Dies ist eine Diskussion zu Bestehen von Modulprüfungen innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Bestehen von Modulprüfungen anbei folgender fiktiver Fall. Angenommen Person A absolviert ein Duales Studium im Bereich Technik in Baden-Württemberg. Die Prüfungsordnung besagt für das Bestehen der Modulprüfungen folgendes: (1) Jedes Modul muss mit mindestens einer Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen werden. (2) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jeder Prüfungsleistung des betreffenden Moduls mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde und alle unbenoteten Prüfungsleistungen bestanden wurden. (3) Alle Noten innerhalb eines Moduls werden zu einer Modulnote zusammengefasst. Person A fällt nun durch ein Fach, das mit anderen Fächern in einem Modul zusammengefasst wird. Nach Einschätzung von Person A müsste er in besagtem Fach eine Nachklausur absolvieren. Nehmen wir weiter an, dass die Studiengangsleitung Person A jedoch mitteilt, dass er keine Nachklausur absolvieren kann, da das Fach, in dem er durchgefallen ist, mit den anderen Fächern des Moduls verrechnet wird, und dadurch eine Note besser 4,0 herauskommt. Hat Person A ein Anrecht auf eine Nachklausur oder ist der Entscheidung der Studiengangsleitung korrekt? Wie ist die Rechtslage? Grüße Thomas Geändert von Thomas91 (17.08.2011 um 08:54 Uhr). |
| |||
| AW: Bestehen von Modulprüfungen Prinzipiell würde ich mich der Ansicht anschließen, nach der die nicht bestandene Klausur nicht mit den bestandenen "zusammengerechnet" werden darf, soweit die hier geschilderte Regelung der Prüfungsordnung die einzige ist, die einschlägig ist. Ich bin mir aber einigermaßen sicher, dass die Möglichkeit der Wiederholung einer Klausur(Prüfung)und wohl auch die Frage der Zusammenrechnung zusätzlich geregelt sind. Ohbe den ganzen Abschnitt der Prüfungsordnung zu kennen, kann man da nichts definitives sagen. Viele Grüße Cephalotus |
| |||
| AW: Bestehen von Modulprüfungen Danke für deine Antwort, Cephalotus. ![]() Habe leider vergessen, was für die Wiederholung von Modulprüfungen gelten soll. Folgende Annahmen sollen für die Wiederholung von Modulprüfungen getätigt werden: (1) Wurde eine benotete Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)bewertet, kann sie innerhalb von in der Regel vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. (2) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung nicht bestanden, kann sie einmal im direkten Anschluss wiederholt werden. (3) Schriftliche Prüfungen in den Praxismodulen sind bei Nichtbestehen einmal zu überarbeiten. Edit Anbei noch ein paar vielleicht hilfreiche Links: Prüfungsordnung Technik (siehe § 6 und § 14) Ergänzung zur Prüfungsordnung Amtliche Bekanntmachungen (nur, falls von Interesse) Grüße Thomas Geändert von Thomas91 (17.08.2011 um 12:27 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Kann A auf Erfüllung bestehen? | Kaufrecht / Leasingrecht | 15.05.2009 08:41 |
| Kann man auf Vertragserfüllung bestehen? | Kaufrecht / Leasingrecht | 29.10.2008 18:34 |
| Wie vorgehen und bestehen Chancen.... | Medizinrecht | 14.03.2008 09:41 |
| ZEU feiert zehnjähriges Bestehen | Nachrichten: Wissenschaft | 19.02.2008 16:00 |
| Examen nicht bestehen | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 11.04.2005 19:35 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios