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Verstoß gegen Art. 3 GG bei unterschiedlicher Bewertung?

Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen Art. 3 GG bei unterschiedlicher Bewertung? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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Alt 24.06.2010, 16:33
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Verstoß gegen Art. 3 GG bei unterschiedlicher Bewertung?

A schreibt zwei Hausarbeiten in seinem Jurastudium (Großer Schein). Die eine im Fach öffentliches Recht, die andere im Fach BGB.

Er fertigt für beide Arbeiten ein Literaturverzeichnis an, welche vom Aufbau übereinstimmen.

Dabei untergliedert er nach den Gattungen der verwendeten Literatur. Bei den Zeitungen nennt er zuerst die Zeitungen und dann den Autor. Bei den Aufsätzen erfolgt zuerst die Nennung der Titel, dann der Autoren.

Im ÖR wird ihm hierfür ein Punkt abgezogen. Im BGB erfolgt kein Punkteabzug.

Kann man über Art. 3 GG nicht eine Ungleichbehandlung im Sinne einer Behandlung zweier gleicher Sachverhalte, allerdings zwei unterschiedlichen Handhabungen feststellen?

Die Universität ist eine Behörde.
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Alt 10.07.2010, 10:31
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AW: Verstoß gegen Art. 3 GG bei unterschiedlicher Bewertung?

Zitat:
Zitat von coa Beitrag anzeigen
A schreibt zwei Hausarbeiten in seinem Jurastudium (Großer Schein). Die eine im Fach öffentliches Recht, die andere im Fach BGB.

Er fertigt für beide Arbeiten ein Literaturverzeichnis an, welche vom Aufbau übereinstimmen.

Dabei untergliedert er nach den Gattungen der verwendeten Literatur. Bei den Zeitungen nennt er zuerst die Zeitungen und dann den Autor. Bei den Aufsätzen erfolgt zuerst die Nennung der Titel, dann der Autoren.

Im ÖR wird ihm hierfür ein Punkt abgezogen. Im BGB erfolgt kein Punkteabzug.

Kann man über Art. 3 GG nicht eine Ungleichbehandlung im Sinne einer Behandlung zweier gleicher Sachverhalte, allerdings zwei unterschiedlichen Handhabungen feststellen?

Die Universität ist eine Behörde.
Da es wahrscheinlich nicht EIN- und Derselbe Prüfer war bzw. Aufgabensteller handelt dürfte das nicht gehen. Es gibt zwar allgemein anerkannte Zitierweisen und Arten ein Literaturverzeichnis zu führen. Aber Sinn & Zweck dieses Verzeichnisses ist es ja primär die verwendete Literatur aufzufinden.
Etwas anders dürfte es dann sein wenn der Aufgabensteller explizite Anforderungen an Form und Literaturverzeichnis genannt hat.
Bei einer Remonstration kann man dies natürlich erwähnen, dass nicht nachvollziehbar sei wieso hier ein Punktabzug stattfand.

Art. 3 GG würde hier aber meines Erachtens nicht greifen, da beide Sachverhalte zwar vergleichbar sind, aber eben jeweils der Aufgabensteller ein anderer.

Die Universität ist übrigens keine Behörde sondern zunächst einmal eine öffentlich rechtliche Körperschaft.
Die Prüfungsämter können eine Behörde sein.
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