Dies ist eine Diskussion zu Beleidigung durch Richter innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Beleidigung durch Richter Die Klage wird als unzulässig und unbegründet abgewiesen. In der Urteilsbegründung wird der Kläger als "aggressiv, beharrend, uneinsichtig, beratungsresistent" bezeichnet. Ausserdem werden ihm 150 € Missbrauchsgebühr auferlegt. Der A geht nun (uneinsichtig wie er nunmal ist) in die Berufung: Dort führt der Richter expressis verbis aus, er sei entsetzt über das Urteil der ersten Instanz. (!!!) Der Berufungsklage werde vollumfänglich stattgegeben. Die Missbrauchsgebühr entfiel natürlich ersatzlos. Meine Frage: Liegt hier möglicherweise eine Beleidigung zum Nachteil des A durch das Gericht der ersten Insatnz vor ? Und kann der A die Ahndung dieser Beleidigung noch wirksam bentragen, wenn die Antragfrist schon verstrichen ist ? Gruß Klaus |
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| AW: Beleidigung durch Richter Ganz ehrlich: Ich sehe in der Begründung keine Beleidigung, zumal die Äußerung als Begründung für eine bestimmte Amtshandlung erfolgte und nicht um jemanden herabzuwürdigen. Aber davon abgesehen: Die Strafantragsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den dem Sachverhalt zugrundeliegenden Tatsachen hat - also sobald er die Begründung erfährt. Die rechtliche Würdigung durch einen Dritten ist für den Fristanlauf nicht ausschlaggebend. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Beleidigung durch Richter Nein, das ist keine Beleidigung. Das ist eine Bewertung und eine Meinung, die erlaubt ist. Anders wäre z.B. "primatenhaftes Verhalten und IQ eines Datumsstempels", eine Herabwürdigung liegt hier nicht vor. Gegen eine Beleidigung hätte A unverzüglich und unabhängig von der Berufung vorgehen können. In jeden Falle innerhalb von 3 Monaten, eben die Strafantragsfrist. Es mag sein, dass A das Urteil und die Begründung als Frechheit empfindet und das auch verstärkt durch die Bestätigung der Annahme der Berufung. Verständlich, aber juristisch unerheblich. Ich persönlich kann auch ganz schön stur sein und bin oft beratungsresistent, bis ich mein Anliegen durchbekomme. Das kann ich A nur raten und wünsche viel Erfolg dabei.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Beleidigung durch Richter Das Fehl-Urteil wurde ja vom LSG kassiert. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gibt`s aber trotzdem. Eine Aussenwirkung hat die natürlich nicht ("wird zurückgewiesen"). Aber eine Innenwirkung ist bei diesem Urteil durchaus nicht ausgeschlossen. |
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| AW: Beleidigung durch Richter Ich sehe es im Grunde wie Katatster. Das ist eine Wertung des Richters mit der er im konkreten Fall seine Kostenentscheidung nach § 192 SGG begründet. Von den vier unterstellten Eigenschaften ist ja - objektiv betrachtet - keine wirklich beleidigend. Das man das subjektiv als unmittelbar Betroffener ganz anders beurteilt ist klar. Ich denke allerdings auch nicht, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde irgendeine Konsequenz haben wird. Eine richterliche Entscheidungsbegründung dürfte Maßnahmen der Dienstaufsicht grundsätzlich nicht zugänglich sein. Es sei denn natürlich, der Richter wird in der Tat beleidigend. |
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| AW: Beleidigung durch Richter Zitat:
Völlig verpuffen tut eine solche Beschwerde nie, auch wenn sie natürlich formal abgewiesen wird. In diesem Fall wird der Dienstherr ja auch das hanebüchene Urteil zur Kenntnis nehmen. Dass ein Richter am LSG vor der "Kundschaft" eine derartige Kollegenschelte vornimmt, ist mir so noch nicht zu Ohren gekommen. |
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| AW: Beleidigung durch Richter Zitat:
Eine Beschwerde erscheint oft nutzlos, aber wenn man unzufrieden ist und das begründen kann, sollte man das kundtun. Die Wiederholung machts. Bleibt es ein Einzelfall - ist das eben so.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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