Dies ist eine Diskussion zu Mitnahme der Schulaufgaben mit Antrag auf Mitnahme innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Mitnahme der Schulaufgaben mit Antrag auf Mitnahme jemand besucht die BOS in Bayern und nimmt die Schulaufgaben öfters mit einem Antragsformular auf Mitnahme solcher Arbeiten mit nachhause. Gelegentlich kommt es sogar vor, dass dem Schüler nachträglich Bewertungseinheiten zuerkannt werden. Auf dem Antragsformular wird auf § 48 Absatz 2 FOBOSO verwiesen. Auf dem entsprechenden Formular ist unten ein weiterer Abschnitt für den Schüler, der vom Lehrer unterschrieben werden muss, wenn die Arbeit innerhalb einer Woche wieder zurückgegeben wird. Der Schüler erhält jedoch nach der Rückgabe der Arbeit den Zettel, auch nach Erinnerung, von keinem Lehrer. Können dem Schüler daraus irgendwelche rechtlichen Nachteile entstehen? Z. B. bei einem Widerspruchsverfahren bezüglich der Jahresfortgangsnoten, die in die Prüfungsnote mit einfließen o. ä.? Wäre es vielleicht besser man gibt die Schulaufgaben nur Zug um Zug zurück? Danke im voraus! |
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