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Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

Dies ist eine Diskussion zu Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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Alt 09.06.2011, 13:07
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Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

Hallo liebe Forengemeinschaft,
Ich habe wie im Titel zu lesen, eine Frage bezüglich des Schulrechts was das vorladen der Eltern volljähriger Schüler betrifft.

Meine denkbar einfache Frage ist nun: "Darf die Schule das"

Die Vorladung erfolgt auf einen "angeblichen" Vertrauensbruch des Schülers gegenüber einem Lehrer, einer angeblichen Lüge.

Ich hoffe ich habe es genau genug beschreiben bzw. ihr könnt etwas damit anfangen.
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Alt 09.06.2011, 15:15
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

"angebliche Lüge" klingt schon ziemlich euphemistisch. Was ist denn etwas genauer passiert?

Lies §120 Absatz 8 SchulG.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 15:51
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

Der Schüler nennen wir ihn der Anonymität wegen J.K soll ein eingeschaltetes Handy mit sich geführt haben. Der Lehrer der das Handy erspäht haben wollte sprach den Schüler darauf an, ging weiter und kam kurz danach wieder um besagtes Handy an sich zu nehmen. Als er wiederkam war allerdings der Schüler nicht dazu bereit zuzugeben dass er ein eingeschaltetes Handy mit sich führe, oder gar eines benutzt habe.
Der Lehrer sah sich nun gezwungen zum zuständigen Oberstufenleiter zu gehen welcher nachdem er die beiden Versionen gehört hatte den Schüler der Lüge bezichtigte, und ihn in Absprache mit der Schulleitung für den Rest des Tages von der Schule verwies.
Um das ganze gelungen abzurunden forderte der bereits genannte Oberstufenleiter den Schüler des Weiteren zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Schulleitung und den Eltern auf.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 15:55
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

In §120 Absatz 8 steht:
1.
die Nichtversetzung,
2.
die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,3.
den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus,
4.
die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und
5.
die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.


In dem hier genannten fall trifft nichts davon zu.
Ist das also ein "Nein"?
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  #5 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 16:44
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

Zitat:
In dem hier genannten fall trifft nichts davon zu.
Na ja, ist ein wenig Gummi drin...

Zitat:
Zitat von §128 VIII SchulG
...über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen.
Darauf scheint die Schule abzuzielen, wobei das meiner Meinung nach völlig überzogen ist, genauso wie der Verweis vom Unterricht. Scheint eine Schule zu sein, in der ein rauher Wind weht.

Diesem J.K. wird ja bewusst sein, dass man feststellen könnte, ob das Handy an war, indem man die Anmeldung an der Funkzelle prüft. Ist natürlich in einem solchen Fall völlig überzogen, nur: er sollte Rückgrat haben und den Verstoß entweder zugeben oder (wenn das Handy tatsächlich nicht an war) die Sache zusammen mit den Eltern durchziehen.

Dass die bei der Schule die passenden Worte finden, wenn sie zu so einer Lappalie hinzugezogen werden, sollte klar sein. Andererseits: pacta sunt servanda!
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  #6 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 17:00
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

Wegen eines möglicherweise einmalig eingeschalteten Handys wird die Schule bei einem Musterschüler wohl keinen solchen Terz machen.

Ich habe keine Lust mich in Spekulationen zu ergehen, solange Musterschüler J.K. nicht alle Karten auf den Tisch legt.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 18:10
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

Es geht ja nicht darum ob das Handy an war sondern darum ob da überhaupt ein Handy war (was J.K abstreitet) demnach ist der Nachweis durch die Funkzentrale (sowieso sehr weit hergeholt)Obsolet.
Das Problem ist vielmehr der gekränkte Oberstufenleiter der den "Vertrauensbruch" nicht verkraften kann.

Und was denn Seitenhieb Musterschüler angeht, so wurde J.K in seiner gesamten Schullaufbahn noch nicht getadelt, ermahnt, zur Schulleitung zittert.....

Aber das ist auch nicht das was im Moment von Interesse ist sondern vielmehr dürfen sie die Eltern eines volljährigen Schülers wegen so etwas zur Schulleitung zitieren oder nicht?
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  #8 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 18:53
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

Zitat:
Zitat von J.K Beitrag anzeigen
Es geht ja nicht darum ob das Handy an war sondern darum ob da überhaupt ein Handy war (was J.K abstreitet)
Ein Schüler heutzutage ohne Handy? Hm...

Zitat:
dürfen sie die Eltern eines volljährigen Schülers wegen so etwas zur Schulleitung zitieren oder nicht?
Eine Frage, die letztendlich nur im Einzelfall durch ein Gericht zu klären wäre. Meine Meinung bei einem sonst "sauberen" Schüler ist: nein. Der alternative "kleine Dienstweg" geht über das Kultusministerium.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 20:22
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Zitat:
Zitat von J.K Beitrag anzeigen
Und was denn Seitenhieb Musterschüler angeht, so wurde J.K in seiner gesamten Schullaufbahn noch nicht getadelt, ermahnt, zur Schulleitung zittert.....
wie man eine Anregung, weitere (mögliche) Details anzuführen als Seitenhieb verstehen kann, erschließt sich mir nicht
Zitat:
Zitat von J.K Beitrag anzeigen
Aber das ist auch nicht das was im Moment von Interesse ist sondern vielmehr dürfen sie die Eltern eines volljährigen Schülers wegen so etwas zur Schulleitung zitieren oder nicht?
Humungus hat doch die Norm vorgegeben und auf den kleinen Dienstweg verwiesen ... so what
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Alt 09.06.2011, 21:13
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AW: Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern

ab 18 jahren ist man gemäß § 2 bgb volljährig

eine vorladung der eltern würde allem widersprechen was die volljährigkeit mitsich bringt, zumal auch die schule als öffentliche institution schweigepflicht über alle vorgänger des volljährigen schülers hat, den würde ich den marsch blasen
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persöhnlichkeitsrecht, schule, schulrecht, volljährigkeit

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