd wirkt tätige Reue: Alles zugeben und freiwillig zurückzahlen, sofort und unaufgefordert. (Oder halt um eine Ratenzahlung nachsuchen, von sich aus.)

Ersttäter = a) noch nie vorbestraft, b) noch nie einschlägig (also wegen der selben Tat) vorbestraft, c) noch nie auffällig wegen einer solchen Tat, d) noch nie auffällig überhaupt polizeilich. d) ist am besten vor Gericht, b) am schlechtesten, aber immerhin besser, als nicht b)!.

3.) Fristen (das ist etwas anderes als Verjährung) nach § 45 SGB X:

"(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen."

4. Verjährung von Straftaten:

"§ 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. (...)
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,"

"§ 263 Betrug
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 18.08.2011, 01:12
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AW: betriebskostenabrechnung

mmmhh, dann wärs für den x als ersttäter gem. a) b) und c) also am besten, wenn er reumütig und einsichtig um ratenzahlung ersuchen würde.. reichen dazu die besagten formulierungen oder sollte der text weiter ausgeschmückt werden i.s.v.: hatte wenig geld und war verzweifelt oder sowas? und sollte er gleich mit den unterlagen (alten betriebskostenabrechnungen), die er nachzureichen hat besagte reumütige, einsichtige ratenzahlung sersuchung miteinriechen? achja, wär der x dann vorbestraft?
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Alt 18.08.2011, 01:52
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AW: betriebskostenabrechnung

"(...) das Einstellen eines Strafverfahrens gegen Buße oder eine Entschädigung nach Zivilrecht gelten nicht als Vorstrafen": http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstrafe

Ebenda: "Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis ausgenommen, so zum Beispiel Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe, erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern unter gewissen Voraussetzungen."

Ansonsten: Ob ein Täter aufrichtig bereut, beurteilt ein Gericht in freier Beweiswürdigung und in freier Würdigung des Vortrags des Angeklagten.

Wie welches Gericht auf welche Mätzchen reagiert, kann nicht einmal ein erfahrener Verteidiger vorhersagen, da die Schöffen häufig wechseln . (Eben deshalb)

Gruß aus Berlin, Gerd
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