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Studiengebühren Rückerstattung, Fristen / Rechtsgrundlagen

Dies ist eine Diskussion zu Studiengebühren Rückerstattung, Fristen / Rechtsgrundlagen innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 01:05
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Studiengebühren Rückerstattung, Fristen / Rechtsgrundlagen

Guten Tag,

Universität Y in Bayern (BayHSchG) von Student X stellt in ihrer Satzung Fristen bis, zu denen Studiengebühren auf Grundlage von Art. 71 zurückerstattet werden. Student X hat dummerweise nicht gewusst, dass er sich von den Studiengebühren befreien lassen kann.

Die Frage ist nun: Art. 71 schließt nicht explizit aus, dass Studiengebühren für vergangene Semester nicht zurückerstattet werden können. Abs. 10 S. 3 bestimmt, dass die Hochschule über die Fälligkeit zu entscheiden hat. Besagt dieser Satz automatisch, dass die Hochschule in ihrer Satzung solche Fristen für die Befreiung setzen darf? Oder: Inwiefern ist diese praktische Ausgestaltung mit dem Gesetz vereinbar?

Vielen Dank,

Gustav Haselrodt
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  #2 (permalink)  
Alt 17.12.2011, 19:21
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AW: Studiengebühren Rückerstattung, Fristen / Rechtsgrundlagen

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Zitat von GustavHaselrodt Beitrag anzeigen
Guten Tag,

Universität Y in Bayern (BayHSchG) von Student X stellt in ihrer Satzung Fristen bis, zu denen Studiengebühren auf Grundlage von Art. 71 zurückerstattet werden. Student X hat dummerweise nicht gewusst, dass er sich von den Studiengebühren befreien lassen kann.

Die Frage ist nun: Art. 71 schließt nicht explizit aus, dass Studiengebühren für vergangene Semester nicht zurückerstattet werden können. Abs. 10 S. 3 bestimmt, dass die Hochschule über die Fälligkeit zu entscheiden hat. Besagt dieser Satz automatisch, dass die Hochschule in ihrer Satzung solche Fristen für die Befreiung setzen darf? Oder: Inwiefern ist diese praktische Ausgestaltung mit dem Gesetz vereinbar?

Vielen Dank,

Gustav Haselrodt
Die Satzungsermächtigung (BayHSchG Art. 71 Abs. 6) erlaubt nach der Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte insbesondere die Festlegung von (Ausschluss-)Fristen für Befreiungsanträge durch die Hochschulen. Die Fristen für Befreiungstatbestände nach Art. 71 Abs. 5 Satz 2 (Nr. 1 - 5) liegen bei einigen Hochschulen am Anfang des Semesters, bei anderen am Semesterende.
Eine Ausnahme ist die Befreiung "für besondere Leistungen" nach Art 71 Abs. 5 Satz 3, die Befreiungen ausdrücklich "auch mit Wirkung für die Vergangenheit" erlaubt. Aber auch dafür gibt es wiederum Fristen in den Satzungen derjenigen Hochschulen, die von der (optionalen) Befreiung wegen besonderer Leistungen Gebrauch machen.

Dass verschiedene bayerische Hochschulen die Möglichkeiten der Fristsetzung für die Befreiungstatbestände nach Art. 71 Abs. 5 Satz 2 (Nr. 1 - 5) sehr unterschiedlich nutzen, stellt für die bayerischen Verwaltungsgerichte bisher offensichtlich kein Problem dar.

Trotzdem stellt sich die Frage, ob eine Frist zum Semesteranfang bei Hochschule A erforderlich sein kann, wenn Hochschule B die Frist ans Semesterende legt.
Denn Regeln in Studienbeitragssatzungen müssen eigentlich "zwingend erforderlich" sein.
Sei's drum: Die Verwaltungsgerichte in Bayern scheint das nicht zu stören...

Reinhard Lampe
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  #3 (permalink)  
Alt 23.02.2012, 16:03
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AW: Studiengebühren Rückerstattung, Fristen / Rechtsgrundlagen

Hallo,

ich habe genau dieses Problem. Wo kann ich klagen?
Ich konnte mir einfach gar nicht vorstellen, dass man sich direkt am Anfang des Semesters schon um eine Rückerstattung kümmern muss, deshalb habe ich mich jetzt, wo mein Zeugnis bald kommt, mal informiert und siehe da, so ein sch... Mir gehen sogar 2x Studienbeiträge flöten, weil ich nicht wusste, dass man das Prüfungssemester auch nicht zahlen muss. Aber gut, damit könnt ich noch leben, aber dasss ich das Korrektursemester jetzt auch nicht bekomme, nur weil ich zu spät dran bin, find ich voll daneben. Es hat sich doch nix geändert, ich hab nicht gelogen, und hab jetzt echt 500€ zum Fenster rausgehauen. Wenn es wirklich andere Hochschulen gibt, bei denen das auch Ende des Semesters noch geht, dann, will ich echt klagen. Ich brauch die Kohle und sehs nicht ein.
Ich bin rechtschutzversichert, meint ihr das hilft? Ah zur Info, hab Dipl.Päd an der Uni Augsburg studiert. Bin also nicht vom Fach, und meine Frage wäre nun, wie ich vorgehen müsste.

Gruß
Lisa
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