Dies ist eine Diskussion zu Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Meine Odysee geht weiter, weshalb auch immer neue Fragen aufkommen. Hoffe ihr findet dennoch die Zeit dafür. Es handelt sich bei dem Objekt der iritation, um eine "Einladung zu einer Anhörung wegen einer Ordnungsmaßnahme gege(...) 12 Jahrgang gemäß § 53 Abs. 6 Schulg NRW" ...Ihr Verhalten am... hat eine Ordnungsmaßnahme erforderlich gemacht. Darüber soll beraten werden am ... Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften Nach § 53 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) entscheidet der Schulleiter über Ordnungsmaßnahmen. Dem Schüler und den Beratungslehrerinnen ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Protokoll dieser Anhörung und das Ergebniss der anschließenden Beratung wird dem Schulleiter dann zur Entscheidung vorgelegt. Meine Fragen sind nun wie folgt: 1. Warum wird bei einem unangemessenen Verhalten gegenüber Lehrkräften (Die Geschichte wird in meinem vorherigen Diskussionsbeitrag behandelt) eine Ordnungsmaßnahme angesetzt? Diese erfolgen im Normalfall doch nur auf schwerwiegendes Fehlverhalten? 2. Wer Berät hier über die Anhörung? Die Beratungslehrer? Diese sind nämlich gleichzeitig die Lehrkräfte, gegenüber denen das unangemessene Verhalten erfolgte. Sollten diese nicht als befangen, voreingenommen gelten? (vorsorglich) 3. Inwiefern ist das Urteil der Schulleitung rechtskräftig/ anfechtbar. Darf man Widerspruch einlegen, und wenn ja was folgt darauf? 4.Was könnten die Lehrer/Schulleitung gegen J.K vorbringen? Die Lüge können sie schließlich nicht beweisen. Der Schüler sagt das eine, der Lehrer das andere, ist das Wort eines Schülers (dazu auch noch volljährig) etwa weniger wert als das eines Lehrers?
__________________ gefundene rechtschreibfehler. Dürfen Ohne Zu Fragen Behalten Werden, |
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Zitat:
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es ist Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich, allerdings ohne aufschiebende Wirkung (die Strafe findet erst mal doch statt). Absatz 3!Zitat:
Ob die Ordnungsmaßnahme allerdings vor einem ordentlichen Gericht Bestand hätte ist eine andere Sache. Na - kriegt der Schüler "Sonderurlaub"?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. für mich ein Indiz, dass der Musterschüler eben doch nicht alle Infos preisgibt ![]() Schulrecht NRW: Vorladung der Eltern bei volljährigen Schülern
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Danke für die Antworten. Sie waren wie die letzten sehr hilfreich. So war mir zum Beispiel nicht klar, dass die Meinung eines Lehrers bedeutender ist, als die eines Schülers, in der Schule also praktisch so etwas wie eine kleine Diktatur unter Führung des Schulleiters herrscht. Aber man lernt ja bekanntlich nie aus. Ich werde euch gerne über den Ausgang informieren (sofern dahingehend Interesse besteht).
__________________ gefundene rechtschreibfehler. Dürfen Ohne Zu Fragen Behalten Werden, |
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Zitat:
Wenn beispielsweise der Schüler behauptet, er habe kein Handy mit sich geführt, wirkt das unglaubhaft. Es sei denn, es gäbe ein komplettes Handyverbot in der Schule. Wenn der Lehrer aus 10 Metern den Typ des Handys bestimmen kann, wirkt das dramatisierend und ebenfalls unglaubhaft. Es wird also darauf ankommen, welche Geschichte "wahrer" klingt. Zitat:
Zitat:
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Mal nebenbei wieviele Ordnungsmaßnahmen dürfen wegen eines Fehlverhaltens eigentlich angesetzt werden? 1,2,10? Also wie oft darf man für ein und die selbe Sache bestraft werden?
__________________ gefundene rechtschreibfehler. Dürfen Ohne Zu Fragen Behalten Werden, |
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Normalerweise einmal. Es ist auch aus pädagogischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, mehrmals zu strafen, weil erstens die Einzelstrafe ihren Sinn verliert und zweitens der Schüler eine Art Resignation und Unsicherheit entwickelt, weil er eine weitere Strafe für möglich hält...ein Damoklesschwert sozusagen.
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Wenn ich an dem betreffenden Tag nun schon vom Unttericht ausgeschlossen wurde, so ist das doch als Ordnungsmaßnahme zu werten, oder? ( Nicht für eine Stunde sondern für den gesamten Tag!)
__________________ gefundene rechtschreibfehler. Dürfen Ohne Zu Fragen Behalten Werden, |
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Ich würde sehr empfehlen, erst einmal die Konferenz abzuwarten, und in der Äußerung die Vorgänge ausführlich zu beschreiben (inklusive der Disziplinarmaßnahme). Hektik und Diskutierereien sind völlig unproduktiv.
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| AW: Ordnungsmaßnahme. Begründung: unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrkräften. Richte mich hiermit an potatofritz: Du schriebst; "Der Ausschluss vom laufenden Unterricht ist keine Ordnungsmassnahme, sondern eine Erziehungsmassnahme nach § 53 Abs. 2. " In Absatz 2 heist es aber:" der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde " Und ich wurde wie gesagt nicht für eine Stunde sondern für den Gesamten Tag ausgeschlossen. Das scheint mir hier also ehr auslegungssache zu sein. (2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann.
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