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Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Dies ist eine Diskussion zu Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 11:10
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Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Ein allerinerziehender Vater mit 5 Kindern (3 davon bei ihm, Mutter im Ausland) verlässt am frühen Abend, während das 4-jährige Kind schläft die Wohnung, um den nahegelegenen Supermarkt kurz aufzusuchen.

Währenddessen erwacht das Kind, schiebt einen Stuhl zum Fenster, öffnet das Fenster und fällt aus der 2. Etage und bricht sich das Bein.



Nach welcher gesetzlichen Grundlage geht der Anspruch der Krankenkasse, hinsichtlich der Behandlungskosten, auf die Krankenkasse über?


Ferner existiert ein Strafbefehl über 300 €, wegen fahrlässiger Körperverletzung.


Hinweise? Ratschläge?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 15:11
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Hallo,

der Anspruch geht nicht auf die KK über, s. § 116 Abs. 6 SGB X hier: http://dejure.org/gesetze/SGB_X/116.html

MfG
ratte1
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  #3 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 17:05
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Und wenn nun die KK die Kosten für die Behanldung gezahlt hat?

Ich interpretiere es so, dass bei fahrlässigen Körperverletzungen kein Anspruch auf Kostentragung durch das schädigende Familienmitglied existiert, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 SGB X vorliegen.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 18:29
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Ich interpretiere es so, dass bei fahrlässigen Körperverletzungen kein Anspruch auf Kostentragung durch das schädigende Familienmitglied existiert, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 SGB X vorliegen.
... was ja hier gegeben sein dürfte. Ich stimme dieser Interpretation zu.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #5 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 18:33
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Sehe ich auch so. Wollte mich jedoch vergewissern.


Ich danke euch, der fiktive Mandant wird sich sicher freuen. :O
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  #6 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 21:46
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Ist mir noch so eingefallen: Wer kommt eigentlich auf Ansprüche der Krankenkasse gegen den Vater?
Er hat sicher seine Aufsichtspflicht vernachlässigt, ja. Aber er hat das Kind nicht auf's Fensterbrett gesetzt oder gar selbst rausgeworfen.
Wäre aber statt dem Kind eine erwachsene Person in Folge eigener Blödheit (o.ä.) aus dem Fenster gefallen, hätte deren KK auch keine Ansprüche gegen niemand, oder?
Falls doch, das wäre ja der endgültige Todesstoß insbesondere für die gesamte Wintersportwirtschaft.
Oder ist das schon wieder was gaaaanz anderes?
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #7 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 16:20
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
Ist mir noch so eingefallen: Wer kommt eigentlich auf Ansprüche der Krankenkasse gegen den Vater?
Er hat sicher seine Aufsichtspflicht vernachlässigt, ja. Aber er hat das Kind nicht auf's Fensterbrett gesetzt oder gar selbst rausgeworfen.
Wenn es nicht sein eigenes Kind, sondern z.b. dessen Kindergartenfreund gewesen wäre, wäre der Anspruch schon auf die KK übergegangen. Dies gilt auch dann, wenn er diesen Freund ebenfalls nicht auf's Fensterbrett gesetzt oder gar selbst rausgeworfen hätte.

MfG
ratte1

P.S. Bei eigener Blödheit oder auch bei Ausübung einer Risikosportart geht die eigene KK dagegen leer aus...
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  #8 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 17:18
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Ja, aber!
Meine Nachfrage zielt ja darauf, ob überhaupt ein Anspruch besteht, der auf andere (in diesem Fall die KK) übergehen kann!

Anderes Beispiel: A wirft z.B. B Stein an den Kopf. Unter Erwachsenen hätte B jetzt Ansprüche gegen A, die zumindest bezüglich der Behandlungskosten auf die Krankenkasse übergehen können. Wenn es sich um Kinder handelt, haften As Eltern zumindest dann, wenn sie bei ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben und bei deren Wahrnehmung den Schaden hätten verhindern können. (Die KK würde aber nach 116(5) doch leer ausgehen, wenn A und B Geschwister wären und somit die gleichen Eltern hätten.)
Unser Kind hat sich selbst geschädigt. Es hat also keine Ansprüche gegen andere, die jetzt auf irgendjemanden übergehen könnten.

Oder sehe ich da was falsch?
__________________
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  #9 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 19:16
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Dann sollte kein Anspruch bestehen.
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Alt 17.01.2012, 19:43
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AW: Anspruchsübergang Behandlungskosten gegenüber Schädiger

Hallo motzmecker,

klar hat sich das Kind selbst geschädigt, aber auch der KK ist ein (finanzieller) Schaden entstanden, und um diesen geht es.

Der TE hatte eine Aufsichtspflichtverletzung bejaht. Aus dieser Aufsichtspflichtverletzung heraus bestände grds. ein Anspruch der KK des Kindes gegenüber dem Schädiger (also dem Vater).
Der Anspruch geht aber auf Grund des § 116 Abs. 6 SGB X nicht auf die KK über.

MfG
ratte1
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