Dies ist eine Diskussion zu Autokauf innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Autokauf ![]() Ich habe da mal einen Fall und bräuchte mal eure Hilfe. K möchte seiner Tochter T zum Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung ein Auto schenken. Er denkt dabei, da er aufgrund seines Vorruhestands finanziell eher eingeschränkt ist, an den Kauf eines gebrauchten Kleinwagens. Beim Besuch des VW-Händlers V bietet ihm dessen Angestellter A das Golf-Sondermodell Joker als besonders attraktiv an. Zwar handele es sich, so A, um einen Neuwagen. Dieser könne als solcher später einmal jedoch besser weiterverkauft werden als ein Gebrauchter, er bereite mehr Freude und sei wegen der Sondermodellreihe noch dazu besonders preisgünstig. Außerdem könne K den Kaufpreis, so erklärt A aus voller Überzeugung, über einen Ratenkredit einer beliebigen Bank finanzieren und die monatlichen Kredittilgungen und -zinsen vollständig steuerlich absetzen. Dieses letzte Argument des A überzeugt den K schließlich, sich für das Angebot zu entscheiden. Nachdem K bei seiner Hausbank einen Kreditvertrag (4 Jahre Laufzeit, Monatsraten á 430 €) unterschrieben hat, kauft er bei V den Golf Joker für € 19.500. Sie vereinbaren, dass die Tochter des K das Auto bei V abholen könne, sobald es durch den Hersteller geliefert worden sei. In der Zwischenzeit hat der K seinen jährlichen Termin bei seiner Steuerberaterin. Diese klärt ihn – zutreffend – darüber auf, dass Privatleute ihre Kreditzahlungen als solche keinesfalls steuerlich absetzen können. Nur bei beruflicher Kfz-Nutzung hätte sich eine Steuerersparnis von 600 € jährlich ergeben. Empört schreibt der K daraufhin dem V, dass die monatlichen Kreditzahlungen ohne den in Aussicht gestellten Steuervorteil seine finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen und er sich deshalb vom Kauf- als auch Kreditvertrag lösen wolle. V erwidert, dass Auto sei bereits bestellt, weshalb K weiterhin vertraglich gebunden sei. Außerdem sei es jedermanns eigene Angelegenheit, sich über die für ihn geltende Steuerrechtslage zu informieren, zumal A – was zutrifft – gar nicht erkennen konnte, dass sich K gerade wegen der steuerlichen Information für den Kauf entschieden hat. Nach den Querelen des Neuwagenkaufes durch ihren Vater möchte sich T nun selbst ein Auto kaufen, wofür sie sich an den Autohändler H wendet. H ist bekannt für seine große Auswahl an Gebrauchtwagen und die angegliederte Werkstatt, die Reparaturen schnell und günstig vornimmt. T und H werden sich rasch über den Kauf eines gebrauchten Ford Fiesta für 3.500 € einig. Das Auto nimmt T sogleich mit nach Hause. Unterdessen hält V für T eine weitere angenehme Überraschung parat. Wegen der Strapazen des Examens schenkt er ihr einen Wochenendurlaub in Amsterdam. Damit der neu gekaufte Wagen nicht in ihrer Abwesenheit beschädigt oder gestohlen wird, möchte T diesen ungern auf der Straße stehenlassen. Sie schließt daher mit ihrer Nachbarin (N) einen Vertrag, in dem sich N verpflichtet, den Wagen der T in der Garage unentgeltlich von Freitag bis Sonntag unterzustellen und ein besonderes Auge auf den Ford zu werfen. Gleichzeitig vereinbaren T und N, dass N nur für grobe fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden am Auto haften müsse. N, die regelmäßig Termine vergisst, ist jedoch völlig entfallen, dass sie für das Wochenende ein Räumungsunternehmen bestellt hat, das die Garage von unnötigem Gerümpel befreien soll. Damit die Räumung reibungslos ablaufen kann, parkt N das Auto der T bereits am Freitagabend ordnungsgemäß auf der Straße. In der einen Nacht werde schon alles gut gehen, schließlich parke sie ihr eigenes Auto auch regelmäßig auf der Straße. In der Nacht zum Samstag kommt es jedoch wie es kommen muss: der bereits in die Jahre gekommene Autofahrer S, verwechselt das Brems- mit dem Gaspedal, weswegen er zu schnell ist und mit dem Auto der T kollidiert. Dabei geht der Außenspiegel des Ford zu Bruch. Auch erleidet das Auto eine Beule an der Fahrerseite. T, die am Montagmorgen die Beschädigung des Autos entdeckt, ist sauer. Sogleich möchte sie mit dem Auto zur Werkstatt des H fahren. Auf der Fahrt dorthin bemerkt T bei mehreren Bremsversuchen, dass die Bremsen weitgehend funktionsuntüchtig sind. Noch während der Fahrt ruft T bei H an, damit dieser auch die Bremsen repariere. H weigert sich jedoch entschieden und ließe darüber nicht mit sich verhandeln. Schließlich habe ihm der Vorbesitzer versichert, dass die Bremsen funktionstüchtig seien. Jetzt reicht es T endgültig. Sie entschließt sich, das Auto bei H zurückzugeben und ihren bezahlten Kaufpreis zurückzufordern. In einer Kurve, kommt T, die regelmäßig schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fährt, ins Schleudern und stößt mit dem Auto gegen ein Straßenschild wodurch der Ford vollständig zerstört wird. Gleichwohl wendet sich T an H und teilt diesem mit, dass sie vom Kaufvertrag wegen der mangelhaften Bremsen zurücktreten wolle. Ferner verlangt sie Ersatz der bei ihr eingetretenen Schäden. H hält T entgegen, dass das Auto bereits an Spiegel und Seite beschädigt war, wie ihm dies ein Freund berichtet habe. Das Auto sei deswegen bereits 1000 € weniger wert, was der Realität entspricht. Darüber hinaus stünde ihm ja ebenfalls ein Ersatz für das völlig zerstörte Auto zu. T solle sich hinsichtlich des Schadens an Spiegel und Seite an N und S wenden. N wendet hiergegen jedoch ein, dass sie gar nicht haften müsse. S meint, dass das Auto gar nicht beschädigt worden wäre, wenn das Auto nicht auf der Straße geparkt hätte. Er will zumindest nicht alleine für den Schaden aufkommen. Welche Ansprüche haben V gegen K sowie T gegen N, S und H? Könnt ihr mir da weiter helfen? |
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| AW: Autokauf Was hat das Ganze mit dem Hochschulrecht zu tun? Das hätte er ihr genauso zum Geburtstag schenken können. |
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| AW: Autokauf Eigentlich sollte die T über hinreichende Kenntnisse verfügen, die materiellen Schuldverhältnisse gemäß BGB selbst klar zu rücken. Außerdem sollte sie wissen, dass es äußerst unschicklich ist, mit einem bekanntermaßen nicht verkehrssicheren Auto und Mobiltelefon am Ohr wie die gesengte Sau über die Landstraße zu brettern, was im geschilderten Fall ja sicher noch einige Folgen haben dürfte. Somit stellen sich bezüglich des bestandenen Examens der T an die Universität einige Fragen, in gewisser Weise denen ähnlich, die jetzt in Bayreuth bezüglich der Doktorarbeit einer bekannten Persönlichkeit geklärt werden sollten. Damit wären wir beim Hochschulrecht.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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