Dies ist eine Diskussion zu ALG II Antrag abgelehnt. innerhalb des Forums Sozialrecht
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| ALG II Antrag abgelehnt. Der Sohn U 25 lebt beim Vater, hat bis zum 30.9.2011 eine Schule besucht und ist nun erwerbslos. Die Krankenversicherung wird seit dem 1.10.2011 freiwillig vom Vater bezahlt. Bereits vor einigen Wochen hat sich der Sohn arbeitssuchend, ohne Antrag auf Leistung gemeldet. Vater und Sohn waren beim Arbeitsamt um feststellen zu lassen, ob der Sohn Anspruch auf ALG II hat und somit auch wieder krankenversichert ist. Vater lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das gemeinsame Bruttoeinkommen beträgt mtl. 4100 € Aus Sicht des Arbeitsamtes besteht aufgrund des Einkommens kein Anspruch auf Leistung und die Aufnahme des Antrags wurde abgelehnt. Das der Sohn keine Geldleistung bekommt kann der Vater nachvollziehen, allerdings stellt sich die Frage, ob der Antrag nicht doch hätte aufgenommen werden können, damit der Sohn zumindest krankenversichert ist. Oder ist damit zu rechnen, dass der Krankenversicherungsbeitrag solange entrichtet werden muss, bis der Sohn eine versicherungspflichtige Beschäftigung gefunden hat. Besten Dank im voraus. |
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Die Frage ist, ob der Sohn im Haushalt des Vaters lebt, gemeinsam mit ihm aus einem Topf wirtschaftet und sie deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Weiterhin ist relevant, ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht, sprich ob eine erste berufliche Qualifikation (abgeschlossene Ausbildung) durch den Sohn erreicht wurde. |
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Der Sohn lebt beim Vater im Haushalt. Er hat in Deutschland seine Schulabschlüsse gemacht und im Ausland (Bosnien-Herzegowina) bei der leiblichen Mutteer eine 3-jährige Ausbildung zum Touristikfachmann absolviert, die allerdings nach Rücksprache mit der zuständigen IHK nicht anerkannt wird. Insofern kann man befürchten, dass u.U noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Oder es könnte sein, dass der Sohn seinen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil er keine echten Aktivitäten zeigt eine Arbeit als Ungelernter aufzunehmen. |
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Vermutlich wird keine Unterhaltsverplfichtung bestehen. Wenn sie jedoch in einem Haushalt leben und aus einem Topf wirtschaften sind sie eine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 SGB II bilden so sind Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Bei 4100 € Brutto, rund 2500 € Netto dürfte genug Einkommen vorhanden sein. Der Vater kann ihn aber jeder Zeit vor die Tür setzen oder die Versorgung seines Kindes einstellen, da keine Verpflichtung hierfür besteht. |
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Zitat:
Für das Wohnen außerhalb nur dann, wenn der Sohn eine Erst-Ausbildung absolviert. Oder in kurzen Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungs-Abschnitten. Für das reine Rumlungern gibt es ab 18 kein akuter Unterhaltsanspruch mehr, so lange die Erwerbsobliegenheit dominiert, er also gesund ist. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Zitat:
Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd PS. Erst wenn der Sohn reklamiert, dass die erste Erstausbildung keine wäre, da sie nicht genüge (z. B. in Deutschland nicht anerkannt) oder nicht seinen Neigungen und Fähigkeiten entspräche (z. B. weil er Tourismus hasst), und dazu eine zweite, richtige "Erstausbildung" akut anstrebt oder durchführt, könnte die Unterhaltspflicht des Vaters wieder akut werden (der Mutter natürlich in gleicher Weise). Im Streitfall klärt dies ein vom Sohn angerufenes Familiengericht, so einfach ist das nie.
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Zitat:
Er könnte auch im elterlichen Haus / in der elterliche Wohnung leben ohne Teil des Haushaltes zu sein. In diesem Beitrag war auch noch nicht klar, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht oder nicht und ob es in den Haushalt integriert ist. |
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Zitat:
Mit "4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder" hatte der Gesetzgeber genau welche Kinder in der Wohnung eines Elternteils ausschließen wollen aus der Bedarfsgemeinschaft mit diesen? Mittagstisch-Verweigerer? Kostgeld-Verweigerer? Abspül-Verweigerer? Und gibt es ein einziges Urteil für solch einen Fall von verlorenem Sohn in der eigenen Wohnung? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Mit Sicherheit gibt es Kinder, die zwar in der Wohnung der Eltern leben aber nicht in Haushaltsgemeinschaft i.S.d. "aus einem Topf wirtschaften". Zitat:
Zitat:
Eine Bedarfsgemeinschaft ist nichts anderes als eine Haushaltsgemeinschaft bestimmter Personen. Eine Bedarfsgemeinschaft setzt nach herrschender Meinung eine Haushaltsgemeinschaft voraus. Münder, SGB II Kommentar 4. Aufl. § 7 Rn. 43, Rn. 72 (nicht ganz sicher ob es die 72 ist) Zitat:
Vorliegend muss dafür erfüllt sein: In einer Wohnung leben. In einem Haushalt leben. Zusammen aus einem Topf wirtschaften. Bis hier hin ist es eine HG Bestimmte Personen bilden jedoch innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft: Partner, Eltern der unverh. U25 Kinder, siehe § 7 SGB II). Und gerade wenn ein Kind Jahrelang nicht zum Haushalt der Eltern gehörte und aus was für widrigen Umständen auch immer dort wieder einzieht, ist es nicht automatisch Haushaltsmitglied. Und gerade wenn das Kind eine Ausbildung hat und schon ggf. wirtschaftlich auf eigenen Beinen stand, ist es noch unwahrscheinlicher, dass eine "sozialrechtliche Unterhaltspflicht" konstruuiert werden darf, wie es die Jobcenter gern bei unzähligen Personen tut, die lediglich in einer Wohnung wohnen. Voraussichtlich im 1. oder 2. Quartal 2013 werde ich genau zu dieser Thematik Rechtsprechung vor einem LSG geschaffen haben. Weiterhin bleibt nur das popelige SG Chemnitz mit seinem Beschluss (Das Urteil verlief für den Kläger ebenfalls positiv, find ich aber grad nicht). S 6 AS 2485/06 |
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| AW: ALG II Antrag abgelehnt. Ist es nicht ein bisschen verwegen, ein Urteil zu § 9 Absatz 5 SGB II hier einzustellen als Kommentar zu § 7 Absatz 3 SGB II? Bei Nichten, die bei Tanten wohnen, kann das Urteil zutreffen. Denn für die ist § 9 gestrickt worden. Bei Kindern, die bei Eltern wohnen, ist es völlig absurd, davon auszugehen, dass sie eigenständig wirtschaften. Urteile dazu gibt es, ja, wenn zwei Mauern die Bude des Kindes von der der Eltern im selben Haus trennen. Also eine eigenständige Wohnung existiert. Das getrennte Haushalten in der selben Wohnung ist bislang ein Privileg von Verwandten, nicht von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft. Aber wenn du das eben erfunden hast, dann bitte: Meinethalben kriegst du dafür ein Patent. Als Analogie des Jahres auch einen Pulitzerpreis. A propos Analogie: Bei Familienangehörigen gibt es ja immer eine kopfteilige Aufteilung der Wohnkosten. Hochrichterliche Begründung? Sie nutzen ja den größten Teil der Wohnung gemeinsam. Nun aber wirtschaften sie aber nicht gemeinsam. Vater und Sohn. In welchem Urteil wurde dies nochmal gewürdigt? Gruß aus Berlin, Gerd
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