Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

ALG1 Gewerbe Nebenverdienst

Dies ist eine Diskussion zu ALG1 Gewerbe Nebenverdienst innerhalb des Forums Sozialrecht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By Casa

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 30.12.2011, 19:44
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2011
Beiträge: 3
Keine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
ALG1 Gewerbe Nebenverdienst

Hallo Gemeinsam,

angenommen jemand hat in der ersten Jahreshälfte ALG1 bezogen. Die zweite Jahreshälfte war die Person in einem Angestelltenverhältnis in Vollzeit, hat also kein ALG1 bezogen. Zudem betrieb derjenige das ganze Jahr über ein Gewerbe im Nebenverdienst. Hat in der ersten Jahreshälfte während des Bezugs von ALG1 nicht unerhebliche Einnahmen gehabt, jedoch in der zweiten Jahreshälfte wiederum durch Betriebliche Anschaffungen hohe Ausgaben gehabt, sodass der Gewinn für das Geschäftsjahr niedrig ausgefallen ist.
Mit welchen Zahlen darf/muss das Arbeitsamt nun rechnen um ermitteln zu können ob eine Rückzahlungsforderung gestellt werden darf oder nicht? Den Gewinn der ersten Jahreshälfte oder den tatsächlichen Gewinn für das ganze Jahr, also des Geschäftsjahres?
Mir ist gesagt worden, dass der Gewinn der ersten Jahreshälfte während dem Bezug von ALG1 berechnet wird, allerings wäre das ein fiktiver Gewinn der so tatsächlich nicht existiert, da in der zweiten Jahreshälfte Betriebsausgaben getätigt wurden die nicht mit dem Arbeitsamt abgesprochen wurden, da derjenige in einem Angestelltenverhältnis war. Kann das Arbeitsamt in so einem Fall wirklich eine höhere Rückzahlung fordern als der tatsächliche Gewinn für das ganze Geschäftsjahr gerechnet?

Ich bin etwas verwirrt und hoffe es kann jemand für Klarheit sorgen.

Danke und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

LG
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 30.12.2011, 20:26
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.156
95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)  
AW: ALG1 Gewerbe Nebenverdienst

Zitat:
b) Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit
Aus Gründen der Praktikabilität kann Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
künftig gem. § 329 SGB III geschätzt werden. Das Verfahren wird in DA 6.1
erläutert. Dass die Anrechnung auf einer Schätzung beruht, ist dem
Arbeitslosen mit Rechtsgrundlage ergänzend zu dem Bescheid über
Arbeitslosengeld bekannt zu geben. Die Schätzung führt zu einer
endgültigen Entscheidung. Sie ist ggf. auf Antrag des Arbeitslosen nach den
von ihm vorgelegten Nachweisen zu berichtigen. Alternativ kann
ausnahmsweise eine vorläufige Entscheidung gem. § 328 SGB III oder eine
vorschussweise Zahlung gem. § 42 SGB I in Betracht kommen. Über die Art
der Anrechnung entscheidet die AA. Sie muss dem Arbeitslosen – ggf.
ergänzend – zu dem Bewilligungs-/Änderungsbescheid mitgeteilt werden.
Die Neuregelung der DA 6.1 hinsichtlich der Anrechnung aus selbständiger
Tätigkeit bitte ich bei Neubewilligungen anzuwenden.
- DA 6.1
Lag eine Schätzung vor?

Hat die Person die Einnahmen überhaupt der Agentur für Arbeit mitgeteilt?



Wenn geschätzt wurde ist dies endgültig, außer es wurde nur vorläufig bewilligt.




In allen anderen Fällen, insbesondere der Nichtmeldung, gilt ein Freibetrag von 165 € im Monat. Alles Einkommen das die 165 € übersteigt, wird voll auf ALG1 angerechnet.

Bevor der Freibetrag zum tragen kommt, sind die notwendigen Ausgaben in dem Zeitraum abzuziehen (Betriebsmittel, Fahrtkosten, etc).
Z.B. 400 Einnahmen, 150 Betriebsmittel = 250 €
250 € - Freibetrag 165 = 85 € auf ALG1 anrechenbar.


Wielang bestand die selbstständige Beschäftigung schon?
Bestand sie schon länger als 12 Monate vor Leistungsbezug, so erhöht sich ggf. der Freibetrag von 165 €.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 17:59
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2011
Beiträge: 3
Keine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sof_la hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: ALG1 Gewerbe Nebenverdienst

Hallo,
danke für die Antwort.

Die Selbstständigkeit begann zeitgleich mit dem Bezug von ALG1 und aufgrund der Arbeitslosigkeit.

Die Einnahmen wurden nicht gemeldet, da wohl fälschlicherweise angenommen wurde, dass nach Abschluss des Geschäftsjahres mit dem Gewinn gerechnet wird.

Angenommen die Person hat in der ersten Jahreshälfte während seiner Arbeitslosigkeit Einnahmen gehabt die er nicht gemeldet hat, musste allerdings in der zweiten Hälfte nach der Arbeislosigkeit für sein Gewerbe "zwingend" Anschaffungen tätigen (PC etc.), wie wird das gehandhabt. Wird das berücksichtigt. Ansonsten müsste ja Geld zurückgezahlt werden das überhaupt nicht vorhanden ist weil unter dem Strich der Gewinn durch die Ausgaben gering ausgefallen ist.
Wenn es schlecht läuft wird wohl abzüglich des Freibetrages der gesamte ALG1 Bezug zurückgefordert weil die Einnahmen nicht gemeldet wurden. Unwissenheit schützt ja bekannterweise nicht vor Strafe. Sagen wir 8000€ ALG1 Bezug zurückzahlen obwohl nur 2000€ Gewinn aus dem Geschäftsjahr wegen den zusätzlichen Ausgaben hervorgegangen sind. Kann das passieren, oder gibt es da bestimmte Regelungen? Zurückzuzahlender Höstbetrag o.Ä?
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 18:54
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.156
95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)  
AW: ALG1 Gewerbe Nebenverdienst

Die Einnahmen in jedem Monat dieses halben Jahres sind heranzuziehen.

Die durchschnittlichen Einnahmen laut Steuerbescheid sind irrelevant.

Die Person kann es aber probieren, ob die AfA den Steuerbescheid akzeptiert.
Tut sie es nicht, bleibt nur übrig die unter den o.g. Bedingungen zuviel erhaltenen Leistungen zurück zu zahlen.


Im Übrigen wird man sich freuen können, wenn kein Ordnungswidrigkeits- bzw. Betrugsverfahren eingeleitet wird und man lediglich die Leistungen zurückzahlen muss.
sof_la likes this.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
alg1, gewerbe, nebenverdienst

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Nebenverdienst und ALG2 in NRW Sozialrecht 19.07.2009 18:49
minimaler Nebenverdienst Steuerrecht 18.07.2009 12:11
Nebenverdienst bei Festanstellung? Wie? Arbeitsrecht 28.08.2007 15:53
Nebenverdienst bei Festanstellung Arbeitsrecht 07.08.2007 13:09
Nebenverdienst bei Arbeitslosigkeit Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 08.09.2004 08:34





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Sozialrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN