Dies ist eine Diskussion zu Befreiung Zuzahlung bei der Krankenkasse innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Befreiung Zuzahlung bei der Krankenkasse Ist das richtig? Weiterhin fragte X, ob die Kasse die Kosten übernimmt, wenn X zum Zahnarzt geht und dieser medizinisch notwendige Behandlungen durchführt. Die Kasse sagte auch hier, dass das Privatvergnügen sei. Ist es nicht so, dass die Kasse das übernehmen müsste, wenn die Kosten für den Zahnarzt die 2 % des Einkommens von X übersteigen, auch wenn X nicht das ganze Jahr ALGII bekommt, sondern evtl. noch in Arbeit kommt? |
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| AW: Befreiung Zuzahlung bei der Krankenkasse Bei den Zuzahlungen ist das eine ganz einfache Sache. Bei Medikamenten alles was auf einem rosa Rezept ist und bei dem der Patient auf Grund fehlender Rabattverträge trotzdem noch zuzahlen muss gelten die Beträge zu den Zuzahlungen. Sachen die man sich selbst in der Apotheke kauft oder die auf einem grünen oder blauen Rezept verschrieben werden sind in der Tat privat zu zahlen. Beim Zahnarzt muss man unterscheiden Praxisgebühr zählt zu den Zuzahlungen. Zahnreinigungen sind Privat. Ist Zahnersatz notwendig gibt es auf grundlage der Grundversorgung Festzuschüsse. Ist der Versicherte zum Zeitpunkt bei dem der Heil und Kostenplan erstellt und von der Krankenkasse genehmigt wird ALG 2 hat man Anspruch auf den doppelten Festzuschuss. Dieser umfasst aber wie gesagt nur die Grundversorgung das heißt keine Vollverblendeten Zähne keine Zeilverblendeten auf den hinteren Zähnen, keine Implantate etc. Die Belastungsgrenze für den Härtefall berechnet sich auch auf die zu Erwartenden jährlichen Einnahmen wenn man zum Jahresanfang von der bestehenden ALG 2 bezug ausgeht beträgt bei 2 % die Belastungsgrenze für die gesamte im Haushalt lebende Familie 89,76 Euro. Sollte die Versicherte in Arbeit kommen ist natürlich von der tatsächlichen Einkommen auszugehen. Der Versicherte muss die Beschäftigung und das Einkommen dann Angeben und es wird nachberechnet. |
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