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Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Dies ist eine Diskussion zu Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 13.01.2012, 11:07
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Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Mal angenommen, A ist seit Oktober letzten Jahres arbeitlos und erhält Alo-Geld I. A befindet sich in einer Ehe mit B, welcher vollzeit arbeitsfähig ist. A und B haben ziemlich hohe monatliche Fixkosten, weswegen A eigentlich schnell wieder eine neue Arbeit finden müsste. Jetzt erfährt A, dass sie schwanger ist und möchte auch nicht abtreiben. Logisch, dass sich A jetzt Gedanken um die Zukunft macht. A hat leider überhaupt keine Ahnung, welche Art von Unterstützung sie bekommt während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes. A und B wären deshalb für Antworten sehr dankbar.
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  #2 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 12:39
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Was haben A und B für Einkommen (Brutto und Netto)?

Weitere Kinder vorhanden?

Höhe der Miete?

Vermögen?
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  #3 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 20:38
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Hallo,

interessant wäre auch zu wissen, bis wann noch der anspruch auf ALG 1 besteht und wann der voraussichtliche Entbindungstermin ist.

MfG
ratte1
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  #4 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 01:01
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Ja, auf jeden Fall!
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  #5 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 12:46
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

A bekommt bis Ende September Alo-Geld I i.H.v. 980 EUR überwiesen, B hat ein Einkommmen von 2000 EUR brutto, netto 1300 EUR. Die mtl. Miete von AB beträgt 690 EUR, Vermögen ist keines vorhanden. AB zahlen noch Kredit ab, der mtl. 600 EUR kostet. Weitere Kinder sind nich vorhanden. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 03.09.2012.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 13:03
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Ich würde unbedingt die Kreditraten reduzieren!!


Es besteht vermutlich nach Ende des Mutterschutzes Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 bzw. Wohngeld (vorrangig zu beantragen).

Ab beginn des Mutterschutzes (6 Wochen vor der Geburt) wird Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG1 gezahlt, sowie Elterngeld ab Geburt des Kindes.

Aufgrund des Einkommens, besteht vor Ende des Mutterschutzes kein Anspruch auf irgendeine Art von Sozialleistung.


ALG1 kann wieder beantragt werden, wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt ist und die Frau dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
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Alt 14.01.2012, 20:26
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Ab beginn des Mutterschutzes (6 Wochen vor der Geburt) wird Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG1 gezahlt, sowie Elterngeld ab Geburt des Kindes.
Sorry, kleine Korrektur: Mutterschaftsgeld wird bis zu 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt, Elterngeld gibt es erst im Anschluss.

MfG
ratte1
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  #8 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 20:43
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Eher nicht.


§ 4 BEEG


Zitat:
§ 4 Bezugszeitraum

(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
§ 3 BEEG

Zitat:
(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.

Es kann sein, dass es sinnvoll ist das Elterngeld erst ab ende des Mutterschutzes zu beantragen, wenn das Elterngeld bis zum 14. Monat gewährt wird. Das scheint mir aber zu einfach, um einer Anrechnung des Mutterschaftsgeldes zu entgehen.


Die Lösung liegt in § 4 Abs. 3 BEEG

Zitat:
(3) Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 (((Das wäre Mutterschaftsgeld))) oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.

Also doch mit Geburt Elterngeld beantragen. Weil die Zeiten des Mutterschutzes im Falle des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld als Bezugszeit für Elterngeld zählt.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 13:34
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Ich scheine mich missverständlich ausgedrückt zu haben, sorry. Es ging mir um die Klarstellung hierzu:
Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Ab beginn des Mutterschutzes (6 Wochen vor der Geburt) wird Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG1 gezahlt, sowie Elterngeld ab Geburt des Kindes.
Natürlich besteht bereits ab Geburt Anspruch auf Elterngeld, dieser ruht jedoch wegen des Mutterschaftsgeldes.
Mutterschaftsgeld ist vorrangig gegenüber dem Elterngeld. Daher wird nach Geburt zunächst Mutterschaftsgeld gezahlt (für 8 Wochen, Elterngeld wird erst im Anschluss gezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
Ratte1
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  #10 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 13:42
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AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft

Zitat:
aher wird nach Geburt zunächst Mutterschaftsgeld gezahlt (für 8 Wochen, Elterngeld wird erst im Anschluss gezahlt.
Eben das ist nicht korrekt.

Mutterschaftsgeld wirkt sich mindernd auf das Elterngeld aus.

Elterngeld wird also ab Geburt gezahlt und nicht erst nach Auslaufen des Mutterschaftsgeldes. Es kommt nur in Fällen nicht zur Auszahlung, wenn das Mutterschaftsgeld höher ist als der Elterngeldanspruch.


Das bekommt dann Bedeutung, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder der Anspruch in seiner Höhe geringer ist, als der Elterngeldanspruch.
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