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Rufschädigung

Dies ist eine Diskussion zu Rufschädigung innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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Alt 13.04.2011, 20:45
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Exclamation Rufschädigung

Mal angenommen ein Lehrer verteilt einen Verweis für eine 13 Jährige Schülerin, weil sie nachts um 11 Uhr am Bahnhof gesehen wurde, weil es kein Verhalten die zu der angenommen 'elite Schule' passt, so ist das schon etwas fragwürdig, wenn dann auch noch rauskommt dass es eine 100 % Lüge war, weil die Schülerin sich zu der Zeit bestätigt im Krankenhaus aufgehalten war, ärgert das die Eltern auch noch mehr, nach beharren dieser Lüge wechselt die Tochter das Gymnasium wie viele weitere aus ihrer Klasse, weil viel nicht richtig gelaufen ist. Nach fast einem Jahr an der neuen Schule wird die Beste Freundin der Schülerin angesprochen, das diese kein Umgang für sie sei und den Kontakt unterbinden soll.
Man kann von der Schülerin sagen, dass sie weder abgestürzt noch drogenabhängig ist, sie ist einer der Klassenbeste in der neuen Schule. Was kann man in so einem Fall machen ? Ist es rechtens, sich in die Privatleben der Schüler so dermasen einzumischen und damit auch noch den Ruf der Eltern zu schaden ? Einen Verweis für auserschulische Handlungen ?

Danke für eure Antworten (:
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Alt 13.04.2011, 22:19
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AW: Rufschädigung

Zitat:
Zitat von Celin Beitrag anzeigen
Mal angenommen ein Lehrer verteilt einen Verweis für eine 13 Jährige Schülerin, weil sie nachts um 11 Uhr am Bahnhof gesehen wurde, weil es kein Verhalten die zu der angenommen 'elite Schule' passt, so ist das schon etwas fragwürdig, wenn dann auch noch rauskommt dass es eine 100 % Lüge war, weil die Schülerin sich zu der Zeit bestätigt im Krankenhaus aufgehalten war,...
Den Begriff 'Rufschädigung' kennt das deutsche Strafrecht nicht. Es kennt nur Beleidigung (ehrverletzende Äußerungen gegenüber der geschädigten Person selbst / 'du Ar....och') oder 'üble Nachrede' und 'Verleumdung' (Äußerungen gegenüber Dritten, die den Geschädigten in Mißkredit bringen).

Wenn man gegenüber Dritten (in Form von Lehrern) behauptet, selbst wenn es gelogen ist, eine Person sei geg. 23.00 h am Bahnhof gewesen, so bringt man die Person damit nicht in Mißkredit.

Ein Verweis für außerschulisches Verhalten ist nur unter strengen Maßnahmen zulässig.

So bestimmt beispielsweise die 'Handlungshilfe zur Anwendung/Festsetzung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz (SchulG) NRW':
Aus dem Sicherungszweck der Ordnungsmaßnahmen ergibt sich, dass außerschulisches Verhalten nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen darf, wenn es unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht, wie Angriffe auf Lehrer oder Mitschüler aus einem schulischen Anlass oder in schulischem Zusammenhang, Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf dem Schulweg, Dealer-Tätigkeit oder Aufrufe zum Unterrichtsboykott.


Zitat:
Zitat von Celin Beitrag anzeigen
Nach fast einem Jahr an der neuen Schule wird die Beste Freundin der Schülerin angesprochen, das diese kein Umgang für sie sei und den Kontakt unterbinden soll.
Dies ist nur ein nicht begründeter Hinweis. Ein Verdacht auf eine üble Nachrede oder eine Verleumdung ist hier nicht erkennbar. Hier gibt der Lehrer nur einen Ratschlag. Ob dieser letzendlich richtig oder falsch ist, ist eine andere Sache, zumindest ist er nicht verleumderisch.
__________________
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einmischen, lehrer, ruf, schüler, verweis

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