Dies ist eine Diskussion zu Leistungsbescheid Bafög innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Leistungsbescheid Bafög mal angenommen, Student S erhält Bafög und benötigt für weitere Bezüge einen Leistungsbescheid der Fakultät. Diese übermittelt dem zuständigen Amt einen Bescheid, wonach S das Semesterziel nicht erreicht hat, obwohl dies nicht der Wirklichkeit entspricht. S erhält 6 Monate keine Förderung. Er hat mitlerweile Rechtsanwalt R eingeschaltet. Nach einem Schriftwechsel gibt die Fakultät ihren Fehler zu. R empfiehlt S, wegen der Nichtzahlung des Bafög und der Rechtsanwaltsgebühr i.H.v. 2.000 € vorzugehen. R überlegt allerdings, gegen wen er vorgehen soll. Die Fakultät? Die Universität? Gegen das BaföG-Amt? Freue mich über alle konstruktiven Anregungen! Scheun Gruß! Euer Johnny |
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| AW: Leistungsbescheid Bafög Das BAföG-Amt ist der erste Ansprechpartner. Immerhin wurde der fehlerhafte BAföG-Bescheid von denen erlassen. Ich nehme mal an dem BAföG-Bescheid wurde bereits widersprochen. Für die Kosten die entstanden sind hinsichtlich des Schriftwechsels trägt die Universität die Kosten. Ob das BAföG-Amt seinen Schaden dann bei der Uni geltend macht, kann dem R eigentlich egal sein. |
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| AW: Leistungsbescheid Bafög Aber der Fehler liegt doch bei der Fakultät oder? Hätte diese den falschen Leistungsbescheid dem BaföG-Amt nicht mitgeteilt, hätte es anders entschieden... Gibt es nicht die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruches gegen die Fakultät? Woraus ergibt sichdenn, dass die Uni die Kosten für den Rechtsanwalt trägt? |
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| AW: Leistungsbescheid Bafög Ich denke es könnte ein Amtshaftungsanspruch möglich sein. Ggf. ergibt sich aber einfach ein Anspruch aus § 823 BGB. Zitat:
Das spielt aber für den R und den S hinsichtlich des Widerspruchs gegen den BAföG-Bescheid erst einmal keine Rolle, wer Schuld daran hat. Dem Widerspruch war stattzugeben. Der Grund ist egal, solang das BAföG-Amt nicht auf die falschen Unterlagen verweist und damit eine Kostentragungspflicht ablehnt, wobei ich hier nicht all zu sicher bin. Dann würde sich aber wiederum ein Schadenersatzanspruch gegen die Universtität, hinsichtlich der Kosten für den Widerspruch, ergeben. |
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| Stichworte |
| bafög, beklagter, fakultät, richtiger, universität |
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