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SchulG - Schleswig Holstein

Dies ist eine Diskussion zu SchulG - Schleswig Holstein innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 17:00
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SchulG - Schleswig Holstein

Moin,

ich habe das hier gelesen:

(4) Im Übrigen kann die Schule in der Schulordnung im Rahmen dieses Gesetzes Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler bestimmen.

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
(Schulgesetz - SchulG)
Vom 24. Januar 2007*
§ 17
Weisungen, Beaufsichtigung

Was heißt das genau?

Wäre z.B das Zulässig?

"1.) die jeden Monat durch die Lehrer zugeteilten schüler sidn verpflichtet bei den Toiletten die Namen der Personen, die die Toiletten benutzen, zu notieren."
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  #2 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 18:13
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AW: SchulG - Schleswig Holstein

Zitat:
Zitat von BigGinHD Beitrag anzeigen
Was heißt das genau?
Dass in einer Schulordnung mehr Pflichten stehen dürfen als im Schulgesetz, solange dieses dadurch nicht verletzt wird.

Zitat:
Wäre z.B das Zulässig?

"1.) die jeden Monat durch die Lehrer zugeteilten schüler sidn verpflichtet bei den Toiletten die Namen der Personen, die die Toiletten benutzen, zu notieren."
Keinesfalls zulässig, denn es handelt sich um einen intimen Vorgang, der nicht protokolliert werden darf.

Deine Rechtschreibung ist miserabel!
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 19:20
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AW: SchulG - Schleswig Holstein

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Dass in einer Schulordnung mehr Pflichten stehen dürfen als im Schulgesetz, solange dieses dadurch nicht verletzt wird.

Keinesfalls zulässig, denn es handelt sich um einen intimen Vorgang, der nicht protokolliert werden darf.

Deine Rechtschreibung ist miserabel!
Sorry, ich war in Zeitnot

Fällt das unter das Persöhnlichkeitsrecht?
Oder welchen Paragraphen?
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  #4 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 19:56
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AW: SchulG - Schleswig Holstein

Zitat:
Zitat von BigGinHD Beitrag anzeigen
Sorry, ich war in Zeitnot


Zitat:
Fällt das unter das Persöhnlichkeitsrecht?
Ja.
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  #5 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 20:19
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AW: SchulG - Schleswig Holstein

Hm, da steht es sei eine Entscheidung des bverfg's.

Aber welche? Bzw. Welche "Kennziffer"?

Gibt es das auch als Gesetz z.B bei dejure.org?
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  #6 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 21:47
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AW: SchulG - Schleswig Holstein

Komm, erzähl mal: was willst Du eigentlich? Einem Lehrer einen Paragraphen an den Kopf hauen? Das wirkt eher peinlich. Die Schule anzeigen (siehe Parallelthread)? Das ebenso. Es gibt bessere Wege seine Rechte durchzusetzen.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.02.2012, 07:07
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Komm, erzähl mal: was willst Du eigentlich? Einem Lehrer einen Paragraphen an den Kopf hauen? Das wirkt eher peinlich. Die Schule anzeigen (siehe Parallelthread)? Das ebenso. Es gibt bessere Wege seine Rechte durchzusetzen.
Eigentlich will ich es nur Wissen >.<
Da ein Freund von mir so einen ähnlichen Fall hatte..
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  #8 (permalink)  
Alt 12.02.2012, 08:39
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Und welche?

Wenn der Direktor X sagt, dass jeder das recht auf saubere Toiletten hat und er das als "Maßnahme" gegen verschmutzer macht.
Und das ihm das egal ist ob man das nicht darf.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.02.2012, 09:03
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Dafür gibts den Weg über die Schulpflegschaft und über das Kultusministerium. Das Nennen eines Paragraphen oder eines Gerichtsurteils ist vielleicht bei RTL eindruckerweckend, sonst weniger. Man muss mit der Rede überzeugen, nicht mit den Wörtern.
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  #10 (permalink)  
Alt 12.02.2012, 09:56
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Dafür gibts den Weg über die Schulpflegschaft und über das Kultusministerium. Das Nennen eines Paragraphen oder eines Gerichtsurteils ist vielleicht bei RTL eindruckerweckend, sonst weniger. Man muss mit der Rede überzeugen, nicht mit den Wörtern.
Also die?

http://www.schleswig-holstein.de/Por...en/Lernen.html

Ministerium für Bildung und Kultur
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel

Telefon: 0431 988-5806
Telefax: 0431 988-5815
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