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Geschummelt bei Abschlussprüfung

Dies ist eine Diskussion zu Geschummelt bei Abschlussprüfung innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

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  • 1 Post By klausschlesinge

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  #1 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 15:17
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Geschummelt bei Abschlussprüfung

Hallo,
angenommen vor etwa 20 Jahren haben einige Schüler einer Berufsschulklasse heimlich die Tasche eines Lehrers geöffnet u. die Abschluussarbeiten (also die Prüfungsfragen incl. der richtigen Antworten kurz entwendet, Kopiert u. dann wieder zurückgelegt. Gehen wir auch mal davon aus, dass in der folgenden Prüfung die Durchfallquote (wahrscheinlich dadurch) ausserordentlich gering war u. die meisten sehr gute Noten hatten.

Was könnte passieren, wenn diese Schummelei nach nun viel. etwa 20 Jahren durch einen dummen Zufall auffliegt (gehen wir auch mal davon aus, dass der Lehrer schon längst Pensionär ist).Müssten die Prüfungen nach so langer Zeit wiederholt werden (manche Kandidaten wären wahrscheinlich auch schwer auffindbar weil verzogen ins Ausland). Was droht denjenigen Schülern, die die Tasche geöffnet haben (die Unterlagen wurden ja gleich wieder zurückgelegt (also nix endgültiges geklaut)). Könnte der Ex Lehrer auch ärger bekommen (die anderen Jahre war der Notendurchschnitt so um die 3 u. auf einmal bei 1 u. er hat seine tasche mitsamt den Unterlagen im Klassenraum liegengelassen u. deen Schülern gesagt, dass er die Fragen hat u. dabei auch angedeutet wird, dass die Fragen in dieser Tasche sind)).

Danke schonmal
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  #2 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 15:31
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AW: Geschummelt bei Abschlussprüfung

MMn kräht nach 20 Jahren kein Hahn mehr
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ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #3 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 19:35
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AW: Geschummelt bei Abschlussprüfung

Zitat:
Zitat von charles0308 Beitrag anzeigen
MMn kräht nach 20 Jahren kein Hahn mehr
Genau!
'Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife zurücknehmen , sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind.' So steht es in der bayerischen BGVO (§ 29). Mal in die entsprechende Norm des jeweiligen Bundeslandes schauen. Gleiche Fristen gelten auch in NRW für Abiturprüfungstäuschungen.

So ganz grob dürfte das alles ähnlich sein.
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Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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