Dies ist eine Diskussion zu [Thüringen] Verweis ohne Androhung innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| [Thüringen] Verweis ohne Androhung Ich hätte eine Frage zu folgendem Fall: Ein Schüler (22, FOS, Thüringen) kann aufgrund von Krankheit die Schule nicht besuchen. Der Schüler sendet nach einer Woche die Krankmeldungen an die Schule. Er hat es versäumt das Sekretariat anzurufen und eine Meldung über seinen Gesundheitszustand zu erstatten. Der Klassenlehrer behauptet er habe versucht den Schüler 5 mal an einem Tag telefonisch zu erreichen. Laut Telefon des Schülers gab es allerdings nur einen verpassten Anruf. Nach 2 Wochen Krankheit erhält der Schüler einen Brief vom Klassenlehrer (er hat den Unterricht bis zu diesem Zeitpunkt nicht besuchen können). Der Brief beruft sich auf § 4 und § 5 der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für berufsbildende Schulen und auf § 51, sowie § 17 des Thüringer Schulgesetzes. Aufgrund einer Fehlzeit von insgesamt 9 Tagen erhält der Schüler einen Verweis. Nun besagen die Paragraphen allerdings folgendes: Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen § 5 Verhinderung (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen. (2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. hier besteht folgendes Problem. Der Schüler hat sich nicht telefonisch mit der Schule in Verbindung gesetzt, allerdings nach Verlängerung seiner Krankschreibung die ärztlichen Zeugnisse der Schule zugesendet. Kann der Lehrer trotzdem darauf bestehen die ärztlichen Atteste zu erhalten bevor der Schüler die Schule wieder besuchen kann? Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (4) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 besteht nicht. Vor dem Ergreifen der Ordnungsmaßnahmen sind diese zunächst anzudrohen; die betroffenen Schüler sind anzuhören. Der Androhung bedarf es nicht, wenn eine sofortige Reaktion zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs geboten erscheint.[...] Dem Schüler wurde weder mündlich noch schriftlich, und auch nicht per Voicemail auf die Mailbox des Telefons, ein Verweis angedroht. Ist dieser trotzdem gültig? Zählen die Fehltage trotzdem als unentschuldigt, auch wenn der Schüler die Krankmeldung zugesendet hat und auch noch Kopien (die auch dem Praktikumsbetrieb, der einmal die Woche besucht wird, vorliegen), sowie die Ausfertigungen für die Krankenkasse vorweisen kann, falls die Ausfertigungen an die Schule auf dem Postweg verloren gingen? |
| ||||
| AW: [Thüringen] Verweis ohne Androhung Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
2. Man kann darüber diskutieren, ob nachträglich eingereichte Atteste ein Fehlen entschuldigen, insbesondere, wenn der Schüler nicht gesundheitlich am Einreichen gehindert war. Ich denke, hier hat die Schule einen Ermessensspielraum. OT: der Schüler ist 22 Jahre alt und weiß genau, was er verbockt hat. Den Verweis sollte er schlucken und sich Gedanken darüber machen, wie schnell ein Schulbesuch durch die Schule beendet werden kann, wenn keine Schulpflicht mehr besteht.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| krankmeldung, schule, schulverweis, thüringen, verweis |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| 20 Jahre Thüringen – Thüringen in 20 Jahren | Nachrichten: Wissenschaft | 12.10.2010 10:00 |
| Verweis | Schulrecht und Hochschulrecht | 30.04.2008 08:08 |
| "Schriftlicher Verweis" Ohne Grund.wie kann man dagegen angehen??? | Schulrecht und Hochschulrecht | 19.08.2007 16:31 |
| ZV Androhung ohne ZV Klausel mit Sicherheitsleistung | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 18.05.2007 19:20 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios