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belastender Verwaltungsakt ohne Begründung

Dies ist eine Diskussion zu belastender Verwaltungsakt ohne Begründung innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 03.08.2011, 01:26
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belastender Verwaltungsakt ohne Begründung

Angenommen das Jobcenter erlässt einen belastenden Verwaltungsakt und begründet diesen nicht. Auch legt diese das Ermessen nicht da. Bei Nichtbeachtung dieses Verwaltungsaktes drohen dem Leistungsbezieher Sanktionen (Ersatz der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt) währe das ausreichend für eine Anfechtungsklage, da dieser Verwaltungsakt in die Rechte des Betroffenen eingreift und unter Sanktionsandrohung ein bestimmtes Handeln erzwungen wird. Hat das Jobcenter nicht die Pflicht bei belastenden Verwaltungsakten eine ausführliche Begründung zu liefern und auch bei Ermessensentscheidungen genau darzulegen, warum Sie so entschieden hat? Reicht das auch um eine aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG zu beantragen?
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Alt 03.08.2011, 14:47
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AW: belastender Verwaltungsakt ohne Begründung

Zitat:
Zitat von blinky27 Beitrag anzeigen
Angenommen das Jobcenter erlässt einen belastenden Verwaltungsakt und begründet diesen nicht. Auch legt diese das Ermessen nicht da. Bei Nichtbeachtung dieses Verwaltungsaktes drohen dem Leistungsbezieher Sanktionen (Ersatz der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt) (...)
Das Gesetz hat sich geändert. Wer eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibt, wird nicht mehr sanktioniert.

Wohl aber, wer eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme nicht antritt ohne wichtigen Grund (ebenda). Für den Vorschlag einer Arbeit oder Maßnahme muss aber keine Begründung gegeben werden. Man kann aber eine verlangen, siehe Anhang.

Gruß aus Berlin, Gerd

SGB X "§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
(...)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt."
__________________
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