Dies ist eine Diskussion zu Bafög Amt hat Antrag verloren innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Bafög Amt hat Antrag verloren nehmen wir mal an jemand hätte im August einen Bafögantrag, unter Aufsicht von drei Zeugen, beim Amt eingeworfen. Er wartet und probiert zwischendurch des öfteren beim Amt anzurufen um den aktuellen Stand seines Antrages nachzufragen, aber es kommt immer eine Bandansage, die darauf hinweißt, dass momentan Hochsaison ist und deswegen keine telefonischen Nachfragen möglich sind. Jetzt im Dezember reicht es ihm und er geht persönlich vorbei. Dort wird ihm mitgeteilt, dass sein Antrag nicht eingegangen ist und wenn er sich beeilt und sofort das Formular abgibt mit einer Bafögzahlung ab Januar rechnen kann, sprich eine Rückzahlung von August bis Dezember sei ausgeschlossen. Im Nebensatz wird im erzählt, dass seine Zuständige seit mehreren Monaten krank ist und deswegen die Formulare auf die restlichen verteilt wurden und deswegen auch keine telefonischen Rückfragen möglich seien. Jetzt ist diese fiktive Person natürlich sehr erbost, weil sie annimmt, dass das Amt den Antrag einfach nur verloren hat. Wäre sehr dankbar für Vermutungen der Rechtslage |
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| AW: Bafög Amt hat Antrag verloren Der Antragsteller muss beweisen können, dass er einen Antrag gestellt hat. Meine Idee: Zeugen das Geschehen niederschreiben lassen: BAföG-Antrag gesehen wie er in Briefumschlag gesteckt wurde, wie er verschlossen wurde und eingeworfen wurde. Neuantrag stellen, zusammen mit Zeugenaussagen abgeben, EINGANG ALLER ABGEGEBENEN UNTERLAGEN auf einem extra angefertigten Schriftstück DIREKT BEI ABGABE bestätigen lassen. Auf dem Schriftstück sollten alle abgegebenen Unterlagen aufgelistet sein. |
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| AW: Bafög Amt hat Antrag verloren Schon mal danke für die schnelle Antwort! ist es schlimm wenn die drei zeugen nicht gesehen haben wie der BAföG-Antrag in den Umschlag gelegt wurde, sondern nur wie die Person auf dem Amt einen Umschlag in den dafür vorgesehenen "Briefkasten" geworfen hat. Ich meine was sollte die Person sonst einwerfen? haben übrigens diesen Beitrag in einem anderen Thread gefunden: "Sozialleistungen gibts idR erst nach Antragstellung. Mit Antrag meint das Gesetz nicht das Formular, sondern eine Handlung des Sozialleistungsberechtigten aus der der Träger erkennen kann, dass eine Leistung begehrt wird. Wenn jemand also auf ein Amt geht und sagt ich will dies oder das haben, ist der Antrag bereits gestellt. Natürlich braucht das Amt Daten zur Berechnung der Leistung. Daher die "Antrags"formulare. Man kann aber die Formulare sehr viel später Abgeben und bekommt die Leistung trotzdem da der Antrag bereits gestellt war. Wenn man also beweisen kann, dass man auf einem Amt war und eine Leistung begehrt hat (und alle anderen gesetzlichen Vorraussetzungen sind/waren erfüllt) dann füllt man eine Zweitschrift des Formulars aus und bekommt die Leistung." ist das so richtig? und wie setzt man denn seine Rechte ohne Anwalt in so einer Situation durch? |
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| AW: Bafög Amt hat Antrag verloren Zitat:
Besser ist es immer, wenn Zeugen alles sehen. Natürlich wäre es auch sinnvoll, wenn sie gehört hätten, wie die Person sagte: "Kommt mit zum Briefkasten, ich muss meinen BAföG-Antrag abgeben." ...wenn sie es schon nicht gesehen haben wie der Antrag eingetütet wurde. Zitat:
Auch hier geht es wieder um die Nachweisbarkeit. Wenn es also Zeugen gibt, die im BAföGamt waren und gehört haben, wie die Person BAföG beantragte, so wurde das BAföG beantragt. Man könnte die Formulare erneut einreichen, mit dem Hinweis "Zweitschrift" darauf und das korrekt Datum der Antragstellung eintragen. Sollte dann nicht ab korrektem Datum bewilligt werden, so kann man in Widerspruch gehen und den Sachverhalt nochmals darlegen. Sinnvoll ist es auf jeden Fall die Zeugen aufschreiben zu lassen, was sie wann gesehen haben. Das müssten sie notfalls auch vor Gericht aussagen. Natürlich immer beweisbar abgeben. Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, so steht der Klageweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen. In BAföG-Sachen ist die Klage in der ersten Instanz Gerichtskostenfrei. Sofern die Zeugen natürlich alles gesehen haben und schriftlich darlegen, ist es fast 100% sicher, dass auch gewinnt, sollte es zur Klage kommen. Bei so großer Sicherheit ist es auch nicht falsch einen RA zu beauftragen. Wenn die Gegenseite unterliegt, muss sie die Kosten des RA tragen. |
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| AW: Bafög Amt hat Antrag verloren Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Auch ist es richtig, dass ein Antrag "im allgemeinen" zur Fristwahrung nicht schriftlich gestellt werden muss. Es könnte allerdings sein, dass im BAföG von Gesetzes wegen eine strengere Handhabung gilt, so dass doch ein schriftlicher (wenn auch nicht an Formulare) gebundener Antrag zur Fristwahrung erforderlich ist (vgl. "Antrag" in § 46 Abs. 1 BAföG und in § 15 Abs. 1 BAföG). Zumindest die Verwaltungsvorschriften sehen das so. Das bedeutet, dass die Verwaltung die mündliche Antragstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT anerkennen wird. Dagegen kann man aber klagen, weil Verwaltungsvorschriften insoweit nicht bindend sind. Das kann man in der ersten Instanz ohne Anwalt tun. Das Verfahren ist übrigens in allen Instanzen gerichtskostenfrei, aber in den höheren Verfahren braucht man einen Anwalt. Als potentieller BAföG-Empfänger wird man ggf. aber Prozesskostenhilfe bekommen. Um die Frage, ob mündliche Antragstellung auch im BAföG zur Fristwahrung genügt, tiefer zu beantworten, müsste man mal einen Blick in einen BAföG-Kommentar werfen. Ich habe sogar einen , aber nicht zur Hand. Ich meine aber, dass das hier nicht schlagend wird. Denn entweder kann die fristwahrende schriftliche Antragstellung im August bewiesen werden oder nicht. Eine mündliche Antragstellung hat es ja (außer vielleicht im Dezember, aber den kann man ja wie oben beschrieben "retten") nicht gegeben und ist auch nicht beweisbar.Um es nochmal konkreter zu sagen, wie Casa schon schrieb: Antrag ab August mit den o. g. Erklärungen "nachholen", möglichst im Dezember. Leistungen ab August (bzw. ab Aufnahme der Ausbildung) verlangen. Amt wird für die Monate vor "Nachholung" ablehnen mit Bescheid. Dagegen Widerspruch einlegen (geht ohne Anwalt). Amt wird Widerspruch zurückweisen. Dagegen klagen - wie oben.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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