Dies ist eine Diskussion zu ALG2 nach rauswurf von zu Hause innerhalb des Forums Sozialrecht
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| ALG2 nach rauswurf von zu Hause was für Ansprüche hat ein Mensch der 21 Jahre alt ist und bereits die 2. Ausbildung durchläuft, bei einem Rausschmiss des Vaters aus dem Haus? Wie wird das ALG2 berechnet? Angenommen die Person verdient 886 Euro Brutto (699 Netto). Die Miete der neuen Wohnung wäre ca. 450 warm. Was für Geld würde der Person für ein Monat zustehen? MfG Geändert von Laurabo (22.05.2012 um 10:22 Uhr). |
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Bitte formuliere deinen Fall stets als fiktiven Fall!
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Dafür gibt es jede Menge HartzIV-Rechner, welche recht gut ausrechnen können, ob bzw. in welcher Höhe ein Anspruch vorläge. Auf die Schnelle kämen da bei mir ca. 350.-€ raus. (Gesamtbedarf = 810€, zu berücksichtigendes Einkommen = 459.-€ ergibt 351.-€ Auszahlungsbetrag. Das kommt aber noch auf ein paar weitere Nebenfaktoren an, kann sich also ein wenig nach oben bzw. unten verschieben. Demnach hätte der Azubi dann 1050.- insgesamt zur Verfügung, von denen 450.- für die Miete drauf gehen, bleiben 600.-€ für alles weitere. und: Unter 25 Jahren und in Ausbildung wird die ArGE von einem AzuBi zunächst erwarten/verlangen, im elterlichen Haushalt wohnen zu bleiben, und nicht auszuziehen. Da liegt es an dem betroffenen selbst, darzulegen, daß dies für ihn nicht zumutbar ist, und du man seinen eigenen Hausstand begründen will bzw. muss. Ein "Rausschmiss" durch den eigenen Vater dürfte Grund genug sein, auf zerrüttete Familienverhältnisse zu plädieren, zumal man die Gründe dafür sicher auch etwas ausführen kann, falls da intensiver nachgefragt wird. Weitere Tipps und Hilfstellungen gibt es zB auch unter www.azubi-azubine.de - eine recht nützliche Seite für junge Menschen in Asubildung, wie ich finde. Geändert von Cloakmaster (23.05.2012 um 18:04 Uhr). |
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause |
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Zitat:
Gruß Pro
__________________ BITTE KEINE BESCHWERDE ÜBER BEWERTUNGEN. Ich bewerte Beiträge dem Inhalt entsprechend. |
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Zitat:
Weiter wäre zu klären, ob die Eltern unterhaltspflichtig sind, oder nicht. Wenn schon ein erfolgreicher erster Berufsabschluß vorliegt, sind - so wie ich das sehe - die Eltern nicht mehr verpflichtet, auch die zweite Ausbildung noch zu finanzieren bzw. zu unterstützen. Geändert von Cloakmaster (27.05.2012 um 09:21 Uhr). |
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Zweite Ausbildungen werden nicht durch Zahlung von ALG2 gefördert. Ausnahmen: Umschulung, weiterführende Ausbildungen Bleiben nur BAB oder BAfÖG, je nach Art der Ausbildung.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Zitat:
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Auch nicht korrekt. War die erste Ausbildung BAföG-Förderfähig, gibts in der zweiten durchaus BAB. Und andersherum. Sicherlich ist ALG2 die letzte Instanz, aber eine 2. Ausbildung ein reines Privatvergnügen. Der Steuerzahler ist nicht in der Pflicht freiwillige Zweitausbildungen zu finanzieren, wenn der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit verringern / beenden kann. Leistungsausschluss bejahend: 1. Instanz Sozialgericht Gotha S 29 AS 4142/07 ER 03.11.2007 2. Instanz Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 1264/07 ER 17.01.2008 rechtskräftig verneinend: 1. Instanz Sozialgericht Aachen S 8 (15) AS 155/07 20.06.2008 (mit weiteren Entscheidungen) Mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG, dass feststellte, dass es auf die Förderfähigkeit der Ausbildung ankomme und nicht auf die individuelle Förderung des Azubis, verneine ich eine Förderfähigkeit bei der Zweitausbildung. Die Ausbildung bleibt grundsätzlich förderfähig.
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| AW: ALG2 nach rauswurf von zu Hause Ergo: Einzelfallentscheidung? Anträge (sowohl auf BAB als auch ALGII) stellen, Bescheide abwarten, um dann evtl Widerspruch einzulegen? Es wäre hilfreich, wenn der Themenstarter sich evtl noch mal äussern würde. zB bezüglich der Frage, ob die erste Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, und warum nun eine Zweitausbildung vorgenommen wird. Wenns nur aus "Spass an der Freud" ist, stehen die Dinge eher ungünstig, was Fördergelder angeht. Ist es dagegen eine vertiefende Ausbildung, oder gar eine notwendige Umorientierung, weil der Erstberuf zB aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, sieht es schon wieder besser aus. Andererseits: Der fiktive Azubi ist ja bereits in dieser Ausbildung, und wurde während dieser sozusagen obdachlos, durch den Rausschmiss aus der elterlichen Wohnung. Unter dem Gesichtspunkt müsste es eigentlich Möglichkeiten geben, eine Unterstützung zu gewähren. Schliesslich kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, daß die laufende Ausbildung nur aufgrund wirtschaftlicher Not und Vorhandensein einer Erstausbildung abgebrochen werden muss. Naja, wie gesagt: Ich würd erstmal den bzw. die Anträge stellen, und die Bescheide abwarten. Was schlimmeres als ein "Nein" kann dabei nicht rauskommen. |
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