Dies ist eine Diskussion zu Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Ist dies rechtens oder hätte die Lehrkraft in diesem Fall rechtswidirg gehandelt? Weiterhin wurde der fiktive Schüler, als er die Volljährigkeit erreichte, nicht über §31 SchulG aufgeklärt. |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Du, es gibt 16 Bundesländer und 16 Schulgesetze. Wie wärs, wenn Du uns die Sache ein wenig erleichterst und das Bundesland angibst? Und dann teile noch mit, wogegen verstoßen wurde: - auf den Bürgersteig gespuckt? - nackt in der Schule herumgelaufen? - Drogen verkauft? Je nach Bundesland kann nämlich eine Unterrichtung der Eltern auch bei Volljährigen erfolgen, dem Amoklauf in Winnenden sei Dank.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Verzeihung, das hatte ich ganz vergessen. Nehmen wir mal an es geschieht im Bundesland Schleswig Holstein. |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Bitte noch den Rest oben beantworten, es hatte sich überschnitten, weil ich editierte.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Nehmen wir an besagter Schüler hätte auf einer Schulveranstaltung eine geringe Menge Alkohol zu sich genommen. |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Zitat:
http://www.juraforum.de/forum/t146574/s.html http://www.juraforum.de/forum/t103348/s.html Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Nein, laut §31 sind die Lehrkräfte dazu verpflichtet so wie ich das verstanden habe: Auszug aus dem SchulG SH's von 2007: "Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen." Aber die eigentliche Frage ist ja nun, ob der Lehrer die Eltern in diesem Beipsiel gegen den Willen des Schülers informieren durfte. |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Das mit dem Alkohol ist eine Kleinigkeit (wobei die Euphemismen a la "geringe Menge" immer interessant sind, für mich war früher sicherlich etwas anderes eine "geringe Menge"). Die Eltern dürfen prinzipiell nicht benachrichtigt werden, wenn die Unterrichtung des Schülers nach §31 tatsächlich allgemein und/oder im Einzelfall versäumt wurde. Außerdem hat der Schüler seinen Unwillen klar kundgetan. Abgesehen davon, dass Eltern, die so etwas erfahren, eher die Lehrer als den Schüler falten sollten - es könnte eine Verletzung der Dienstpflicht des Lehrers/der Schule vorliegen.
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Welche Möglichkeiten hätte der Schüler denn theoretisch, um dagegen vorzugehen? Nehmen wir an der Lehrer rechtfertigte die Benachrichtigung der Eltern damit, dass der Schulleiter dies bewilligt hätte und die Eltern bis zum 27. Lebensjahr, bzw. so lange er noch bei den Eltern wohnt zu informieren seien. Ist dies gemäß des SchulG erlaubt, oder erzählt besagter Lehrer einfach nur Quatsch? |
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| AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers Zitat:
Zitat:
Dass der Lehrer sich hier rechtfertigt, ist ja verständlich, nur ist der §31 eindeutig: die Schüler müssen mit Eintritt der Volljährigkeit informiert werden, ob sie mit Datenweitergabe einverstanden sind. Widersprechen sie, wird dies den Eltern mitgeteilt (übrigens halte ich das auch schon für Verletzung des Datenschutzes). Ich könnte verstehen, wenn man bei schweren Vergehen die Eltern informiert, aber nicht bei einem angeschickerten Primaner.
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| lehrer, missbilligung, schule, volljährig |
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