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Klassenfahrt - Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Dies ist eine Diskussion zu Klassenfahrt - Zustimmung der Erziehungsberechtigten innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 13:22
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Klassenfahrt - Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Eine Lehrerin möchte mit ihrer 8. Klasse eine mehrtägige Klassenfahrt unternehmen. Mutter und Vater haben beide das Sorgerecht, leben aber nicht mehr zusammen, die Tochter lebt bei der Mutter. Die Mutter hat der Teilnahme zugestimmt, und die Tochter möchte auch unbedingt mitfahren.
1) Reicht diese Zustimmung aus, oder muss der Vater auch zustimmen?
2) Darf der Vater seine Zustimmung von der Bedingung abhängig machen, dass sich seine Tochter mit ihm trifft, was diese nicht möchte?
Danke für eine kurze Antwort, insbesondere zur Frage 1 !
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Alt 10.09.2010, 13:39
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AW: Klassenfahrt - Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Ich denke hier ist § 1687 BGB einschlägig.

Zitat:
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Meines Erachtens sind schulige Angelegenheiten wie Klassenfahrten Angelegenheiten des täglichen Lebens und bedürfen damit keiner Zustimmung des Vaters!
__________________
Hat Ihnen mein Beitrag weitergeholfen?

Wenn ja, dann können Sie diesen Beitrag gerne über den
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Ich wäre sehr erfreut.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen!
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  #3 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 13:55
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AW: Klassenfahrt - Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Eine Klassenfahrt ist dann keine Angelegenheit des tägl. Lebens mehr, wenn sie ins Ausland geht. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein, oder?
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
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  #4 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 16:09
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AW: Klassenfahrt - Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Eine Auslandsfahrt war hier tatsächlich nicht gemeint, sondern sogar nur eine 4-tägige Fahrt ins Umland einer Großstadt.
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