Dies ist eine Diskussion zu Nichtbestehen einer Zwischenprüfung - Jurastudium innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Wie man beispielsweise an der Prüfungsordnung der Universität zu Köln entnehmen könnte unter § 5 Abs. 2 S. 2 : Prüfungsordnung Köln Hieße dass, dass sich die Studienzeit durch die im konjunktiv gehaltene Fristsetzung, unbestimmt und dadurch unbefristet ist? Mal zur Verdeutlichung ein Fallbeispiel: Ein junger gutaussehender Mann ist im 5. Semester eingeschrieben, und hat noch keine einzige Klausur geschrieben. Ist sein Studium durch diese Zwischenprüfungsregelung in Gefahr? Oder mal ganz übertrieben jemand, der im 30. Semester ist? Ich würde mich sehr über Anregungen und Überlegungen zu dieser Thematik freuen, da ich weiß, dass solche Regelungen innerhalb der gesamten BRD häufig der Fall sind. Jedoch bin ich bisher nur in Köln auf diese im "Konjunktiv" gehaltene Fristsetzung gestoßen, nach der eine Frist bis dann und dann eingehalten werden SOLL. Danke im voraus, George |
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| AW: Nichtbestehen einer Zwischenprüfung - Jurastudium geht man von den sollvorschriften aus wie sie zB im verwaltungsrecht üblich sind, dann bedeutet die vorschrift keineswegs, dass das studium unbefristet ist, sondern vielmehr, dass die zwischenprüfung in der regel in dieser zeit zu absolvieren ist und es in einzelfällen ein gewisses ermessen gibt, soweit sich die ausnahme begründen lässt. wenn also der schöne jüngling im 5. semester jura ist und noch keine einzige klausur geschrieben hat, dann braucht er dafür vermutlich einen verdammt guten grund oder kann sich gewiss sein, dass sein jurastudium vorbei ist. |
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| Erstmal vielen Dank für deinen Beitrag. Was die Soll-Vorschriften angeht, so sehe ich das genauso, dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, bei dem der Verwaltungsbehörde ein Ermessen eingeräumt wird in Einzelfällen davon abzusehen. Was mich jedoch an Thematik interessiert ist folgender Punkt: Universitäts Homepage Steht der Verwaltungsbehörde ein Ermessenspielraum zu und entscheidet diese sich öffentlich eine zeitliche Obergrenze für das bestehen einer Zwischenprüfung zu verneinen, gilt dann der sog. Vertrauensschutz, auf den man sich als Bürger ggü. Verwaltungsbehörden berufen kann, wenn diese öffentliche Aussagen betreffend spezifischer Ermessenspielräume tätigt? Oder gilt nach wie vor das, was in einer jeweiligen Prüfungsordnung drin steht? Auf alles andere könne sich ein Bürger nicht berufen, dass Ermessenspielräume je nach belieben wieder geändert werden können? Mal im Beispielsfall verdeutlicht: Könnte der im 5. Semester studierende Schönling sich darauf berufen, dass durch die öffentliche Aussage der Verwaltungsbehörde, er sich entschieden hätte weiter zu studieren. Wäre die Aussage, dass keine zeitliche Obergrenze vorgenommen wird, nicht geäußert worden, so hätte er sich, in Anlehnung die Interpretation der Prügungsordnung, einen anderen Berufsweg ausgesucht. Oder liegt der umgekehrte Fall vor, dass sich die Verwaltungsbehörde bei Ermessensspielräumen öffentlich äußern kann, dies jedoch von vornherein nicht als Rechtsgrundlage sondern als vorübergehende Auffassung der Behörde, die ihre Meinung jederzeit ändern darf. Nach wie vor ist verbindliche Rechtsgrundlage die Prüfungsordnung und nicht externpolitische vorübergehende Äußerungen zum aktuellen Verfahren. Oder in einem Satz: Ist die Behörde an ihre geäußerten Aussagen i.S.d. Vertrauensschutzes gebunden? Oder gilt nach wie vor lediglich die niedergeschriebene Verwaltungsvorschrift. Auf alles darüber hinaus, kann sich der Bürger nicht berufen? Danke für alle hinweise. Ich möchte abschließend betonen, dass es sich nicht um einen konkreten Fall handelt, auch wenn in den Beispielfällen auf spezifische Daten zurückgegriffen wurden. MfG, Georg |
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