Dies ist eine Diskussion zu arbeitslos ohne EGV ? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| arbeitslos ohne EGV ? Er war bis zum Ablauf des ALG arbeitslos iSd SGB. Nach kurzer Krankheit, während der er beschäftigungslos, aber nicht arbeitslos iSd SGB war, hat er sich nun erneut arbeitslos gemeldet. Rückmeldung vom Amt: "Arbeitslos ohne Leistungsbezug" melden geht nur, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben wurde. Das ist nach Ansicht des A kompletter Unfug. Wie soll er sich verhalten, damit er die Anrechungszeiten für die Rentenversicherung wahrt ? Danke. Gruß George Geändert von george mcfly (29.08.2011 um 17:31 Uhr). |
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| AW: arbeitslos ohne EGV ? Die gesetzliche Grundlage für eine Eingliederungsvereinbarung ist die selbe wie damals für das ALG I und jetzt für die Rentenanrechenzeiten, nämlich das SGB III, wer hätte das gedacht. "§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung (1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). (...) (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt 1. das Eingliederungsziel, 2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, 3. welche Eigenbemühungen zu seiner beruflichen Eingliederung der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat, 4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung." Einfach eine Pseudo-Arbeitssuche an den Tag zu legen, um mittels Nichtstuns Ansprüche für die Rente einzuheimsen, war früher mal leichter möglich, bis es wem aufgefallen ist. War das nicht dieser Peter Hartz? An einem feuchtfröhlichen Abend mit rassigen Brasilianerinnen? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: arbeitslos ohne EGV ? Dank Dir für Deinen Beitrag. Nach meinem Dafürhalten kann aber der Status "arbeitslos" nicht deshalb verweigert werden, weil der Kunde die Unterschrift unter die EGV verweigert. In diesem Fal nämlich hat das Arbeitsamt die Möglichkeit (und wohl auch die Pflicht) per Verwaltungsakt den Kunden anzutreiben. http://www.arbeitsagentur.de/nn_1658...nderungen.html (...) 2.2 Eingliederungsvereinbarung (...) 2.3 Festsetzung der Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt Inhalt des Gesetzes Kommt eine EV nicht zustande, sollen die erforderlichen Eigenbemühungen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Hierzu ist zunächst eine Anhörung des betroffenen Kunden erforderlich. Dem Kunden ist dabei Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Verfahrensweise Die Anhörung erfolgt mündlich im Rahmen des Vermittlungs- oder Beratungsgesprächs und ist in VerBIS zu dokumentieren. Dabei muss deutlich werden, dass es sich um eine Anhörung handelt. In den BK-Vorlagen wird für die Festsetzung der Eigenbemühungen zeitnah ein Dokument mit entsprechenden Rechtsfolgebelehrungen/Belehrungen sowie Rechtsbehelfsbelehrung eingestellt. Der Verwaltungsakt ist in der Dokumentenverwaltung von VerBIS abzuspeichern. Mittelfristig wird der Verwaltungsakt in VerBIS implementiert. Ich interpretiere das so, dass der Kunde ein Wahlrecht hat, ob er per EGV oder per Verwaltungsakt betreut werden will. Meinungen dazu ? |
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| AW: arbeitslos ohne EGV ? Schnelle, unüberlegte Meinung dazu: Wenn ein Leistungsbezieher (hier von ALG I, gilt aber auch für ALG II nach dem SGB II) eine EinGliedVer zu unterzeichnen verweigert, wird seine Leistung (heute; zumindest im SGB II) nicht mehr gekürzt, sondern ersatzweise eine EinGV als Verwaltungsakt (VA) erlassen. Weiter: Wird ein solcher VA nicht befolgt, wird die Leistung gekürzt. Weiter: Gibt es keine Leistungen, ist ein solcher VA zweck- und sinnlos, da er ohnehin nicht durchgesetzt werden kann mangels Sanktionsmöglichkeit. Insofern bleibt als einzige zweckvolle Lösung für Nicht-Leistungsbezieher: Die Unterzeichnung einer EingVE. Eine Verweigerung ohne Nennung von Gründen ("Bin mit Absatz 2 nicht einverstanden wegen ...!") könnte als Desinteresse an einer Vermittlung in den Arbeitsmarkt interpretiert werden, oder müsste sogar. Laut Hörensagen soll neuerdings gekuckt werden, ob wirklich ein Vermittlungsinteresse besteht, und ansonsten die Rentengeschichte geknickt werden. Wogegen auch wenig spricht. Bis vielleicht mal ein angerufenes Sozialgericht. Was wegen der paar Cents nicht so schnell wer anrufen wird. Schon gar nicht wer, der ohnehin nicht an einer Vermittlung interessiert war. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: arbeitslos ohne EGV ? So unüberlegt liest sich das nicht ... Zitat:
Zitat:
Und die EGV ist nun mal eine gegenseitiger Vertrag. Es wäre ja absurd, wenn die öffentliche Hand eine gesetzliche Leistung von der Unterschrift unter einen Vertrag abhängig machen dürfte. Aber absolut sicher bin ich mir auch nicht. |
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