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Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Dies ist eine Diskussion zu Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.09.2012, 13:24
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Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Hallo,

mal abgesehen von der moralischen Komponente interessiert mich folgendes:

Angenommen A bezieht Alg 2 und legt wie immer unverzüglich und unaufgefordert seine Heizkostenabrechnung vor. Diese enthält einen Ersatttungsbetrag von z. B. 500 €.
Das JC sendet nun eine Aufforderung 300 € zu erstatten. Diese 300 € werden sofort bezahlt.

Da üblicherweise dem JC aber die gesamte Erstattung zusteht, kann dieser Betrag ja eigentlich nicht stimmen.

Welche Pflichten hätte A?
Würde sich A strafbar machen, wenn er beim JC nicht nachfragt, ob die Rückforderungshöhe denn stimmt?

Danke vorab Diphda
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Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen.
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  #2 (permalink)  
Alt 16.09.2012, 23:35
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AW: Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Auch hier wirklich niemand, der eine Antwort weiß?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 07:02
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AW: Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Hmm... das JC wird doch nicht einfach ohne entsprechende Begründung oder auch ohne Berechnungsvorgang Gelder verschenken?

Gibt es tatsächlich nur die Zahlungsaufforderung ohne Begründung?
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  #4 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 12:22
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AW: Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Hmm... das JC wird doch nicht einfach ohne entsprechende Begründung oder auch ohne Berechnungsvorgang Gelder verschenken?

Gibt es tatsächlich nur die Zahlungsaufforderung ohne Begründung?
Nein. Es gibt einen richtigen Rückforderungsbescheid, der jedoch falsch berechnet ist. Eigentlich wäre der Rückforderungsbetrag vermutlich höher.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 13:23
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AW: Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Nein. Es gibt einen richtigen Rückforderungsbescheid, der jedoch falsch berechnet ist. ...
In dem Fall sehe ich kein Verpflichtung den Bescheid des JC anzuzweifeln. Denn woher soll denn A wissen ob dieser Bescheid richtig oder falsch ist?
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  #6 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 13:36
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AW: Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
In dem Fall sehe ich kein Verpflichtung den Bescheid des JC anzuzweifeln. Denn woher soll denn A wissen ob dieser Bescheid richtig oder falsch ist?
Indem er nachrechnet und es offensichtlich ist, dass nicht der gesamte Erstattungsbetrag zurückgefordert wird.

Mir ist was in Erinnerung, dass man verpflichtet ist, die Bescheide zu prüfen.
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 13:40
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AW: Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Indem er nachrechnet und es offensichtlich ist, dass nicht der gesamte Erstattungsbetrag zurückgefordert wird.

Mir ist was in Erinnerung, dass man verpflichtet ist, die Bescheide zu prüfen.
Jepp, aber nicht z.B. die einzelnen Rechenansätze.

OT:
Vielleicht ist ja schon das Weihnachtsgeld berücksichtigt und der Sachbearbeiter hat einfach den Hinweis vergessen.
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  #8 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 16:36
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AW: Amt verrechnet sich zu Gunsten Leistungsberechtigtem

Wir gehen einfach mal davon aus, dass der gesetzl. Bettuer des Begünstigten das JC auf die Unstimmigkeiten hinweist.

Die Frage ist im Grunde, ob es hierzu eine gesetzliche Pflicht gibt und sich der Leistungsberechtigte evtl. des Sozialbetruges schuldig machen würde, wenn er seine Zweifel über die Richtigkeit des Bescheides nicht beim JC meldet.

So nach dem Motto:
Zwar sind Sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und haben korrekte Angaben gemacht, aber dennoch hätte Ihnen auffallen müssen, dass das von JC ihnen weniger zurückfordert, als Ihnen erstattet wurde. Es war Ihnen bekannt, dass die Erstattungsbeträge dem JC zustehen.
Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §§ Gesetz dar.
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