Dies ist eine Diskussion zu Hilfe bei Abschlussarbeit? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Hilfe bei Abschlussarbeit? nehmen wir an, Ü. ist Übersetzer und Lektor und wird von St., einem Studenten, gebeten, dessen Bachelorarbeit ins Englische. Ü. stellt nun über die Seite der Hochschule von St. fest, dass das Abfassen der Arbeit in Englisch teil der Prüfungsanforderungen darstellt, da der ganze Studiengang englisch ist und auch die Arbeit zwingend auf Englisch abgegeben werden muss. Ü erbringt also einen Teil der Prüfungsleistung, so dass St. also nur durch eine Täsuchung den Hochschulabschluss erlang. Nun die Frage: Läuft Ü Gefahr, sich in irgendeiner Weise schuldig zu machen, eine Art Beihilfe zu begehen? Und: Wäre, falls die erste Frage bejaht wird, die Sachlage anders, wenn Ü keine Kenntnis davon hatte, dass das Abfassen auf Englisch Teil der von der Hochschule geforderten Leistung ist? Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße, occ |
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| AW: Hilfe bei Abschlussarbeit? mir fällt keine straftat ein, die ü begehen könnte, weder mit oder ohne wissen über den wahren sachverhalt. moralisch is es allerdings ein klein bisschen verwerflcih. |
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| AW: Hilfe bei Abschlussarbeit? Ja, über die moralische Seite kann man sich lange unterhalten... ist eine andere Geschichte. Was Ü. da angehängt werden könnte, dachte ich so als juristischer Laie, sei evtl. Beihilfe, deshalb habe ich diese Diskussion geöffnet. Ist dann nicht die eigentliche Frage, ob St. eine Straftat begeht? - oder kann man auch Beihilfe leisten zu etwas, das keine Straftat ist? (Könnte man beispielsweise den Ghostwriter eines Politkers, der dessen Dissertation verfasst hat, der Beihilfe zu irgendetwas bezichtigen? Ist so ein "gefälschte" Arbeit eigentlich irgendwie außerhalb der Hochschule verfolgbar?) Danke schonmal an zeiten für seine Antwort! |
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| AW: Hilfe bei Abschlussarbeit? eine straftat sehe ich da auch vom st. nicht. es wird lediglich ein verstoss gegen die prüfungsordnung vorliegen. falls eine eidesstattliche versicherung abgegeben werden muss (was wohl an manchen unis bei promotionen der fall ist), dann wäre es meineid. das wäre dann strafbar. aber mit beidem hat ü in keinem fall was zu tun. |
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