Dies ist eine Diskussion zu Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Was haben A und B für Einkommen (Brutto und Netto)? Weitere Kinder vorhanden? Höhe der Miete? Vermögen? |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Hallo, interessant wäre auch zu wissen, bis wann noch der anspruch auf ALG 1 besteht und wann der voraussichtliche Entbindungstermin ist. MfG ratte1 |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Ja, auf jeden Fall! |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft A bekommt bis Ende September Alo-Geld I i.H.v. 980 EUR überwiesen, B hat ein Einkommmen von 2000 EUR brutto, netto 1300 EUR. Die mtl. Miete von AB beträgt 690 EUR, Vermögen ist keines vorhanden. AB zahlen noch Kredit ab, der mtl. 600 EUR kostet. Weitere Kinder sind nich vorhanden. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 03.09.2012. |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Ich würde unbedingt die Kreditraten reduzieren!! Es besteht vermutlich nach Ende des Mutterschutzes Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 bzw. Wohngeld (vorrangig zu beantragen). Ab beginn des Mutterschutzes (6 Wochen vor der Geburt) wird Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG1 gezahlt, sowie Elterngeld ab Geburt des Kindes. Aufgrund des Einkommens, besteht vor Ende des Mutterschutzes kein Anspruch auf irgendeine Art von Sozialleistung. ALG1 kann wieder beantragt werden, wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt ist und die Frau dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Zitat:
MfG ratte1 |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Eher nicht. § 4 BEEG Zitat:
Zitat:
Es kann sein, dass es sinnvoll ist das Elterngeld erst ab ende des Mutterschutzes zu beantragen, wenn das Elterngeld bis zum 14. Monat gewährt wird. Das scheint mir aber zu einfach, um einer Anrechnung des Mutterschaftsgeldes zu entgehen. Die Lösung liegt in § 4 Abs. 3 BEEG Zitat:
Also doch mit Geburt Elterngeld beantragen. Weil die Zeiten des Mutterschutzes im Falle des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld als Bezugszeit für Elterngeld zählt. |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Ich scheine mich missverständlich ausgedrückt zu haben, sorry. Es ging mir um die Klarstellung hierzu: Zitat:
Mutterschaftsgeld ist vorrangig gegenüber dem Elterngeld. Daher wird nach Geburt zunächst Mutterschaftsgeld gezahlt (für 8 Wochen, Elterngeld wird erst im Anschluss gezahlt. Mit freundlichen Grüßen Ratte1 |
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| AW: Arbeitslosengeld I und Schwangerschaft Zitat:
Mutterschaftsgeld wirkt sich mindernd auf das Elterngeld aus. Elterngeld wird also ab Geburt gezahlt und nicht erst nach Auslaufen des Mutterschaftsgeldes. Es kommt nur in Fällen nicht zur Auszahlung, wenn das Mutterschaftsgeld höher ist als der Elterngeldanspruch. Das bekommt dann Bedeutung, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder der Anspruch in seiner Höhe geringer ist, als der Elterngeldanspruch. |
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