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Verlust des Prüfungsanspruches

Dies ist eine Diskussion zu Verlust des Prüfungsanspruches innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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Alt 04.07.2011, 16:16
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Verlust des Prüfungsanspruches

Hallo zusammen,

kann mir jemand erklären, wie genau der Prüfungsanspruch definiert ist, bzw. wann dieser erlischt? Ich finde im Brandenburgischen Hochschulgesetz keine Regelung, welche diesen definiert, oder wie dieser sich ableitet. Allerdings drei Regelungen, welche die Konsequenzen dieses Verlustes definieren.

http://www.bravors.brandenburg.de/si..._01.c.47454.de

Konkret ist die Frage: Student S sollte sich laut Absprache mit dem Prüfungsausschuß eine Prüfung P ablegen. Da S die Anmeldefrist für P versäumt hat, konnte er die P nicht ablegen. Daraufhin wird ihm durch das Prüfungsamt die Exmatrikulation angedroht, da er den Prüfungsanspruch für P endgültig verloren habe. Bewerten Sie den Sachverhalt unter Maßgabe des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

Vielen Dank für Tips, Hinweise und Kommentare.

charlie
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  #2 (permalink)  
Alt 04.07.2011, 17:29
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Hallo Fritz,

erst einmal vielen Dank für deine Antwort. So habe ich es eigentlich auch verstanden, ich dachte aber, es gibt vielleicht noch einen andere Definition. Denn mit dieser, kann ich die Argumentation des Prüfungsamtes überhaupt nicht verstehen. In dem geschilderten Sachverhalt ist der S durch den Prüfungsausschuß zur Teilnahme an der P verpflichtet worden. Das Prüfungsamt beruft sich in seiner Exmatrikulationsandrohung auf den Paragraphen §3, Absatz 2 der aktuellen Prüfungs- und Studienordnung des S, in dem es heißt:
Zitat:
§3 (2) Studierende, welche die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen haben, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem Pflichtgespräch bestellt. Inhalt und Ergebnis der Pflichtberatung sind aktenkundig zu machen. Meldet sich die oder der Studierende ohne triftigen Grund nicht zu den vereinbarten Prüfungsterminen an, gilt die Prüfungsleistung erstmals mit "nicht ausreichend" bewertet.
Sofern der S die betreffende Prüfung noch nie abgelegt hat, und er die üblichen drei Versuche hat, würde dies für mich heißen, der S hat noch zwei Versuche. Ein verwirken des Prüfungsanspruches kann ich nicht erkennen. Ich würde ebenso argumentieren. Wäre dies Stichhaltig, oder muß ich bei der Beantwortung noch andere Sachverhalte betrachten?

Vielen Dank.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 10:43
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Es gibt auch Studienordnungen, die ohne Zwangsgespräch eine Zwangsprüfung vorsehen, wenn die Regelstudienzeit erheblich überschritten wurde. Man lese §3 Absatz 2 in: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/...BERICHTIGT.pdf
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  #4 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 10:43
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Hallo Fritz,

ja, der Studierende wurde zu einem Pflichtgespräch geladen, bei dem die Absolvierung der besagten Prüfung festgelegt wurde. Aber wieso resultiert daraus die Exmatrikulation (sofern kein triftiger Grund existiert)? Der oben zitierte Paragraph sagt doch, dass wenn er nicht erscheint "gilt die Prüfungsleistung erstmals mit "nicht ausreichend" bewertet". Man hat doch aber immer drei Versuche??

Vielen Dank und Gruß
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  #5 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 10:47
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Hallo Humungus,

also so eine Regelung ist in der hier gültigen Diplom-Prüfungsordnung nicht enthalten und der Paragraph, auf den sich das Prüfungsamt bezieht habe ich ja angegeben.

Irgendwie versteh ich wohl was noch nicht ganz
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  #6 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 12:51
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Hi,

also in der PO steht:

Zitat:
§13 (1) Die Prüfungsleistungen nicht bestandener Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleitung ist, abgesehen vom "Freiversuch" (§12 Abs. 2) nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten [...] werden angerechnet.
Daher hab ich die drei Versuche. Aus dem von mir zitierten §3, Abs 2 würde ich halt nur das verwirken eines Versuches ableiten ("gilt die Prüfungsleistung erstmals mit "nicht ausreichend" bewertet."

Oder verwechsle ich was?

Danke. charlie
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  #7 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 13:57
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Hallo Fritz,

also erst einmal vielen Dank für deine Geduld. Aber ganz verstehen tue ich dies immer noch nicht.

Zitat:
Meldet sich die oder der Studierende ohne triftigen Grund nicht zu den vereinbarten Prüfungsterminen an, gilt die Prüfungsleistung erstmals mit "nicht ausreichend" bewertet.
Das der S die Prüfung absolvieren soll zum Termin X war vereinbart, er war aber nicht angemeldet und hat dies auch nicht getan. Einen triftigen Grund wie Krankheit hat er nicht. Somit folgt für mich dann der grüne Teil. Wie leitest du daraus deine Regel ab?

Vielen Dank. Gruß, charlie_
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  #8 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 14:28
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Hallo Fritz,

ja genau, so sehe ich das auch. Aber wieso kommt dann §13 Abs 1 nicht zur Anwendung? Es heißt doch erstmals und nicht endgültig? Das der S einmal durchgefallen ist, stell ich ja nicht in Abrede, aber aus meiner Sicht hat er s.o., noch zwei Versuche. Die Prüfung war vereinbart und der S hatte keinen triftigen Grund, ja, alles richtig. Aber wieso daraus die Ex-folgt, ist mir schleierhaft.

Aber ich danke dir, für deine Geduld!
charlie
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  #9 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 14:30
V.I.P.
 
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AW: Verlust des Prüfungsanspruches

Zitat:
Zitat von charlie_ Beitrag anzeigen
Aber wieso daraus die Ex-folgt, ist mir schleierhaft.
Ich sehe hier auch nur einen einmaligen "Durchfall" - was in so manchen Fakultäten vorkommt. Eine Grundlage für eine endgültige Exmatrikulation sehe ich nicht.
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