Dies ist eine Diskussion zu Anwendung des § 44 SGB X im SGB II innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Anwendung des § 44 SGB X im SGB II durch die Gesetzesänderung im SGB II, wurde ja eine neue Spezialvorschrift im § 40 SGB II geschaffen, welche die Frist des § 44 SGB X auf ein Jahr verkürzt. Mich würde gerne interessieren, ob dies generell für alle Verwaltungsakte zutrifft. Wie sieht es eigendlich bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nach § 50 SGB X aus? Wird auch hier die Frist von Überprüfungsanträgen verkürzt? Oder bleibt es in diesem Fall bei 4 Jahren, da ja Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ja eigenständig im SGB X geregelt sind. |
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| AW: Anwendung des § 44 SGB X im SGB II 40 SGB II Zitat:
Zitat:
Das Gesetz bestimmt, dass Verwaltungsakte immer zurückgenommen werden können, wenn sie rechtswidrig sind. Es regelt auch, dass rechtswidrig nicht erbrachte Leistungen jedoch nur ein Jahr rückwirkend gezahlt werden. Folglich sind Verwaltungsakte, die eine Erstattung (Erstattungen sind keine rechtswidrig nicht erbracten Leistungen) vorsehen ohne Frist angreifbar und zurücknehmbar sind, jedoch wird eine rechtswidrige Zahlung an die Behörde nicht rückholbar sein nach über 4 Jahren. Zitat:
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| AW: Anwendung des § 44 SGB X im SGB II Nein es wurde noch nicht gezahlt. Die Regionaldirektion meldete sich erst zwei Jahre später. Bis Oktober gab es Sundungsantrag. Diese Woche gab es Mahnbescheid. Rückforderungsbescheid ist von 2007. |
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