Dies ist eine Diskussion zu ALGII bei Bedarfsgemeinschaft innerhalb des Forums Sozialrecht
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| ALGII bei Bedarfsgemeinschaft - X wird dann wohl kein ALGII bekommen, richtig? - wer zahlt Krankenkasse etc. für X, übernimmt das Amt oder muss auch Y dafür hinhalten? - zahlt das Amt Bildungsmaßnahmen? |
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| AW: ALGII bei Bedarfsgemeinschaft Zitat:
Und Absatz 3a sagt sogar, dass diese Vermutung erst nach einem Jahr Zusammenwohnen sein muss. Oder wenn man gemeinsam Kinder betreut oder Verwandte oder ein Konto. Zitat:
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Gruß aus Berlin, Gerd *) "§ 1 Ziele der Arbeitsförderung (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen." Zweiter Abschnitt Berechtigte: "§ 16 Arbeitslose (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben."
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| AW: ALGII bei Bedarfsgemeinschaft Zitat:
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| AW: ALGII bei Bedarfsgemeinschaft Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: ALGII bei Bedarfsgemeinschaft Zitat:
die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass der nicht-bedürftige Kommunarde den bedürftigen zu unterhalten gewillt ist. Oder wörtlich: "(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet (...)" Ob dieser Wille vorhanden ist oder nicht, kann ein Gericht nach Würdigung aller Aussagen und Indizien entscheiden, hier ein Sozialgericht. Mein Tipp: Auch wenn ich ungleichgeschlechtliche heterosexuelle Wohngenossen kenne, die miteinander umgezogen sind, obwohl sie definitiv keine Partner waren (schon gar keine Einstehens-Partner nach Absatz 3a)), muss man das in eigenen konkreten Fall erstmal dem Gericht glaubhaft machen. Wir Berliner könnten sagen "Tradition seit der Kommune 1 von 1967!" Spießerpärchen auf dem flachen Land müssten sich schon ein anderes Argument einfallen lassen - bzw. eines nehmen, das die Tatsachen korrekt abbildet. Glauben wir daran? Glaubst du daran, dass ihr eine "WG" seid? Dies wäre nämlich ein erstes Indiz dafür, ob das Gericht daran glaubt oder nicht. Das Amt glaubt jedenfalls nicht daran - was nachvollziehbar ist, weil bislang noch kein nachvollziehbares Argument für eine WG sprach - eine reine Behauptung reicht eben nicht mehr, seit Absatz 3a) vom Bundestag verabschiedet wurde. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: ALGII bei Bedarfsgemeinschaft wann war der besuch vom amt ? was wurde da festgestellt ? - gibt es getrennte zimmer, getrennte fächer im kühlschrank ? (im übrigen muß man die leute vom amt nicht mal in die wohnung lassen, wenn man keine zusätzlichen leistungen beantragt) wurde ein protokoll gefertigt ? vor allem die "freundin" (ist sie partnerin ?) sollte beim amt mal nachfragen, welche daten über sie (als nicht leistungsbezieher) gespeichert wurden (§ 34 BDSG) 3a § 7 SGB II Leistungsberechtigte lautet (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.länger als ein Jahr zusammenleben, 2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. was davon trifft zu ? Hier noch ein Sammelsurium aus verscheidenen DS-Seiten zu diesem Thema: Nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), das die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen schützt, jeder hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Deswegen haben die Sozialträger nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches. Im Rahmen des § 60 SGB I besteht für Hausbesuche auch keine Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen selbst, geschweige denn durch Nichtbetroffene. D.h., der Betroffene kann den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern! Gem. Artikel 13 des Grundgesetzes „ist die Wohnung unverletzlich“ Sozialleistungsträger sind berechtigt, Sozialdaten zu ermitteln, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Neben der Befragung des Antragsstellers dürfen im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen Datenabgleiche gemacht werden, z.B. mit Melderegistern oder KFZ-Zulassungsstellen. Andere Behörden sind zur Auskunft verpflichtet, und der Antragsteller ist verpflichtet, dabei mitzuwirken und Beweismittel vorzulegen, z.B. Verträge, Bescheinigungen etc. Der Hausbesuch muss dabei das geeignete Mittel sein, um einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft lässt sich eher anhand anderer Indizien – gemeinsames Konto, Abstammung der Kinder oder ähnliches ermitteln. Auch ein evtl. verschwiegenes Vermögen kann durch einen Hausbesuch in der Regel nicht aufgespürt werden. Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind also Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs. 3a SGB II) können in der Regel über die Angaben des Zusatzblattes 5 auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich. Nach Auffassung von Datenschützern ist ein Hausbesuch immer nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung schon bekannter Fragen dient. Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch (ohne vorherige Verdachtsmomente) ist nicht zulässig. Der Grund für die Durchführung eines Hausbesuches muss bereits vorher aktenkundig gemacht werden. Es muss der Akte klar entnommen werden können, aus welchem Grund ein Hausbesuch durchgeführt wird. Es muss sich hierbei um konkrete Anhaltspunkte handeln, die einen Hausbesuch rechtfertigen.
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: ALGII bei Bedarfsgemeinschaft Wenn jedenfalls Y nichts vom Einkommen an X abgibt und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und sie strikt getrennt wirtschaften, nicht vorhaben alsbald zu heiraten, so sind die keine Bedarfsgemeinschaft. |
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