Dies ist eine Diskussion zu ALG1 Gewerbe Nebenverdienst innerhalb des Forums Sozialrecht
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| ALG1 Gewerbe Nebenverdienst angenommen jemand hat in der ersten Jahreshälfte ALG1 bezogen. Die zweite Jahreshälfte war die Person in einem Angestelltenverhältnis in Vollzeit, hat also kein ALG1 bezogen. Zudem betrieb derjenige das ganze Jahr über ein Gewerbe im Nebenverdienst. Hat in der ersten Jahreshälfte während des Bezugs von ALG1 nicht unerhebliche Einnahmen gehabt, jedoch in der zweiten Jahreshälfte wiederum durch Betriebliche Anschaffungen hohe Ausgaben gehabt, sodass der Gewinn für das Geschäftsjahr niedrig ausgefallen ist. Mit welchen Zahlen darf/muss das Arbeitsamt nun rechnen um ermitteln zu können ob eine Rückzahlungsforderung gestellt werden darf oder nicht? Den Gewinn der ersten Jahreshälfte oder den tatsächlichen Gewinn für das ganze Jahr, also des Geschäftsjahres? Mir ist gesagt worden, dass der Gewinn der ersten Jahreshälfte während dem Bezug von ALG1 berechnet wird, allerings wäre das ein fiktiver Gewinn der so tatsächlich nicht existiert, da in der zweiten Jahreshälfte Betriebsausgaben getätigt wurden die nicht mit dem Arbeitsamt abgesprochen wurden, da derjenige in einem Angestelltenverhältnis war. Kann das Arbeitsamt in so einem Fall wirklich eine höhere Rückzahlung fordern als der tatsächliche Gewinn für das ganze Geschäftsjahr gerechnet? Ich bin etwas verwirrt und hoffe es kann jemand für Klarheit sorgen. Danke und einen guten Rutsch ins neue Jahr! LG |
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| AW: ALG1 Gewerbe Nebenverdienst Zitat:
Hat die Person die Einnahmen überhaupt der Agentur für Arbeit mitgeteilt? Wenn geschätzt wurde ist dies endgültig, außer es wurde nur vorläufig bewilligt. In allen anderen Fällen, insbesondere der Nichtmeldung, gilt ein Freibetrag von 165 € im Monat. Alles Einkommen das die 165 € übersteigt, wird voll auf ALG1 angerechnet. Bevor der Freibetrag zum tragen kommt, sind die notwendigen Ausgaben in dem Zeitraum abzuziehen (Betriebsmittel, Fahrtkosten, etc). Z.B. 400 Einnahmen, 150 Betriebsmittel = 250 € 250 € - Freibetrag 165 = 85 € auf ALG1 anrechenbar. Wielang bestand die selbstständige Beschäftigung schon? Bestand sie schon länger als 12 Monate vor Leistungsbezug, so erhöht sich ggf. der Freibetrag von 165 €. |
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| AW: ALG1 Gewerbe Nebenverdienst Hallo, danke für die Antwort. Die Selbstständigkeit begann zeitgleich mit dem Bezug von ALG1 und aufgrund der Arbeitslosigkeit. Die Einnahmen wurden nicht gemeldet, da wohl fälschlicherweise angenommen wurde, dass nach Abschluss des Geschäftsjahres mit dem Gewinn gerechnet wird. Angenommen die Person hat in der ersten Jahreshälfte während seiner Arbeitslosigkeit Einnahmen gehabt die er nicht gemeldet hat, musste allerdings in der zweiten Hälfte nach der Arbeislosigkeit für sein Gewerbe "zwingend" Anschaffungen tätigen (PC etc.), wie wird das gehandhabt. Wird das berücksichtigt. Ansonsten müsste ja Geld zurückgezahlt werden das überhaupt nicht vorhanden ist weil unter dem Strich der Gewinn durch die Ausgaben gering ausgefallen ist. Wenn es schlecht läuft wird wohl abzüglich des Freibetrages der gesamte ALG1 Bezug zurückgefordert weil die Einnahmen nicht gemeldet wurden. Unwissenheit schützt ja bekannterweise nicht vor Strafe. Sagen wir 8000€ ALG1 Bezug zurückzahlen obwohl nur 2000€ Gewinn aus dem Geschäftsjahr wegen den zusätzlichen Ausgaben hervorgegangen sind. Kann das passieren, oder gibt es da bestimmte Regelungen? Zurückzuzahlender Höstbetrag o.Ä? |
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| AW: ALG1 Gewerbe Nebenverdienst Die Einnahmen in jedem Monat dieses halben Jahres sind heranzuziehen. Die durchschnittlichen Einnahmen laut Steuerbescheid sind irrelevant. Die Person kann es aber probieren, ob die AfA den Steuerbescheid akzeptiert. Tut sie es nicht, bleibt nur übrig die unter den o.g. Bedingungen zuviel erhaltenen Leistungen zurück zu zahlen. Im Übrigen wird man sich freuen können, wenn kein Ordnungswidrigkeits- bzw. Betrugsverfahren eingeleitet wird und man lediglich die Leistungen zurückzahlen muss. |
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