Dies ist eine Diskussion zu belastender Verwaltungsakt ohne Begründung innerhalb des Forums Sozialrecht
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| belastender Verwaltungsakt ohne Begründung |
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| AW: belastender Verwaltungsakt ohne Begründung Zitat:
Wohl aber, wer eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme nicht antritt ohne wichtigen Grund (ebenda). Für den Vorschlag einer Arbeit oder Maßnahme muss aber keine Begründung gegeben werden. Man kann aber eine verlangen, siehe Anhang. Gruß aus Berlin, Gerd SGB X "§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, (...) (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt."
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