Dies ist eine Diskussion zu Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern Ich habe wie im Titel zu lesen, eine Frage bezüglich des Schulrechts was das vorladen der Eltern volljähriger Schüler betrifft. Meine denkbar einfache Frage ist nun: "Darf die Schule das" Die Vorladung erfolgt auf einen "angeblichen" Vertrauensbruch des Schülers gegenüber einem Lehrer, einer angeblichen Lüge. Ich hoffe ich habe es genau genug beschreiben bzw. ihr könnt etwas damit anfangen. |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern "angebliche Lüge" klingt schon ziemlich euphemistisch. Was ist denn etwas genauer passiert? Lies §120 Absatz 8 SchulG.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern Der Schüler nennen wir ihn der Anonymität wegen J.K soll ein eingeschaltetes Handy mit sich geführt haben. Der Lehrer der das Handy erspäht haben wollte sprach den Schüler darauf an, ging weiter und kam kurz danach wieder um besagtes Handy an sich zu nehmen. Als er wiederkam war allerdings der Schüler nicht dazu bereit zuzugeben dass er ein eingeschaltetes Handy mit sich führe, oder gar eines benutzt habe. Der Lehrer sah sich nun gezwungen zum zuständigen Oberstufenleiter zu gehen welcher nachdem er die beiden Versionen gehört hatte den Schüler der Lüge bezichtigte, und ihn in Absprache mit der Schulleitung für den Rest des Tages von der Schule verwies. Um das ganze gelungen abzurunden forderte der bereits genannte Oberstufenleiter den Schüler des Weiteren zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Schulleitung und den Eltern auf. |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern In §120 Absatz 8 steht: 1. die Nichtversetzung, 2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, 4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und 5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen. In dem hier genannten fall trifft nichts davon zu. Ist das also ein "Nein"? |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern Zitat:
Zitat:
Diesem J.K. wird ja bewusst sein, dass man feststellen könnte, ob das Handy an war, indem man die Anmeldung an der Funkzelle prüft. Ist natürlich in einem solchen Fall völlig überzogen, nur: er sollte Rückgrat haben und den Verstoß entweder zugeben oder (wenn das Handy tatsächlich nicht an war) die Sache zusammen mit den Eltern durchziehen. Dass die bei der Schule die passenden Worte finden, wenn sie zu so einer Lappalie hinzugezogen werden, sollte klar sein. Andererseits: pacta sunt servanda!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern Wegen eines möglicherweise einmalig eingeschalteten Handys wird die Schule bei einem Musterschüler wohl keinen solchen Terz machen. Ich habe keine Lust mich in Spekulationen zu ergehen, solange Musterschüler J.K. nicht alle Karten auf den Tisch legt.
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern Es geht ja nicht darum ob das Handy an war sondern darum ob da überhaupt ein Handy war (was J.K abstreitet) demnach ist der Nachweis durch die Funkzentrale (sowieso sehr weit hergeholt)Obsolet. Das Problem ist vielmehr der gekränkte Oberstufenleiter der den "Vertrauensbruch" nicht verkraften kann. Und was denn Seitenhieb Musterschüler angeht, so wurde J.K in seiner gesamten Schullaufbahn noch nicht getadelt, ermahnt, zur Schulleitung zittert..... Aber das ist auch nicht das was im Moment von Interesse ist sondern vielmehr dürfen sie die Eltern eines volljährigen Schülers wegen so etwas zur Schulleitung zitieren oder nicht? |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern Zitat:
Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
| |||
| AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern ab 18 jahren ist man gemäß § 2 bgb volljährig eine vorladung der eltern würde allem widersprechen was die volljährigkeit mitsich bringt, zumal auch die schule als öffentliche institution schweigepflicht über alle vorgänger des volljährigen schülers hat, den würde ich den marsch blasen |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| persöhnlichkeitsrecht, schule, schulrecht, volljährigkeit |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Wohnrecht eines unterhatsberechtigten volljährigen Kindes im Haus der Eltern bei deren Leistungunfähigkeit | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 08.03.2011 00:17 |
| Schulrecht | Wiki | 04.06.2010 19:28 |
| Mitteilung an Eltern ohne Information des volljährigen Schülers | Schulrecht und Hochschulrecht | 13.11.2008 20:31 |
| Darf Schulträger volljährigen Schülern das Verlassen des Schulgeländes verbieten? | Schulrecht und Hochschulrecht | 15.08.2008 09:55 |
| Unterhalt eines Volljährigen bei sehr schwieriger Familiensituation und gesch. Eltern | Familienrecht | 23.10.2007 22:06 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios