Dies ist eine Diskussion zu Aufgaben bei Schulausschluss in BW zwingend? innerhalb des Forums Schulrecht und Hochschulrecht
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| Aufgaben bei Schulausschluss in BW zwingend? Bei mir haben sich in den letzten Tagen so viele unterschiedliche Informationen eingefunden, dass ich mal hier mein Glück versuchen will. Gibt es in BW eine vorgeschriebene Vorgehensweise bei zeitweiligem Schulausschluss (1 Woche)? Konkret: Ein Schüler hat 1 Woche Schulausschluss bekommen. Schule A lässt diesen Schüler 1 Woche das Schulhaus nicht betreten, der Schüler hat quasi 1 Woche schulfrei. Schule B lässt den Schüler jeden Tag Aufgaben zum Erledigen abholen. Kann eine Schule selbst entscheiden wie sie handelt oder ist sie zu einer der Verhaltensweisen verpflichtet? Danke für die Antworten |
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| AW: Aufgaben bei Schulausschluss in BW zwingend? Na, der Schüler hat ja eine Woche Zeit, sich in die Richtlinien und Gesetze des Landes BW einzuarbeiten... ernsthaft: der Schulausschluss wird entweder eine Disziplinarmaßnahme nach dem Schulgesetz (siehe dort §90 Absatz 3 Punkt 2 Buchstaben c/d) oder durch eine Maßnahme der Schulordnung, eventuell noch durch einen durch Eltern, Schüler und Schule "Erziehungsvertrag" geregelt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Aufgaben bei Schulausschluss in BW zwingend? Das Schulgesetz für Baden Württemberg (SchG), § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, sieht übrigens maximal 5 Tage Ausschluss vom Unterricht als Disziplinarmaßnahme vor, und vor dieser Maßnahme stehen einige Formalien, und zu ihrer Durchführung gehören weitere Formalien. Mal googlen und gucken, ob die überhaupt eingehalten wurden. (Anmerkung am Rande: Schulen sind häufig grausam unfähig darin, schulrechtliche Vorschriften einzuhalten; man wundert sich, wieviel rechtswidriges Handeln man im Bereich Schule vorfindet.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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