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Sportbefreiung Baden Württemberg

Dies ist eine Diskussion zu Sportbefreiung Baden Württemberg innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 19:45
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Sportbefreiung Baden Württemberg

Nehmen wir mal an:

Der fiktive Schüler Max, 19 Jahre alt geht in Baden Würrtemberg zu einem Berufskolleg. Max erhält von seinem fiktiven Vertrauensarzt eine Sportbefreiungsattest. Das Attest gilt generell unbefristet. Der Befreiungszeitraum erstreckt sich aber nur auf 6 Monate, da das Schuljahr nur noch solange dauert.

Muss Max dem Attest einen schriftlichen Befreiungsantrag hinzufügen ?

Kann die Schule ein amtsärztliches Zeugnis verlangen ?

Rechtsgrundlage die meiner Meinung nach in Betracht kommen könnte:


§ 3 (Schulbesuchsverordnung)
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen
(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zuläßt.

(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zuläßt.

(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.
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  #2 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 20:01
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AW: Sportbefreiung Baden Württemberg

Na, Du hast fast alles Relevante zitiert:
1. der Antrag muss schriftlich gestellt werden, es sei denn, es wäre dringend (was hier nicht vorliegt) oder offensichtlich (zum Beispiel die Amputation beider Beine - scheint auch nicht vorzuliegen).
2. bei längerer Sportunfähigkeit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden, siehe §3 Absatz 3 Satz 2 und dahingehend §2 Absatz 2 Satz 3:
Zitat:
In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Alles klar?
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  #3 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 20:19
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AW: Sportbefreiung Baden Württemberg

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Na, Du hast fast alles Relevante zitiert:
1. der Antrag muss schriftlich gestellt werden, es sei denn, es wäre dringend (was hier nicht vorliegt) oder offensichtlich (zum Beispiel die Amputation beider Beine - scheint auch nicht vorzuliegen).
2. bei längerer Sportunfähigkeit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden, siehe §3 Absatz 3 Satz 2 und dahingehend §2 Absatz 2 Satz 3:


Alles klar?
Vielen Dank für die Antwort. Ich dachte mir schon das die Befreiung schriftlich beantragt werden muss.

Allerdings ist mir eine Sache noch nicht so ganz klar. Das (fiktive) Sportattest gilt unbefristet, der tatsächliche Befreiungszeitraum beträgt aber nur 6 Monate, da es eine fiktive Geschlechtertrennung beim Sport gibt (1 Halbjahr: Mädchen, 2 Halbjahr: Jungen). Im nächsten Schuljahr wird stundenplanmäßig kein Sport unterrichtet.

Gehe ich Recht in der Annahme das ein vertrauensärztliches Attest ausreicht ?

Und ist noch eine Sache:

Lt. Verordnung kann die Befreiung mit Auflagen verbunden werden. Nehmen wir mal an, der fiktive Lehrer hat vor Befreiungserteilung in einer Allgemeinbekanntmachung festgelegt, das bei Sportunfähigkeit Anwesendheitspflicht besteht.

Wirkt diese Anordnung in die Befreiung hinein oder kann der Schüler in den Sportstunden zu Hause bleiben, wenn der Lehrer nicht explizit für den fiktiven Max die Anwesendheitspflicht anordnet ?
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  #4 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 21:57
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AW: Sportbefreiung Baden Württemberg

Zitat:
Zitat von little.broker Beitrag anzeigen
Das (fiktive) Sportattest gilt unbefristet,
Dann kann man diesen "Trumpf" jederzeit ziehen. Auch beim Amtsarzt sollte es kein Problem geben, denn wer dauerhaft sportuntauglich ist, der muss schon etwas vorzuweisen haben.

Zitat:
Gehe ich Recht in der Annahme das ein vertrauensärztliches Attest ausreicht ?
Den Begriff "Vertrauensarzt" gibt es eigentlich nicht im Schulrecht. Man sollte also mit einem ausführlichen fachärztlichen Attest beim Klassenlehrer und evtl. Direktor erscheinen und sehen, ob der einen noch zum Amtsarzt schickt. Prinzipiell besteht ja weiter Schweigepflicht, das heißt, der Arzt braucht nur "aus medizinischen Gründen" zu schreiben. Aber man sollte überlegen, ob man nicht ein wenig erzählt, um sich den Amtsarzt zu sparen. Will mann allerdings nicht, dass die Lehrer den Grund erfahren (oder traut man denen nicht zu dichtzuhalten), schweigt man, geht zum Amtsarzt und weist auch diesen auf die Schweigepflicht hin.

Und ist noch eine Sache:

Zitat:
Lt. Verordnung kann die Befreiung mit Auflagen verbunden werden. Nehmen wir mal an, der fiktive Lehrer hat vor Befreiungserteilung in einer Allgemeinbekanntmachung festgelegt, das bei Sportunfähigkeit Anwesendheitspflicht besteht.
Das halte ich für selbstverständlich, denn ein sportuntauglicher Schüler kann sich im Sportunterricht trotzdem beteiligen, beispielsweise mit Referaten oder Sportrichtertätigkeit. Sollte der Kurs allerdings nicht angerechnet werden (oder ein Ausweichkurs vorhanden sein), kann der volljährige Schüler auch zuhause bleiben - Pflichtstunden allerdings nicht vergessen, wenn eine Mindestzahl vorgegeben ist.
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