Dies ist eine Diskussion zu Kulanzleistung eines Fachbereichs innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Kulanzleistung eines Fachbereichs angenommen ein Fachbereich X einer Fachhochschule Y gewährt Studenten ABC eine Kulanzmöglichkeit (nennen wir diese „Sondergenehmigung“), sich während des Anmeldezeitraums für Klausuren, sich auch für Klausuren anzumelden die nicht in dem dafür vorgesehen Anmeldeterminal eingetragen sind. Diese „Sondergenehmigung“ muss vom Studiengangsleiter/in (Prof. Dx), Dekanatssekretär/in und dem Professor/in der/die die Klausur hält unterschrieben werden, damit die Studenten am Klausurtermin diese auch schreiben dürfen. Was wäre, fiktiv gesehen, wenn ein Prof. Dx, des Fachbereichs X, nach dem Ablauf des Anmeldezeitraums einige „Sondergenehmigungen“ ausstellt, alle benötigten Personen unterschreiben und 2 Wochen vor beginn der Klausurphasen der Fachbereich X entscheiden würde das diese „Sondergenehmigung“ nicht ausgestellt hätte werden dürfen und diese nachträglich zurückzieht mit der Begründung das dies eine Kulanzleistung ist. Darf eine schriftlich festgehalten Kulanzleistung nachträglich eingezogen werden? In diesem fiktiven Fall hätte Prof. Dx und/oder einer der Unterschriftenleister, die Studenten ABC darauf hinweisen müssen das dies nicht mehr geht, da dies aber nicht geschah und alle Unterschriften geleistet wurden ist diese Kulanzleistung verbindlich oder? Vielen Dank im Voraus |
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| fachbereich, kulanz, kulanzleistung |
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