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Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Dies ist eine Diskussion zu Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.06.2010, 22:47
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Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Guten Abend zusammen,

Folgender Fall: Schüler A bekommt von Schüler B während der Schule (deswegen habe ich in Schul- und Hochschulrecht gepostet) einen Kaugummi vorsätzlich in die Haare gedrückt / gerieben, sodass die entsprechenden Haare entfernt werden müssen.

Was sollte Schüler A nun tun? Ist ein solcher Fall sogar schon Körperverletzung? Immerhin mussten Haare, die ja Bestandteil der Persönlichkeit sind, entfernt werden.

Ich freue mich auf alle Antworten und mit freundlichem Gruß,
mentos
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  #2 (permalink)  
Alt 06.07.2010, 23:36
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

nach meinem empfinden gehört dieser Tread in den Strafrecht forum.

Also zurück zum Thema das kleben von Kaugummi ins Haar erfüllt nach meinem empfinden den Tatbestand Körperverletzung gem §223 StGB, oder sogar § 224 gefährliche Körperverletzung.


Was sagen die anderen dazu?
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  #3 (permalink)  
Alt 07.07.2010, 16:10
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Zitat:
Zitat von vladimir Beitrag anzeigen
Was sagen die anderen dazu?
Da es um Schüler geht, würde ich erst mal nach dem Alter fragen.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.07.2010, 16:37
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Wie kommen Sie drauf, dass man nach dem alter Fragen sollte?
oder war das ironisch gemeint?
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  #5 (permalink)  
Alt 07.07.2010, 16:44
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Ich vermute mal, weil man unter 14 ja noch Strafunmündig ist.
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Alt 07.07.2010, 16:46
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Zitat:
Zitat von Pascal P. Beitrag anzeigen
Ich vermute mal, weil man unter 14 ja noch Strafunmündig ist.
So sieht es aus

Zitat:
Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind als Kinder strafunmündig (§ 19 StGB). Für Erwachsene hingegen gilt das allgemeine Strafrecht. Für die Übergangszeit gilt in Deutschland das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es ist uneingeschränkt anwendbar für Jugendliche, d.h. für Menschen, die zur Tatzeit im Alter von 14 bis 17 Jahren waren (§ 1 Abs. 2 Halbs. 1 JGG).
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  #7 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 20:31
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Es ist recht unwahrscheinlich das es sich hier um eine minderjährige handelt, denn mit 14. artikuliert man sich meines Wissens nicht so ausführlich.
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Alt 08.07.2010, 20:44
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Woher weißt Du, dass hier der Schädiger schreibt?
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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  #9 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 21:01
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Zitat:
Was sollte Schüler A nun tun? Ist ein solcher Fall sogar schon Körperverletzung? Immerhin mussten Haare, die ja Bestandteil der Persönlichkeit sind, entfernt werden.
durch das Fragen was A tun kann, ist es für mich eindeutig dass es sich hierbei um die Fiktive geschädigte handelt.
Den dieser möchte gegen B vorgehen, und möchte anzeige erstatten, oder sonstiges.

Das
Zitat:
Immerhin mussten Haare, die ja Bestandteil der Persönlichkeit sind, entfernt werden.
bekräftigt meine Vermutung, dass dieser Satz, vom Geschädigten stammen müsste.

Wenn es hier um den Täter handeln würde, dann wäre dies eventuell so formuliert

Wenn es hier um den Täter handeln würde

Zitat:
Angenommen A drückt B ein Kaugummi ins haar, was erwartet A jetz Anzeige oder sonstiges?
Es kann sich auch um den Täter handeln, sind nur meine Vermutungen

Angaben ohne Gewähr
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  #10 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 21:04
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AW: Kaugummi in den Haaren - Körperverletzung?

Zitat:
Zitat von vladimir Beitrag anzeigen
durch das Fragen was A tun kann, ist es für mich eindeutig dass es sich hierbei um die Fiktive geschädigte handelt.
Jo. Und?

Es ist wesentlich einfacher, auf eine Altersangabe zu warten. Hat der TE kein Interesse mehr, scheint die Sache uninteressant geworden zu sein.
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