Dies ist eine Diskussion zu Urlaubssemester innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Urlaubssemester folgender, fiktiver Sachverhalt soll geklärt werden: ein Zweitstudent würde gerne ein Urlaubssemester einlegen, da er in diesem Semester seine Promotion fertigschreiben möchte, und dadurch zeitlich sehr eingeschränkt ist. Nun ist es allerdings fraglich, ob dies als ausreichender Grund von der Universität anerkannt wird, da es gewissermaßen ja keinen objektiven Grund darstellt. Welche Möglichkeiten hat der Student, zu seinem Urlaubssemester zu kommen, da es nach einer Exmatrikulation vielleicht schwierig wird (da zulassungsbeschränkter Studiengang) das Studium wieder aufzunehmen, und der Student den regulären Studienbeitrag von ca. Euro 600 auch nicht so ohne weiteres aus dem Ärmel schütteln und verschwenden kann. Vielen Dank. Gruß, Astat |
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| AW: Urlaubssemester Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Urlaubssemester Hi, danke für die Antwort. Zum obigen Sachverhalt: im bayerischen Hochschulgesetz ist die Beurlaubung in Artikel 48 verankert, und dort heißt es "wichtige Gründe..." für die Beurlaubung; gibt es nun Urteile, bzw. Fälle, oder einen Kommentar zum Gesetz, wo man nachlesen könnte, welche Gründe anerkannt werden, oder ob das reine Ermessenssache des jeweiligen Sachbearbeiters der Universität ist. Vielen Dank. MfG, Astat |
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| AW: Urlaubssemester Hat denn keiner eine Idee, wo man dazu was finden könnte, also Beschlüsse oder Fälle? Auf juris hab ich mal bisschen rumgesucht, aber leider kein PW zum anschauen, hmmm. Danke. |
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| AW: Urlaubssemester Wo sind all die Juristen hin, oder ist das zu speziell? |
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| AW: Urlaubssemester So kompliziert scheint mir diese Frage gar nicht zu sein. Ich kann zwar nur vom Sächsischen Hochschulgesetz her antworten, gehe aber sehr stark davon aus, dass sich die Bundesländer bzw. Hochschulen in diesem Punkt einig sind. Ein Urlaubssemester kann offiziell nicht dazu verwendet werden eine Prüfung abzulegen oder eine Studienarbeit zu schreiben. Man ist ja gar nicht regulär an der Hochschule eingeschrieben! Aber mit welchem Themen man sich in seiner Freizeit beschäftigt, das interessiert die Hochschule ja nicht. Man kann sich also derweil auf Prüfungen/Studienarbeiten vorbereiten. Generelll kann ich den bisher gegegenen Rat, sich bei der eigenen Hochschule zu informieren, sehr empfehlen. Direkter kann man die Antwort nicht bekommen. Entweder vom Studentenrat aus deren Wissen/Erfahrung heraus oder vom Prüfungsamt, dann mit verbindlichem Verweis auf das Hochschulgesetz. |
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