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angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

Dies ist eine Diskussion zu angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 € innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 21:42
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angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

Hallo,

Das BSG hat 2007 eine Wertgrenze von max. 7.500 € für angemessene Kfz iSd § 12 III Nr. 2 SGB II aufgestellt (BSG, Urteil vom 6. 9. 2007 - B 14/7b AS 66/06 R).

Bin gerade auf der Suche, ob es diesbezüglich auch Gegen-/Mindermeinungen gibt, die auch z. B. unter bestimmten Voraussetzungen ein Kfz mit höherem Wert als angemessen betrachten. Habe bereits einige Zeit in Datenbanken und der Bib. rechercheweise verbracht doch bisher leider nichts finden können.

Vielleicht kann mir jemand eine Fundstelle liefern oder kennt jemand entsprechende Literatur/Rechtsprechung? Wäre euch sehr dankbar!!!

Einen schönen Abend noch,

VG,

Der Generalist
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 22:30
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AW: angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

Das Auto ist in dem vorliegenden Fall 9.500 € wert.

Zusätzlich ist zu sagen, dass die erwerbsfähige Ehefrau nicht im Besitz eines Autos ist.

Grundsätzlich ist ja ein angemessenes Kfz pro erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu verwerten. Da die Ehefrau aber nicht im Besitz eines solchen Autos ist, könnte auch so argumentiert werden, dass die beiden sich theoretisch Autos mit einem Wert von 7.500 € je Kfz kaufen könnten und diese als angemessen und somit nicht zu verwerten wären. Dann würden die Eheleute nicht zu verwertendes Vermögen in Höhe von 15.000 € besitzen. Da könnte es persönlich unbillig sein, ein Kfz im Wert von 9.500 € einsetzen zu müssen!

Edit: die Ehefrau ist auch hilfebedürftig!
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 22:42
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AW: angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

erwerbsfähig, NICHT erwerbsTÄTIG!

Warum sollte Erwerbsfähigkeit Hilfebedürftigkeit ausschließen? ;-)
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 23:23
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AW: angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

Generalist bitte wodim ignorieren er trollt hier ein bisschen und gibt gern.überall seinen Senf dazu. Casablanca kommt bestimmt bald wieder vorbei er ist zu dem Thema der Profi
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 23:36
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AW: angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

Pscht wodim. Im Guten.


Ist das KFZ mehr als 7500 wert, ist der übersteigende Betrag dem Schonvermögen zuzurechnen.

Entsprechende BSG-Rechtsprechung kann man suchen.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 00:15
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AW: angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

Das BSG-Urteil ist mir bekannt.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen nicht Sachen und Rechte zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Könnte denn nach Nr. 6 auch ein nicht angemessenes KFZ (>7.500 €)geschützt sein?
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  #7 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 07:16
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AW: angemessenes KFZ gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; BSG-Grenze 7.500 €

Zitat:
Ist das KFZ mehr als 7500 wert, ist der übersteigende Betrag dem Schonvermögen zuzurechnen.

Entsprechende BSG-Rechtsprechung kann man suchen.
Das gilt!!








Die Verwertung eines KFZ ist niemals unwirtschaftlich. Eine besondere Härte bedeutet das auch nicht.
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