Dies ist eine Diskussion zu Ersatzprüfung wegen Versäunisse der Schüler innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| angenommen in einer Klasse müssen einige Schüler eine Ersatzprüfung ablegen. In § 54 RSO steht: Zitat:
Zitat:
Eigentlich müssten doch diese Schüler keine Ersatzprüfung schreiben, da es ja das Versäumnis des Lehrers war nur zwei kleine Leistungsnachweise in dieser Klasse zu geben, oder? Nicht die Schüler haben es unterlassen mehr Leistungsnachweise zu geben, sondern die Lehrkraft. Liebe Grüße Maxi
__________________ when nothing goes right... go left |
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| AW: Ersatzprüfung wegen Versäunisse der Schüler Anscheinend gibt es ja einen Teil, SChüler, welche ausreichend viele Leistungsnachweise erbracht haben. Woran liegt es, daß das nicth alle Schüler geschafft haben? Es steht dem Lehrer frei, bei einer mndlichen Lesitugnsüberprüfung eine Leistung mit "nicht genügend" zu bewerten, oder zu erklären, daß keine Leistung erbracht worden ist, und dem Schüler so die Gelegenheit gibt, zu einer besseren Note als "6" zu gelangen. Insbesondere, wenn es zB unentschuldigte Fehlzeiten des SChülers gegeben haben sollte. |
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| AW: Ersatzprüfung wegen Versäunisse der Schüler Zitat:
__________________ when nothing goes right... go left |
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| AW: Ersatzprüfung wegen Versäunisse der Schüler Ich verstehe das Problem nicht. Es gab Leistungsnachweise, die Schüler haben sie entschuldigt versäumt, sie erhalten einen Nachtermin, sie haben auch den verpasst, es gibt eine Ersatzprüfung. Alles wie in §54 RSO bestimmt. Dass der Lehrer nicht täglich einen Leistungsnachweis anbietet, sondern nur zwei im Halbjahr ist völlig legitim, wenn zwei Nachweise normalerweise reichen.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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