Dies ist eine Diskussion zu Studienplatzklage ohne Anwalt (Mensch "A" steht vor Problemen) innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Studienplatzklage ohne Anwalt (Mensch "A" steht vor Problemen) weiß nicht genau ob das hier rein gehört oder schon in Verwaltungsrecht. Oder ganz woanders hin... Aber mich würde eure Meinung zum folgenden -natürlich völlig fiktiven Fall- interessieren. A hat bei Uni X eine Ablehnung auf seine Studienplatzbewerbung erhalten. Daraufhin nutzt A die Möglichkeit einer Studienplatzklage (Kapazitätsklage). Da sich Uni X nicht anwaltlich vertreten lässt und A zu dieser Vorgehensweise geraten wird (auch mit der Begründung, in den letzten Durchgängen habe das Los unter den Klägern entschieden, wer die bei der Überprüfung "sichergestellten" Studienplätze erhält (bei Uni X)), nimmt A sich keinen Anwalt, sondern unternimmt die notwendigen Schritte selbst. A stellt einen Überkapazitätsantrag bei der Uni X und stellt dann einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht. Als auch der Überkapazitätsantrag von Uni X abgelehnt wird, mit der Begründung, die Kapazitäten seien ausgeschöpft und vom zuständigen Senat bestätigt, reicht A zusätzlich Klage beim Verwaltungsgericht ein. Sowohl für den Antrag auf einstweilige Anordnung als auch für die Klage nutzt A Vordrucke des zuständigen Verwaltungsgerichtes. Zeitnah nach dem Abschicken der Klage (so zeitnah, dass A annimmt, dass diese noch garnicht vom zuständigen Verwaltungsgericht bearbeitet wurde, erhält A ein Schreiben von besagtem Verwaltungsgericht, in dem ihm eine Kopie (Abschrift)eines Schreibens zugesendet wird, welches Uni X beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht hat. In diesem Schreiben beantragt Uni X: "1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der/die Antragsteller/in bzw. Kläger/in." In der Begründung von Uni X zu diesem Antrag steht die Zahl der aufgenommenen Studienbewerber und die Behauptung, die Aufnahmekapazität sei damit ausgeschöpft (mit Verweis auf die Kapazitätsunterlagen). Das alles erhält A wie gesagt nur als Durchschrift, die ihm vom zuständigen Verwaltungsgericht "zur Kenntnisnahme" zugesendet wird. Wenn sich all dies so zugetragen hätte...könnte A daraus irgendetwas über die Erfolgschancen seiner Klage ableiten und wäre es angeraten, diese zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung schnellstmöglich zurückzuziehen, um Verfahrens/Verwaltungskostenkosten zu minimieren, oder stellt der Antrag von Uni X beim Verwaltungsgericht einen ganz "normalen" Schritt bei Studienplatzklagen dar, auf den hin dann die Überprüfung des zuständigen Verwaltungsgerichtes folgt? Vermutlich sollte A sich in diesem Moment wohl anfangen zu ärgern, dass er keinen Anwalt konsultiert hat, nicht wahr? :> |
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| studienplatzklage, Überkapazitätsantrag, verwaltungsgericht |
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