Dies ist eine Diskussion zu Anspruch auf Krankgeld innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Anspruch auf Krankgeld folgender Fiktiver Fall lieg vor: Es ist so, dass D unter einem befristeten Arbeitsvertrag gearbeitet hat und während dieser Zeit schwer erkrankt ist. D bekommt dann einige Wochen eine Lohnfortzahlung und dann wird D laut Aussage der Krankenkasse insgesamt 6 Tage Krankengeld erhalten und danach wird dieses eingestellt, weil D dann nicht mehr im ARbeitsverhältnis sich befindet und somit Hartz 4 beziehen muss (D hat nur nur 7 Monate gearbeitet und somit steht D Arbeitslosengeld 1 nicht zu). Kann die Krankasse das Krankgeld einstellen, nur weil das Vertragsverhältnis mit dem ARbeitgeber endet? D befindet sich momentan in Krankenhaus und wird wohl die nächsten Monate auch nicht mehr arbeitsfähig sein. Von dem wenigen Hartz 4 wird D unter der Krankheit auf keinen fall auskommen D möchte mit seiner Krankenkasse demnächst nochmal sprechen, könntet ihr ihm sagen nach welchen Paragraphen D das Krankgeld zusteht und wie D am besten argumentieren kann Danke für eure Hilfe |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Hallo, umgekehrt wird ein Schuh daraus: Die KK soll Dir den Paragraphen nennen, in dem steht, dass der Krankengeldanspruch mit dem Beschäftigungsende endet. Es gibt ihn nicht. Es gibt auch keine diesbezügliche Rechtsprechung. Weise die KK darauf hin, dass Du gegen diese rechtswidrige Praxis mit allen Mitteln vorgehen wirst: Widerspruchs-, Klageverfahren und selbstverständlich auch die Einschaltung der Aufsichtsbehörde. Der Spuk sollte bald vorbei sein... alles Gute! MfG ratte1 |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Aha. Nirgendswo steht, dass A Krankengeld weitehrin beziehen darf. Meiner Meinung nacht kriegt er ALG2 (das heißt nicht HARTZ4!), wenn er bedürftig ist. |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Zitat:
Hier ist ein intressanter Artikel http://www.arbeitsrecht.org/arbeitne...erhaeltnisses/ Demnach steht doch auch D Krankengeld zu,oder etwa nicht?????? |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Das bezieht sich m.E. nur auf die Mitgliedschaft in der KK, wenn er Krankengeld bezieht. Da steht nirgends, dass er KK erhält, wenn das Arbeitsverhältnis endet und er keinerlei sonstige Ansprüche, außer auf ALG2 hätte. Und ja, ALG2 ist wenig. Da hilft meckern wenig. Hunderttausende überleben damit. |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Zitat:
Hier ist ein Gerichtsurteil, dass ähnlich zum Fall von D ist: http://www.anwaltseiten24.de/rechtsg...ld-bleibt.html Steht D immer noch kein Krankengeld zu? |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Das klingt doch gut für die kranke Person. |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Hallo, dem während des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Erkrankten steht Krankengeld zu. Er muss sich nicht an die ALG-2-Stelle verweisen lassen. Durch den Krankengeldanspruch bleibt seine Mitgliedgliedschaft bestehen (§ 192 SGB V). Wenn der Krankengeldanspruch mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses enden würden, gäbe es diesen Paragraphen nicht. Manche KK versuchen mit dem (falschen!!) Verweis an die ALG-2-Stelle Krankengeld einzusparen. Wahrscheinlich nehmen es viele Kranke so hin, weil sie es nicht besser wissen und die KK kommen damit durch. Daher ist es wichtig, sich gegen diese rechtswidrige Praxis zu wehren. Ich bin sicher, mit Nachdruck und Verweis auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens wird man seinen Anspruch auf Krankengeld schnell durchsetzen. MfG ratte1 |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Zitat:
![]() Der Anspruch auf Krankengeld ensteht gemäß § 44 SGB V. Und genau da schauen wir auch mal vor dem aufplustern hinein. Zitat § 44 Abs. 2 Ziff 1 SGB V (2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben 1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind, Und werfen wir mal einen Blick in den § 5 Abs. 1 Ziff. 2a SGB V Zitat daraus; (1) Versicherungspflichtig sind 2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, Alles in Allem bedeutet dies nicht mehr, als dass was die KK bereits geschrieben hat. Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn man anstelle des Krankengeldes ALG II beziehen würde. Einen ähnlichen Fall hatte ich bereits vor einem halben Jahr dargelegt. Da hat es ratte1 auch schon nicht begriffen. Mancher lernt es eben nie. Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Anspruch auf Krankgeld Hallo Pro, womit habe ich Dich verärgert, dass Du mich (wiederholt) so abfällig titulierst? Zur rechtlichen Grundlage: Die Arbeitsunfähigkeit und auch auch der Krankengeldanspruch entstand während der Beschäftigungszeit. Damit gehört der TE bei Beginn des Krankengeldanspruchs nicht zu einer der Personengruppe, die nach § 44 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, einverstanden? Während des Krankengeldanspruchs bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erhalten. Der Krankengeldanspruch endet nicht mit dem Ende der Beschäftigung, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Wenn er zum Krankengeld noch ergänzend ALG 2 erhält, ist er sowohl nach § 192 als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versichert. Aus der Mitgliedschaft nach § 192 erhält er Krankengeld (berechnet aus dem vorherigen Entgelt), nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (un damit aus dem ALG 2) nicht. Gegen den Verweis an die ALG-2-Stelle durch die KK wird sich der TE - bei entsprechende Hartnäckigkeit - erfolgreich wehren können. MfG ratte1 |
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