Dies ist eine Diskussion zu Rufschädigung innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Man kann von der Schülerin sagen, dass sie weder abgestürzt noch drogenabhängig ist, sie ist einer der Klassenbeste in der neuen Schule. Was kann man in so einem Fall machen ? Ist es rechtens, sich in die Privatleben der Schüler so dermasen einzumischen und damit auch noch den Ruf der Eltern zu schaden ? Einen Verweis für auserschulische Handlungen ? Danke für eure Antworten (: |
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| AW: Rufschädigung Zitat:
Wenn man gegenüber Dritten (in Form von Lehrern) behauptet, selbst wenn es gelogen ist, eine Person sei geg. 23.00 h am Bahnhof gewesen, so bringt man die Person damit nicht in Mißkredit. Ein Verweis für außerschulisches Verhalten ist nur unter strengen Maßnahmen zulässig. So bestimmt beispielsweise die 'Handlungshilfe zur Anwendung/Festsetzung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz (SchulG) NRW': Aus dem Sicherungszweck der Ordnungsmaßnahmen ergibt sich, dass außerschulisches Verhalten nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen darf, wenn es unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht, wie Angriffe auf Lehrer oder Mitschüler aus einem schulischen Anlass oder in schulischem Zusammenhang, Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf dem Schulweg, Dealer-Tätigkeit oder Aufrufe zum Unterrichtsboykott. Dies ist nur ein nicht begründeter Hinweis. Ein Verdacht auf eine üble Nachrede oder eine Verleumdung ist hier nicht erkennbar. Hier gibt der Lehrer nur einen Ratschlag. Ob dieser letzendlich richtig oder falsch ist, ist eine andere Sache, zumindest ist er nicht verleumderisch.
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| einmischen, lehrer, ruf, schüler, verweis |
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