Dies ist eine Diskussion zu Nacktbilder: Disziplinarische Maßnamen seitens der Schule innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Nacktbilder: Disziplinarische Maßnamen seitens der Schule Ich grüble über folgendem fiktiven Fall: Eine Gruppe Kinder (14-15 Jahre alt) wird von einer Schule zu disziplinarischen Maßnahmen verdonnert. Hintergrund: Ein Mädchen findet zu Hause in einer Kiste Nacktbilder einer Bekannten der Familie. Wie Kinder in dem Alter nunmal sind bringt sie zwei, drei dieser Bilder mit in die Schule und zeigt die herum. Junge A bekommt eines der Bilder von dem Mädchen und gibt es später an Junge B, der sich das Bild von anderen Kindern wegnehmen lässt, welche es dann der Lehrerschaft übergeben. Nun werden die drei Kinder (Mädchen, Junge A und B) vom Rektor der Schule wegen Verbreitung pornografischen Materials zu einer Maßnahme "verurteilt", dass sie sich jeweils 8 Stunden bei einer sozialen Einrichtung wie ProFamilia beraten lassen sollen, "um das Geschehene aufzuarbeiten". Wenn die Kinder keine Protokollierung mit Unterschriften der "Betreuer" in der Schule vorlegen, droht der Rektor damit, die Kinder von der Schule zu verweisen. Die Eltern sind gegen die Maßnahme. Dazu habe ich nun zwei Fragen: 1. Könnte man den ganzen Vorfall nun als "Verbreitung pornografischen Materials" auslegen? 2. Könnte eine Schule überhaupt solche weitgehenden disziplinarischen Maßnahmen verhängen? Ich freue mich auf aussagekräftige Antworten. :-) gonz81 |
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| AW: Nacktbilder: Disziplinarische Maßnamen seitens der Schule Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Nacktbilder: Disziplinarische Maßnamen seitens der Schule Nacktbilder sind in der Regel nichts Pornografisches. Nacktbilder sieht man an jedem Zeitungskiosk. Es gibt drei Arten von verbotener Pronografie. Einfach ausgedrückt sind dies -sexuelle Handlungen mit ungewöhnlicher Gewalt, die den Menschen als Objekt sexuellen Triebes herabwürdigt / demütigt, -sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier und -sexuelle Handlungen mit Kindern. Nur dies ist 'verbotene Pornografie' im Sinne des Strafgesetzbuches. Da die Kinder gegen kein Gesetz vestossen haben, kann nach dem Grundsatz 'keine Strafe ohne Gesetz' hier auch keine erzieherische oder disziplinare Maßnahme der Schule erfolgen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (14.10.2010 um 18:58 Uhr). |
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