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Handy eingezogen - berechtigt?

Dies ist eine Diskussion zu Handy eingezogen - berechtigt? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 13:23
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Handy eingezogen - berechtigt?

Guten Tag,

angenommen heute in der großen Pause wurde Person A das Handy eingezogen, nun meine Frage, war es berechtigt?

Schüler standen in einem Halbkreis, 3 Leute rechts neben Person A und 2 Leute neben Person A.
Person A hat für ca. 5 Sekunden sein Handy gezückt, da Person A gucken wollte, wie spät es ist.
Plötzlich kommt die Lehrerin und sagt kein Ton, reißt Person A das Handy aus der Hand und fragt nur:
"Name, Klasse?"
Person A hat natürlich verstört geantwortet, wusste nicht, wann Person A es wiederkriegt.

Person A ist mittlerweile zu Hause, da Person A heute nur ein kurzen Tag hatte - Person A hat es noch nicht wiederbekommen.

Derzeit hat Person A in der Schulordnung nachgeforscht, laut dieser muss das Handy nur im Unterricht ausgeschaltet sein.

Da Person A auch in letzter Zeit sich bei einigen Unternehmen beworben hat, wartet Person A natürlich auf einen Anruf, da Person A seine Nummer angegeben hatte. Nun ist das Handy weg..., Person A kann also nicht mehr antworten.

Aus meiner Sichtweise hat die Lehrerin falsch gehandelt.
Was sagt ihr dazu?

Liebe Grüße,
DanielS
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  #2 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 13:48
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Zitat:
Zitat von DanielS Beitrag anzeigen
Was sagt ihr dazu?
....dass zumindest gegen die Schulordnung nicht verstoßen wurde.

Das Handy muss nach dem Ende des Unterrichts wieder herausgerückt werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 14:17
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Erwähnenswert wäre, dass Person A in NRW wohnt.
Darf also die Schule das Gerät über Nacht behalten?

Denn Person A hat prinzipiell nichts verbotenes gemacht.

Liebe Grüße,
DanielS
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  #4 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 17:13
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Zitat:
Zitat von DanielS Beitrag anzeigen
Darf also die Schule das Gerät über Nacht behalten?
Nein!

Zitat:
Denn Person A hat prinzipiell nichts verbotenes gemacht.
Dann darf die Schule es gar nicht behalten!

Achtung: könnte sein, dass Pausen als Unterricht angesehen werden... auf jeden Fall muss das Ding am Ende des Tages rausgerückt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 17:56
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Zitat:
Landesschulgesetz NRW

§53 Erzieherische Einwirkungen,Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
.
.
.
(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
Hier mal der einschlägige Paragraph und aufs Wesentliche gekürzt.
Normzweck sind also geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Das Mitführen des Handys kann noch keine Verletzung sein, da es vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgedeckt ist. Es kommt also nur die Benutzung in Frage. Durch die Benutzung müsste eine Störung des Unterrichts oder der Erziehung entstanden sein. Eine Störung des Unterrichts liegt in der Pause denkbar fern. Was wird hier unterrichtet. Das würde dem Wesen der pause zuwider laufen.
Eine Störung der Erziehung? Es mag einige ultrakonservative Menschen geben, die hier einen Erziehungswert darin sehen mögen, dass das Benutzen des Handys in der Schule generell verboten ist. Das halte ich aber schon für sehr exotisch.
Daher sehe ich hier schon gar keine Rechtfertigung für den Eingriff der Lehrerin. Aber selbst wenn wir annehmen, der Eingriff gründe auf einer Störung, müsste er immernoch verhältnismäßig sein. Spätestens hier wird man verneinen müssen, denn eine Ermahnung hätte ausgereicht.

Dass Handy dann gar über die Unterrichtszeit hinaus zu beschlagnahmen ist dann aber schon jenseits von Gut und Böse. Das geht deutlich zu weit.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 17:44
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Hallo,
ich hätte mal die Frage, wie der gleiche Vorfall in Mecklenburg Vorpommern aussehen würde.
Und wie lange darf in MV ein Lehrer das Handy behalten. Bis Unterrichtsschluss?
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  #7 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 17:07
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Zitat:
Zitat von Jamelr Beitrag anzeigen
Hallo,
ich hätte mal die Frage, wie der gleiche Vorfall in Mecklenburg Vorpommern aussehen würde.
Und wie lange darf in MV ein Lehrer das Handy behalten. Bis Unterrichtsschluss?
Ich denke es wird Bundesweit das gleiche sein, höchstens mit minimalen unterschieden.

Besagt die Schulordnung, dass man in den Pausen kein Handy, iPod usw. benutzen darf?

Rein rechtlich gesehen, (meines Wissens nach)darf der Lehrer das Handy bis Schulschluss behalten, danach muss er es dir zurück geben, da es persönliches Privat Eigentum ist und nach der Schule der/die Lehrer/-in keine "rechte" über dich hat.

Bei uns an der Schule ist es so, dass eigentlich die Eltern das Gerät abholen müssen, wird wahrscheinlich bei den meisten so sein.

Geh am besten nach der Schule zum Sekretariat und hol' es dir wieder (im normalfall bekommst du es dann) oder nach der Stunde zum Lehrer und frag ob du es wiederhaben kannst.

Zusammenfassend: Der Lehrer darf das Handy nicht länger als Schulschlus behalten. Egal was die Schulordnung sagt, denn Gesetz ist Gesetz und da hat die Schule nicht dran zu rütteln.

Ich hoffe ich konnte dir mit meinem bröckeligen Wissen weiterhelfen.

Gruß,
Till Pumm
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  #8 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 17:18
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Zitat:
Zitat von esport_tillpumm Beitrag anzeigen
Bei uns an der Schule ist es so, dass eigentlich die Eltern das Gerät abholen müssen, wird wahrscheinlich bei den meisten so sein.
Das halte ich für unverhältnismäßig und wahrscheinlich auch nicht korrekt. Ein erzieherisches Gespräch kann man auch bei günstigerer Gelegenheit führen.
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  #9 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 17:24
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Das halte ich für unverhältnismäßig und wahrscheinlich auch nicht korrekt. Ein erzieherisches Gespräch kann man auch bei günstigerer Gelegenheit führen.
Na ich kann nur sagen wie es im "normalfall" bei uns ist.
Ein Elterngespräch wird eh nicht geführt, es wird nur das Gerät übergeben.

Sonst kann ich nur wiederholen, was ich geschrieben habe, dass ist alles was ich momentan darüber weiss.

Gruß,
Till Pumm
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  #10 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 22:23
Boardneuling
 
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AW: Handy eingezogen - berechtigt?

hallo.
bei uns in nrw an der schule heißt es
"Das handy bleibt so lange in der schule bis deine eltern es abholen"
und das auch bei solchen fällen wie oben das man wärend der pause mal ebn auf die uhr guckt.

Also wie ich es hier gelesen habe darf die schule es NICHT länger als den einen schultag behalten und MUSS es dir wieder geben ?

oder ist der makierte satz anders zu verstehen dürfen sie es doch länger behalten
Zitat:
Landesschulgesetz NRW

§53 Erzieherische Einwirkungen,Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
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