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Anwendung des § 44 SGB X im SGB II

Dies ist eine Diskussion zu Anwendung des § 44 SGB X im SGB II innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 04.12.2011, 08:25
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Anwendung des § 44 SGB X im SGB II

Hallo Forum,

durch die Gesetzesänderung im SGB II, wurde ja eine neue Spezialvorschrift im § 40 SGB II geschaffen, welche die Frist des § 44 SGB X auf ein Jahr verkürzt.

Mich würde gerne interessieren, ob dies generell für alle Verwaltungsakte zutrifft.

Wie sieht es eigendlich bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nach § 50 SGB X aus?

Wird auch hier die Frist von Überprüfungsanträgen verkürzt? Oder bleibt es in diesem Fall bei 4 Jahren, da ja Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ja eigenständig im SGB X geregelt sind.
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  #2 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 13:11
V.I.P.
 
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AW: Anwendung des § 44 SGB X im SGB II

40 SGB II

Zitat:
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
44 SGB X

Zitat:
4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.

Das Gesetz bestimmt, dass Verwaltungsakte immer zurückgenommen werden können, wenn sie rechtswidrig sind.

Es regelt auch, dass rechtswidrig nicht erbrachte Leistungen jedoch nur ein Jahr rückwirkend gezahlt werden.



Folglich sind Verwaltungsakte, die eine Erstattung (Erstattungen sind keine rechtswidrig nicht erbracten Leistungen) vorsehen ohne Frist angreifbar und zurücknehmbar sind, jedoch wird eine rechtswidrige Zahlung an die Behörde nicht rückholbar sein nach über 4 Jahren.


Zitat:
Oder bleibt es in diesem Fall bei 4 Jahren, da ja Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ja eigenständig im SGB X geregelt sind.
Es geht um die Leistung und nicht in welchem Gesetzbuch die Rückerstattung geregelt ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 14:09
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AW: Anwendung des § 44 SGB X im SGB II

Nein es wurde noch nicht gezahlt.

Die Regionaldirektion meldete sich erst zwei Jahre später.

Bis Oktober gab es Sundungsantrag. Diese Woche gab es Mahnbescheid.

Rückforderungsbescheid ist von 2007.
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