Dies ist eine Diskussion zu Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Währenddessen erwacht das Kind, schiebt einen Stuhl zum Fenster, öffnet das Fenster und fällt aus der 2. Etage und bricht sich das Bein. Nach welcher gesetzlichen Grundlage geht der Anspruch der Krankenkasse, hinsichtlich der Behandlungskosten, auf die Krankenkasse über? Ferner existiert ein Strafbefehl über 300 €, wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hinweise? Ratschläge? Danke! |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Hallo, der Anspruch geht nicht auf die KK über, s. § 116 Abs. 6 SGB X hier: http://dejure.org/gesetze/SGB_X/116.html MfG ratte1 |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Und wenn nun die KK die Kosten für die Behanldung gezahlt hat? Ich interpretiere es so, dass bei fahrlässigen Körperverletzungen kein Anspruch auf Kostentragung durch das schädigende Familienmitglied existiert, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 SGB X vorliegen. |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Sehe ich auch so. Wollte mich jedoch vergewissern. ![]() Ich danke euch, der fiktive Mandant wird sich sicher freuen. :O |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Ist mir noch so eingefallen: Wer kommt eigentlich auf Ansprüche der Krankenkasse gegen den Vater? Er hat sicher seine Aufsichtspflicht vernachlässigt, ja. Aber er hat das Kind nicht auf's Fensterbrett gesetzt oder gar selbst rausgeworfen. Wäre aber statt dem Kind eine erwachsene Person in Folge eigener Blödheit (o.ä.) aus dem Fenster gefallen, hätte deren KK auch keine Ansprüche gegen niemand, oder? Falls doch, das wäre ja der endgültige Todesstoß insbesondere für die gesamte Wintersportwirtschaft. Oder ist das schon wieder was gaaaanz anderes?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Zitat:
MfG ratte1 P.S. Bei eigener Blödheit oder auch bei Ausübung einer Risikosportart geht die eigene KK dagegen leer aus... |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Ja, aber! Meine Nachfrage zielt ja darauf, ob überhaupt ein Anspruch besteht, der auf andere (in diesem Fall die KK) übergehen kann! Anderes Beispiel: A wirft z.B. B Stein an den Kopf. Unter Erwachsenen hätte B jetzt Ansprüche gegen A, die zumindest bezüglich der Behandlungskosten auf die Krankenkasse übergehen können. Wenn es sich um Kinder handelt, haften As Eltern zumindest dann, wenn sie bei ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben und bei deren Wahrnehmung den Schaden hätten verhindern können. (Die KK würde aber nach 116(5) doch leer ausgehen, wenn A und B Geschwister wären und somit die gleichen Eltern hätten.) Unser Kind hat sich selbst geschädigt. Es hat also keine Ansprüche gegen andere, die jetzt auf irgendjemanden übergehen könnten. Oder sehe ich da was falsch?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Dann sollte kein Anspruch bestehen. |
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| AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger Hallo motzmecker, klar hat sich das Kind selbst geschädigt, aber auch der KK ist ein (finanzieller) Schaden entstanden, und um diesen geht es. Der TE hatte eine Aufsichtspflichtverletzung bejaht. Aus dieser Aufsichtspflichtverletzung heraus bestände grds. ein Anspruch der KK des Kindes gegenüber dem Schädiger (also dem Vater). Der Anspruch geht aber auf Grund des § 116 Abs. 6 SGB X nicht auf die KK über. MfG ratte1 |
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