Dies ist eine Diskussion zu Studienplatzklage in Berlin - Übertragbarkeit auf nächstes Semester??? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Ich hab da mal ne wichtige Frage und ich hoffe sehr, dass sich hier jemand findet, der mir weiterhelfen kann. Also angenommen: Man klagt erfolgreich zur Mitte des laufenden Semesters einen Studienplatz in Berlin ein --> hat somit einen Zulassungsanspruch. Ist dieser Zulassungsanspruch auf das darauffolgende Semester übertragbar bzw. hat man das Recht auf einen Studienplatz im nächsten Semester, wenn man nicht mitten im Semester anfangen will, weil man schon so viel versäumt hat? Bei meiner Recherche bin ich auf einen interessanten Paragraphen einer Verordnung basierend auf dem Berliner Hochschulzulassungsgesetzes diesbezüglich gestoßen: "(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln." (http://www.kulturbuch-verlag.de/online/brv/D0013/F00608.pdf --> § 11 Absatz 4) Mit dem Jura-Deutsch tue ich mich persönlich ein bisschen schwer... ich verstehe das so, dass jemand der seinen Studienplatz erfolgreich eingeklagt hat das gleiche Recht darauf hat bevorzugt von der Uni behandelt zu werden, wie jemand, der z.B. ein soziales Jahr gemacht hat. Also auch wenn man den Studienplatz nicht direkt wahrnimmt sondern erst im nächsten Semester. Liege ich damit falsch?? (siehe hierzu auch unter gleichem Link^^ §7 Absatz 2) Ich bin für jede Hilfe dankbar!!!! Liebe Grüße Meike |
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