Dies ist eine Diskussion zu Verlust des Prüfungsanspruches innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Verlust des Prüfungsanspruches kann mir jemand erklären, wie genau der Prüfungsanspruch definiert ist, bzw. wann dieser erlischt? Ich finde im Brandenburgischen Hochschulgesetz keine Regelung, welche diesen definiert, oder wie dieser sich ableitet. Allerdings drei Regelungen, welche die Konsequenzen dieses Verlustes definieren. http://www.bravors.brandenburg.de/si..._01.c.47454.de Konkret ist die Frage: Student S sollte sich laut Absprache mit dem Prüfungsausschuß eine Prüfung P ablegen. Da S die Anmeldefrist für P versäumt hat, konnte er die P nicht ablegen. Daraufhin wird ihm durch das Prüfungsamt die Exmatrikulation angedroht, da er den Prüfungsanspruch für P endgültig verloren habe. Bewerten Sie den Sachverhalt unter Maßgabe des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Vielen Dank für Tips, Hinweise und Kommentare. charlie |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Hallo Fritz, erst einmal vielen Dank für deine Antwort. So habe ich es eigentlich auch verstanden, ich dachte aber, es gibt vielleicht noch einen andere Definition. Denn mit dieser, kann ich die Argumentation des Prüfungsamtes überhaupt nicht verstehen. In dem geschilderten Sachverhalt ist der S durch den Prüfungsausschuß zur Teilnahme an der P verpflichtet worden. Das Prüfungsamt beruft sich in seiner Exmatrikulationsandrohung auf den Paragraphen §3, Absatz 2 der aktuellen Prüfungs- und Studienordnung des S, in dem es heißt: Zitat:
Vielen Dank. |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Es gibt auch Studienordnungen, die ohne Zwangsgespräch eine Zwangsprüfung vorsehen, wenn die Regelstudienzeit erheblich überschritten wurde. Man lese §3 Absatz 2 in: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/...BERICHTIGT.pdf
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Hallo Fritz, ja, der Studierende wurde zu einem Pflichtgespräch geladen, bei dem die Absolvierung der besagten Prüfung festgelegt wurde. Aber wieso resultiert daraus die Exmatrikulation (sofern kein triftiger Grund existiert)? Der oben zitierte Paragraph sagt doch, dass wenn er nicht erscheint "gilt die Prüfungsleistung erstmals mit "nicht ausreichend" bewertet". Man hat doch aber immer drei Versuche?? Vielen Dank und Gruß |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Hallo Humungus, also so eine Regelung ist in der hier gültigen Diplom-Prüfungsordnung nicht enthalten und der Paragraph, auf den sich das Prüfungsamt bezieht habe ich ja angegeben. Irgendwie versteh ich wohl was noch nicht ganz |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Hi, also in der PO steht: Zitat:
Oder verwechsle ich was? Danke. charlie |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Hallo Fritz, also erst einmal vielen Dank für deine Geduld. Aber ganz verstehen tue ich dies immer noch nicht. Zitat:
Vielen Dank. Gruß, charlie_ |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Hallo Fritz, ja genau, so sehe ich das auch. Aber wieso kommt dann §13 Abs 1 nicht zur Anwendung? Es heißt doch erstmals und nicht endgültig? Das der S einmal durchgefallen ist, stell ich ja nicht in Abrede, aber aus meiner Sicht hat er s.o., noch zwei Versuche. Die Prüfung war vereinbart und der S hatte keinen triftigen Grund, ja, alles richtig. Aber wieso daraus die Ex-folgt, ist mir schleierhaft. Aber ich danke dir, für deine Geduld! ![]() charlie |
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| AW: Verlust des Prüfungsanspruches Ich sehe hier auch nur einen einmaligen "Durchfall" - was in so manchen Fakultäten vorkommt. Eine Grundlage für eine endgültige Exmatrikulation sehe ich nicht.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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