Dies ist eine Diskussion zu Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert ich habe eine Frage die mich schon seit geraumer Zeit beschäftigt und hoffe, dass ich hier die Antwort darauf bekommen kann. angenommen ein Schüler wird beschuldigt, eine Gruppe Schülerinnen auf dem Flur vor dem Klassenzimmer mit dem Mobiltelefon gefilmt zu haben. Dabei soll der Schüler während der Aufnahme den ausgestreckten Mittelfinger in das Bild gehalten und die Worte "F..k you" benutzt haben. Anschließend soll der Schüler das Video an andere Schüler übertragen haben. Die Schülerinnen informieren den Klassenlehrer welcher darauf hin das Mobiltelefon von dem betreffenden Schüler an sich nimmt. Da sich das Video nicht auf dem Mobiltelefon des Schülers befindet, lässt sich der Lehrer von einem anderen Schüler das Video auf sein eigenes Mobiltelefon übertragen und fordert alle Schüler die im Besitz dieses Videos sind auf, dieses zu Löschen. Der Schüler gibt zu, den Mittelfinger in das Bild gehalten zu haben aber weder die Aufnahme gemacht noch die besagten Worte ausgesprochen zu haben. Der Lehrer nimmt Kontakt mit den Eltern des Schülers auf und schildert den Fall. Als Beweis schickt der Lehrer den Eltern das besagte Video per Email zu. Die Schulleitung wird informiert und ein Gespräch mit den Eltern des Schülers wird vereinbart. Den Eltern des Schülers wird nun die Herausgabe des Telefons drei mal auf Anordnung der Schulleiterin verweigert und erst bei vierten mal am Tage vor dem Elterngespräche auf massiven Druck hin herausgegeben, dabei wird den Eltern mitgeteilt, dass es bei dem Elterngespräch auch nicht mehr um das besagte Video geht sondern um weiteres Videomaterial, welches durch eine Sichtung durch den Lehrer als besorgniserregend einzustufen wäre. Die Eltern untersuchen das Telefon und stellen fest, dass das besagte Video nicht auf dem Telefon vorhanden ist und sich die anderen selbst erstellten Videos in der Bild- und Tonqualität als auch von den Dateieigenschaften stark von denen des Videos, welches vom Lehrer per Email zugesandt wurde abweichen. Bei dem Elterngespräch wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Grund für das Gespräch nicht mehr auf den Anschuldigungen dieses Video aufgenommen zu haben beruht. Den Schüler wird bei dem Elterngespräch eine Gewaltbereitschaft unterstellt auf Grund der Videos auf seinem Telefon. Auf diesen Videos ist zu sehen wie der Schüler mit seinem Bruder und einem Freund auf einem Sitzkissen rangeln und kämpfen und dabei auch Kuscheltiere mit einbeziehen. Der Schüler ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Vorfälle durch Gewalt auffällig geworden. Der Hinweis der Eltern, dass dieses besagte Video nicht mit dem Mobiltelefon vom Schüler aufgenommen worden sein kann und die Anschuldigungen demnach nicht zutreffen wird ignoriert mit der Begründung, dass es nicht mehr um dieses Video geht. nun meine eigentliche Frage, ist die Vorgehensweise einer Lehrkraft in so einem Fall aus rechtlicher Sicht korrekt und auch die der Schulleitung/Schulleiterin? Welche Möglichkeiten bestehen für den Schüler bzw dessen Eltern in so einem Fall unabhängig von den Konsequenzen, die durch eventuelle dienstliche oder rechtliche Maßnahmen zu befürchten sind? Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße Masfre |
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| AW: Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert Es ist nichts zu befürchten. Der Schüler kann mit Kuscheltieren, Geschwistern, Kakteen oder Glasscherben rangeln. Das ist sein Privatvergnügen, solang nicht ersichtlich ist, dass jemand offensichtlich (Faust ins Gesicht, Tritt in den Bauch, o.ä. brutales) zu Schaden kommt. Wenn die Schulleitung das Telefon nicht herausgibt wäre das eine Unterschlagung. Man könnte also Anzeige erstatten. |
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| AW: Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert Die Schulleitung kann maximal das Handy des Schülers für die Dauer des Unterrichts einkassieren und nach Unterrichtsende zurückgeben. Das Handy "durchsuchen" darf sie nicht. Wenn die Schulleitung der Ansicht ist, hier hätte ein Schüler durch heimliche Aufnahmen im "Intimbereich" gegen §203a StGB verstoßen, muß sie die Polizei rufen und die den Rest erledigen lassen. Schüler(innen) auf dem Schulflur zu filmen/fotografieren ist aber noch kein Verstoß gegen §203a StGB (das wäre es z.B., wenn das auf dem Klo passiert). Unter Umständen haben die Schülerinnen einen zivilrechtlichen Abwehranspruch gegen den filmenden Schüler. Und selbstverständlich kann die Schule auch das Fotografieren und Filmen auf dem Schulgelände den Schülern generell verbieten. Handys von Schülern dürfen aber genausowenig durchsucht werden wie die Schultaschen von Schülern (oder gar Leibesvisitationen vorgenommen werden). Aus einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Kultur: "Auf der Grundlage des Art. 56 Abs. 5 BayEUG haben Lehrkräfte nunmehr auch die rechtliche Möglichkeit, bei Zuwiderhandlung ein Handy oder sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einzubehalten. Bitte weisen Sie Ihre Lehrkräfte aber darauf hin, dass die Durchsuchung von Schultaschen nach eingeschalteten Handys ebenso rechtswidrig ist wie die Aufforderung, gespeicherte Daten oder Bilder sehen und kontrollieren zu wollen." (Quelle: http://www.medieninfo.bayern.de) Das sieht in anderen Bundesländern genauso aus.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert Vergiss aber nicht, dass der ausgestreckte Mittelfinger und die Worte: "F*** Y**" beides Straftaten gem. §185 StGB sind. Das heißt, dass der Schüler (je nach Alter) mit einem Verfahren rechnen kann. Netterweise hat er selbst die Beweise gesichert ![]() Dass der Lehrer sich aber nicht als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft aufspielen und von sich aus Beschlagnahme und Durchsuchung durchführen darf, ist natürlich auch klar. |
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| AW: Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert Hallo, erst mal möchte ich mich für die Antworten bedanken und hoffe noch eine Antwort auf eine weitere Frage zu bekommen. angenommen, die Lehrkraft zieht das Handy ein und die Schulleiterin ordnet an, dass das Handy bis zum Gespräch mit den Erziehungsberechtigten nicht an diese ausgehändigt werden darf, wäre dies dann nicht abgesehen von der Unterschlagung ein Verwaltungsakt? @Stone222 der Schüler hat lediglich den ausgestreckten Mittelfinger in das Bild gehalten und auch zugegeben. Beweise sichern konnte er nicht, da er das Video nicht aufgenommen hat und es auch nachweislich nicht mit seinem Handy aufgenommen worden sein kann. Viele Grüße Masfre |
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| AW: Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert Zitat:
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| AW: Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert Zitat:
Die "Sicherstellung" des Handy ist m.E. eindeutig eine Ordnungsmaßnahme. Denn: etwas anderes kann sie nicht sein. Bzw. wenn sie nicht als Ordnungsmaßnahme gedacht wäre, dann befänden sich die beteiligten Lehrer strafrechtlich schon auf sehr dünnem Eis. (-> Nötigung, §240 StGB) Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Mobiltelefon durchsucht, einbehalten und herausgabe verweigert Hallo, nochmals vielen Dank für die Antworten und Entschuldigung für die verspätete Antwort. bemerkt Zitat:
Gibt es diesen Bescheid nicht und Schulleiterin und der Lehrer verhängen auch keine Ordungs- oder Erziehungsmaßnahme gegen den Schüler könnte man dann annehmen, dass der §240 StGB erfüllt wäre? Zitat:
Würde die Schule nicht auch § 164 StGb erfüllen wenn sie weiterhin an der Anschuldigung festhalten würde obwohl die Eltern des Schülers seine Unschuld zweifelsfrei beweisen könnten denn immerhin wurde der Schüler nicht der Beleidigung beschuldigt ? angenommen, die Angelegenheit spitzt sich zu und die Eltern entschließen sich gegen die Schulleiterin und den Lehrer Anzeige zu erstatten und schildern den Fall der Polizei. Diese nimmt die Anzeige als "Ausspähe von Daten nach §202 a StGB" auf. Wäre es dann Möglich, dass die Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden könnte weil das Handy nicht mit einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang versehen ist und somit keine Straftat vorliegt? Viele Grüße Masfre |
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