Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Exmatrikulation nach nur einer Nachschreibemöglichkeit?

Dies ist eine Diskussion zu Exmatrikulation nach nur einer Nachschreibemöglichkeit? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 11:33
Boardneuling
 
Registriert seit: Nov 2007
Beiträge: 8
Keine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, PoisonWildcat hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Arrow Exmatrikulation nach nur einer Nachschreibemöglichkeit?

Eine Studentin, die an einer Hochschule in Berlin dual studiert, hat 2 Prüfungen im 2. Semester nicht bestanden.
Die durfte beide wiederholen, bestand jedoch wieder beide nicht. Mit der Bekanntgabe der Noten kam die Information, dass eine Exmatrikulation vorbereitet wird und das das Unternehmen unverzüglich darüber zu informieren ist. Die Hochschule berief sich auf einen Ausschnitt auf "Die Ordnung zur Durchführungen der Prüfungen" für diese Hochschule, wonach eine zweite Wiederholungsprüfung nur dann stattfinden kann, wenn in einem Semester nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten nur in einer Modulprüfung mit nicht ausreichend bewertet wurde.
Im Berliner Hochschulgesetzt heißt es allerdings, (§30 Abs 4) das jede Prüfung grundsätzlich mindestens zweimal nachgeschrieben werden darf.

In einem Widerspruchsschreiben wurde von der Studentin eine 2. Wiederholungsmöglichkeit gemäß dem Berliner Hochschulgesetzt gefordert.
Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, dass "grundsätzlich bedeutet, dass Ausnahmen zulässig sind." Weiterhin solle man Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Würde es aussichtsreich sein zu klagen, um eine 2. Wiederholungsmöglichkeit zu bekommen? Gibt es die Möglichkeit sich wenigstens selber zu exmatrikulieren um nicht für diesen Studiengang gesperrt zu sein?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 12:16
Star Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 898
100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)100% positive Bewertungen (898 Beiträge, 67 Bewertungen)  
AW: Exmatrikulation nach nur einer Nachschreibemöglichkeit?

Also ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat ist so aus dem Sachverhalt schwer zu beurteilen, da es doch noch an vielen Details fehlt.
Eine Möglichkeit wäre es auf einen Härtefall zu plädieren der vorliegen könnte. Da müssen aber besondere Umstände vorliegen die maßgeblich dafür verantwortlich waren, dass die beiden Prüfungen nicht bestanden werden konnten.

Grundsätzlich bedeutet in der Tat nichts anderes außer "in der Regel" so das Ausnahmen zulässig sind. Solche Ausnahmen sind aber nur dann zulässig wenn sie für sich genommen auch verhältnismäßig sind. Auch dies beurteilt sich nur an Hand des Einzelfalls und insbesondere daran wie der Studiengang aufgebaut ist usw...
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
exmatrikulation, klageeinreichung, prüfungen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch Exmatrikulation Nachrichten: Recht & Gesetz 05.05.2010 10:39
Studentenbescheinigung nach Exmatrikulation Steuerrecht 24.04.2009 08:01
Fortführung Studentenstatus nach Exmatrikulation Arbeitsrecht 21.04.2009 14:26
Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach Exmatrikulation Nachrichten: Steuern und Wirtschaft 19.09.2008 16:30
Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation Nachrichten: Arbeitsrecht 19.09.2008 08:42





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Schulrecht und Hochschulrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN