Dies ist eine Diskussion zu ALG2: Antrag auf rückwirkende Leistung?!? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| ALG2: Antrag auf rückwirkende Leistung?!? Eine Person hat ALG1 beantragt und einen Ruhensbescheid bekommen, der bis in den Mutterschutz hinein reichte. Bei der Agentur für Arbeit sagte man ihr sie solle dann Mutterschaftsgeld erhalten und deswegen gäbe es kein ALG1. Das hat die Person auch schriftlich bekommen. Die Person beantragte Mutterschaftsgeld, aber der Antrag wurde abgelehnt, da sie währrend der Ruhenszeit NICHT versichert ist. Auf Grund dieser falschen Beratung glaubte die Person Anspruch auf rückwirkende Leistungen (§ 28 SGB X (wiederholte Antragstellung))beim ALG2 (!!) zu haben. Sie stellte einen Antrag auch mit dem oben genannten Schreiben, dass sie Mutterschaftsgeld erhalten würde und einer schriftlichen Erklärung der Situation. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Ist das rechtens? Warum wurde er abgelehnt? Somit ist sie auch nicht krankenversichert für die Zeit...und in ziemlich großen Schwierigkeiten... |
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| AW: ALG2: Antrag auf rückwirkende Leistung?!? Hallo, bis wann bestand das Beschäftigungsverhältnis, von wann bis wann und weshalb die Ruhenszeit des ALG 1, wann begann die Mutterschutzfrist? MfG ratte1 |
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| AW: ALG2: Antrag auf rückwirkende Leistung?!? Das Beschäftigungsverhältnis endete Anfang Juli und die Ruhenszeit wegen Urlaubsentgelt bis 21. Juli. Der Mutterschutz begann am 19. Juli. Deswegen beantragte die Person rückwirkende Leistungen ab 22. Juli. Dieser Antrag wurde Anfang August gestellt. |
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| AW: ALG2: Antrag auf rückwirkende Leistung?!? Hallo, die Arbeitsagentur hat den Anspruch auf ALG 1 offensichtlich ab 22.07.11 wegen vermutetem Mutterschaftsgeldanspruch gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 GB 3 abgelehnt ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__142.html ). Da aber ein Mutterschaftsgeldanspruch nicht besteht, ist weiterhin Arbeitslosengeld 1 zu zahlen. Damit ist auch der Versicherungsschutz gewährleistet. Dafür wird es notwendig sein, ein entsprechendes Ablehnungschreiben der KK bei der Arbeitsagentur vorzulegen. Eine Ablehnung der Arbeitslosengeldzahlung wegen Beginn der Schutzfrist vor der ET ist nicht zulässig (sondern nur wegen eines anderweitigen Anspruch auf Sozialleistungen - hier Mutterschaftsgeld. Wenn das Kind sich Zeit läßt und damit der Entbindungstag später als vermutet liegt, kann durch eine Neuberechnung der Schutzfristen, evt. eine Mutterschaftsgeldzahlung ab Entbindung erfolgen. Alles Gute. MfG ratte1 |
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