Dies ist eine Diskussion zu freiwillig wiederholen in der 4. klasse innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| freiwillig wiederholen in der 4. klasse gibt es denn sonderregelungen, wenn ein kind nach dem 1. halbjahr der 4. klasse wiederholen möchte, bzw. in die 3. klasse wechseln möchte. z.B. wenn es durch familiäre probleme (scheidung)unter konzentrationsschwäche leidet und es einen extremen leistungsabfall zu vermerken gibt? |
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| AW: freiwillig wiederholen in der 4. klasse Dies sollte m.E. möglich sein. Geregelt wäre das freiwillige Wiederholen in der Volksschulordnung. In Bayern wäre dies z.B. der § 48 Abs. 1 der Volksschulordnung. Demnach kann der Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten spätestens nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses die jahrgangsstufe wiederholen. Die endgültige Entscheidung trifft die Lehrerkonforenz, wobei die schulischen Leistungen des Schülers und auch der Vortrag der Erziehungsberechtigten in die Entscheidungsfindung mit einfliessen. |
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| AW: freiwillig wiederholen in der 4. klasse Soweit mir bekannt ist, kann die 4. Klasse nicht wiederholt werden (zumindest in BW), da sonst viele Eltern ihre Kinder wiederholen lassen würden, die keine Gymnasiumempfehlung erhalten. |
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| AW: freiwillig wiederholen in der 4. klasse CruNCC hat durchaus Recht. Ein Wiederholen speziell der 4. Klasse scheint in D aus von CrunNCC angeführten Gründen nicht möglich zu sein, wenn offenbar nicht folgende Voraussetzungen vorliegen: Zitat:
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