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Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Dies ist eine Diskussion zu Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 15:50
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Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Angenommen ein Schüler verstößt gegen ein Reglement der Schulordnung und seine Eltern erhalten, obwohl dieser fiktive Schüler volljährig ist und er dem die Missbilligung ausstellenden Lehrer unmissverständlich mittgeteilt hat, dass besagter Schüler volljährig ist und die Missbilligung an ihn zu adressieren ist, eine Missbilligung über das Verhalten ihres Sohnes gemäß § 25 SchulG.

Ist dies rechtens oder hätte die Lehrkraft in diesem Fall rechtswidirg gehandelt?

Weiterhin wurde der fiktive Schüler, als er die Volljährigkeit erreichte, nicht über §31 SchulG aufgeklärt.
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  #2 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 15:54
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Du, es gibt 16 Bundesländer und 16 Schulgesetze. Wie wärs, wenn Du uns die Sache ein wenig erleichterst und das Bundesland angibst?

Und dann teile noch mit, wogegen verstoßen wurde:
- auf den Bürgersteig gespuckt?
- nackt in der Schule herumgelaufen?
- Drogen verkauft?

Je nach Bundesland kann nämlich eine Unterrichtung der Eltern auch bei Volljährigen erfolgen, dem Amoklauf in Winnenden sei Dank.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 15:56
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Verzeihung, das hatte ich ganz vergessen.
Nehmen wir mal an es geschieht im Bundesland Schleswig Holstein.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 15:58
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Bitte noch den Rest oben beantworten, es hatte sich überschnitten, weil ich editierte.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 16:03
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Nehmen wir an besagter Schüler hätte auf einer Schulveranstaltung eine geringe Menge Alkohol zu sich genommen.
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  #6 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 16:06
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Zitat:
Zitat von Jan Paul Beitrag anzeigen
Angenommen ein Schüler verstößt gegen ein Reglement der Schulordnung und seine Eltern erhalten, obwohl dieser fiktive Schüler volljährig ist und er dem die Missbilligung ausstellenden Lehrer unmissverständlich mittgeteilt hat, dass besagter Schüler volljährig ist und die Missbilligung an ihn zu adressieren ist, eine Missbilligung über das Verhalten ihres Sohnes gemäß § 25 SchulG.
die Schulgesetze sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ... siehe auch
http://www.juraforum.de/forum/t146574/s.html
http://www.juraforum.de/forum/t103348/s.html
Zitat:
Zitat von Jan Paul Beitrag anzeigen
Weiterhin wurde der fiktive Schüler, als er die Volljährigkeit erreichte, nicht über §31 SchulG aufgeklärt.
mit Volljährigkeit wird sich der Schüler selbst "aufklären" dürfen ...
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #7 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 16:18
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Nein, laut §31 sind die Lehrkräfte dazu verpflichtet so wie ich das verstanden habe:

Auszug aus dem SchulG SH's von 2007:

"Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen."



Aber die eigentliche Frage ist ja nun, ob der Lehrer die Eltern in diesem Beipsiel gegen den Willen des Schülers informieren durfte.
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  #8 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 16:19
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Das mit dem Alkohol ist eine Kleinigkeit (wobei die Euphemismen a la "geringe Menge" immer interessant sind, für mich war früher sicherlich etwas anderes eine "geringe Menge"). Die Eltern dürfen prinzipiell nicht benachrichtigt werden, wenn die Unterrichtung des Schülers nach §31 tatsächlich allgemein und/oder im Einzelfall versäumt wurde. Außerdem hat der Schüler seinen Unwillen klar kundgetan.

Abgesehen davon, dass Eltern, die so etwas erfahren, eher die Lehrer als den Schüler falten sollten - es könnte eine Verletzung der Dienstpflicht des Lehrers/der Schule vorliegen.
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Alt 16.11.2011, 16:26
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AW: Missbilligung an Eltern trotz Volljährigkeit d. Schülers

Welche Möglichkeiten hätte der Schüler denn theoretisch, um dagegen vorzugehen?

Nehmen wir an der Lehrer rechtfertigte die Benachrichtigung der Eltern damit, dass der Schulleiter dies bewilligt hätte und die Eltern bis zum 27. Lebensjahr, bzw. so lange er noch bei den Eltern wohnt zu informieren seien.
Ist dies gemäß des SchulG erlaubt, oder erzählt besagter Lehrer einfach nur Quatsch?
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  #10 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 16:33
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Zitat:
Zitat von Jan Paul Beitrag anzeigen
Welche Möglichkeiten hätte der Schüler denn theoretisch, um dagegen vorzugehen?
Dienstaufsichtsbeschwerde. Folgt den drei "f": formlos, fristlos, fruchtlos.

Zitat:
Nehmen wir an der Lehrer rechtfertigte die Benachrichtigung der Eltern damit, dass der Schulleiter dies bewilligt hätte und die Eltern bis zum 27. Lebensjahr, bzw. so lange er noch bei den Eltern wohnt zu informieren seien.
Ist dies gemäß des SchulG erlaubt, oder erzählt besagter Lehrer einfach nur Quatsch?
Gemäß Schulgesetz gibt es da keine Altersgrenze. Wie bereits gesagt: vielleicht sind die Lehrer durch Amokläufe sensibilisiert und bereit, die Eltern eher mal einzuschalten.

Dass der Lehrer sich hier rechtfertigt, ist ja verständlich, nur ist der §31 eindeutig: die Schüler müssen mit Eintritt der Volljährigkeit informiert werden, ob sie mit Datenweitergabe einverstanden sind. Widersprechen sie, wird dies den Eltern mitgeteilt (übrigens halte ich das auch schon für Verletzung des Datenschutzes). Ich könnte verstehen, wenn man bei schweren Vergehen die Eltern informiert, aber nicht bei einem angeschickerten Primaner.
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