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§ 108 SGG

Dies ist eine Diskussion zu § 108 SGG innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 12:59
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§ 108 SGG

In § 108 Satz 2 SGG heisst es "Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen."

Bedeutet dies, dass eine Kopie des Schriftsatzes an die Gegenpartei übersandt werden muß ?

Oder genügt es, dass das Gericht - auch noch in der Verhandlung - mitteilt, "da gibt`s einen Schriftsatz" ?

Das Gesetz drückt sich hier um Eindeutigkeit.

Weiß jemand hier im Forum mehr darüber ?

Gruß Klaus
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  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 19:09
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AW: § 108 SGG

Das Gericht stellt den Beteiligten die Schriftsätze zu.

Es bietet sich an Schriftsätze in zweifacher Ausfertigung an das Gericht zu übersenden. Für jeden Beteiligten eine weitere Kopie.

Grund: Sonst kopiert das Gericht auf eigene Kosten und dem Kläger wird dies vorerst in Rechnung gestellt.
Außerdem wird das Verfahren verzögert, wenn die Justizbeamten alles kopieren müssen.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 23:09
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AW: § 108 SGG

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Das Gericht stellt den Beteiligten die Schriftsätze zu.
In der Regel tut das Gericht dies natürlich.

Was mir nicht ganz klar ist - deshalb auch dieser Fred - ob das Gericht dazu verpflichtet ist, ...

... oder ob eine Mitteilung iSd 108 SGG auch ist, wenn eine Partei in der Verhandlung darauf hingewiesen wird, dass ein Schriftsatz gekommen sei.

Was ist bspw. wenn ein Schriftsatz einer Partei existiert, der vom Gericht eben nicht weitergeleitet wurde ?

Das kommt übrigens sooo selten nicht vor.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 23:24
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AW: § 108 SGG

Zitat:
Was mir nicht ganz klar ist - deshalb auch dieser Fred - ob das Gericht dazu verpflichtet ist, ...
Natürlich!! Klageschriften, Erklärungen, Anträge, Beweismittel, Rechtsmittel. Dies muss allen Beteiligten mitgeteilt werden.

Aber Fehler passieren. Man kann sich das Schriftstück dann zusenden lassen oder, falls es öfters vorkommt, mal über eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder einen Befangenheitsantrag ggü. dem Urkundsbeamten nachdenken.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 02:41
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AW: § 108 SGG

Dank Dir für Deine Hilfe.

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Aber Fehler passieren. Man kann sich das Schriftstück dann zusenden lassen ...
Gesetz den Fall ein vorbereitendes Schriftstück über 100 Seiten wurde von Partei nur einfach ans Gericht übersendet und vom Gericht nicht an Gegenpartei weitergeleitet. (alles nur fiktiv ....)

Gegenpartei wusste davon nichts und entdeckt den Schriftsatz zufällig bei einer allgemeinen Akteneinsicht.

Jetzt macht sich Gegenpartei für 20 Cent pro Seite Kopien aus der Akte.

Frage dazu:
Hat Gegenpartei einen Anspruch auf 20 € Schadenersatz gegen Partei oder gegen das Gericht ?
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  #6 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 06:52
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AW: § 108 SGG

Zitat:
Frage dazu:
Hat Gegenpartei einen Anspruch auf 20 € Schadenersatz gegen Partei oder gegen das Gericht ?
Gegen die andere Partei im Falle des Gewinnens.
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